BGer 9C_626/2016 |
BGer 9C_626/2016 vom 20.10.2016 |
9C_626/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 20. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 9. August 2016.
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in Erwägung, |
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 2. September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2001 zusprach,
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dass die IV-Stelle diese Rente mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats aufhob und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 teilweise guthiess, die Verfügung vom 19. Mai 2015 aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen - konkret zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind - sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies,
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dass A.________ die Verwaltung am 23. Dezember 2015 um Weiterausrichtung und Nachzahlung der mit (aufgehobener) Verfügung vom 19. Mai 2015 eingestellten Invalidenrente sowie - eventualiter - um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte,
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dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 am Entzug der aufschiebenden Wirkung festhielt,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ abwies,
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dass derlei Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sind, welche hier offensichtlich fehlen, jene gemäss lit. a schon nur mit Blick auf die integrale Nachzahlung der suspendierten Rentenleistungen (samt Zinsen), falls die Abklärungen deren Begründetheit ergäben,
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dass sodann Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
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dass in der Beschwerde nirgends, auch nicht im abschliessenden Passus, qualifiziert substantiiert dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und umständehalber von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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