BGer 5A_781/2016
 
BGer 5A_781/2016 vom 20.10.2016
{T 0/2}
5A_781/2016
 
Urteil vom 20. Oktober 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids (betreffend die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an den Beistand der 2004 geborenen Tochter des Beschwerdeführers und betreffend die diesbezügliche Einschränkung dessen elterlicher Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB) entzogen hat,
 
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann