BGer 6B_741/2016
 
BGer 6B_741/2016 vom 21.10.2016
{T 0/2}
6B_741/2016
 
Urteil vom 21. Oktober 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Hess-Keller,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nötigung usw; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. März 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ war Eigentümer eines an das Grundstück der Privatklägerin A.________ angrenzenden Grundstücks, über das eine Erschliessungsstrasse als einzige Zufahrt zum Hof der Privatklägerin führt. Im Grundbuch ist zu Lasten des Grundstücks von X.________ eine Grunddienstbarkeit eingetragen: "Fahrwegrecht mit Unterhaltsabrede gem. Beleg." Der Eintrag stützt sich auf einen Begründungsakt vom 19. Mai 1902, der ein Fahrwegrecht mit Milchkarren und eine gemeinsame Unterhaltspflicht vorsieht.
Der Präsident des Bezirksgerichts Willisau verbot am 25. April 2012 X.________ vorsorglich unter Hinweis auf Art. 292 StGB, die Durchfahrt zu behindern oder zu blockieren.
Auf die Zivilklage (Prosequierung) traten die kantonalen Gerichte nicht ein. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde in Zivilsachen gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung zurück (BGE 139 III 486).
Das Bezirksgericht Willisau verpflichtete am 31. März 2015 X.________ unter Hinweis auf Art. 292 StGB, jegliche Art von Blockierung oder Behinderung der Erschliessungsstrasse zu unterlassen. Das Urteil trat in Rechtskraft.
 
B.
In der Folge warf die Staatsanwaltschaft X.________ vor, er habe, um die Durchfahrt von Lastwagen zu verhindern, mehrfach die Zufahrt erschwert oder blockiert, indem er einen Druckfassanhänger parallel vor dem leicht in die Strasse ragenden Dachvorsprung der Scheune abstellte oder einen Transportanhänger parallel zur Scheune auf der Zufahrtsstrasse parkierte. Die Privatklägerin sei genötigt worden, Termine für den Milchtransport zu verschieben, dem Käser abzusagen, das Tierfutter in kleineren Mengen/Säcken zu bestellen und zur Scheune zu tragen, den Heutransport durch das eigene Land zu organisieren und Nutzungsland zu beschädigen, und der Termin für den Abtransport der Schweine sei verhindert worden.
Das Bezirksgericht Willisau fand X.________ am 30. April 2015 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin der Nötigung, mehrfachen unerlaubten Selbsthilfe und des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 15. März 2016 auf Berufung von X.________ die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens in zwei Anklagepunkten fest, sprach ihn bezüglich mehrerer Vorfälle frei und verurteilte ihn wegen Nötigung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--.
 
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
-  das vorinstanzliche Urteil aufzuheben,
-  die Vorinstanz anzuweisen, die beantragten Beweismittel, Augen  schein und Fahrversuche anzuordnen und Zeugenbefragungen  durchzuführen und ihn alsdann vollumfänglich freizusprechen,
-  eventuell die Vorinstanz anzuweisen, ihn ohne weitere Anordnung von  Beweismitteln und Beweisabnahmen vollumfänglich freizusprechen,
-  subeventuell das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn vollständig  freizusprechen und von Kostenpflichten jeglicher Art, insbesondere  Verfahrenskosten, Parteientschädigungen in allen Verfahrensstufen  zu entbinden,
-  der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
-  unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons  Luzern, eventuell der Privatklägerin.
 
Erwägungen:
 
1.
Da der Beschwerdeführer nicht belegt, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG begründet (Urteile 6B_61/2016 vom 18. April 2016 E. 1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1), ist auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten.
 
2.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
3.
Die Frage einer Nötigung hatte die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 21. Juni 2013 zu beurteilen (Urteil S. 7).
3.1. Am 21. Juni 2013 teilte der Ehegatte der Privatklägerin der Polizei um 17 Uhr 52 telefonisch mit, er habe wieder ein Problem mit dem Beschwerdeführer. Der Grund sei das Fahrwegrecht zu den Bauernhöfen. Nun habe man den Traktor mit Druckfass so in den Weg gestellt, dass am kommenden Morgen der Milchlastwagen nicht durchfahren könne. Die Polizei begab sich vor Ort, erstellte Fotos, mass die Abstände und hielt im Rapport fest, der Traktor sei mit angehängtem Druckfass so abgestellt worden, dass eine Durchfahrt für einen Lastwagen oder auch einen Traktor nicht oder nicht gut möglich sei.
Der Beschwerdeführer bestritt die Lage des Traktors nicht, behauptete aber, dass die Messungen nicht stimmten. Die Polizei widersprach: Der Beschwerdeführer habe während der Intervention die Anliegen der Polizei zur Kenntnis genommen und sei wieder ins Haus gegangen; das sei in 75 m Entfernung zum Druckfass gewesen (Urteil S. 9). Die Vorinstanz stellt aufgrund der polizeilichen Dokumentation fest, der Durchgang zum Hof der Privatklägerin sei vollständig blockiert gewesen. Selbst wenn von günstigsten Messwerten ausgegangen werde, wäre die Zufahrtsstrasse für Lastwagen blockiert, respektive zumindest entscheidend beeinträchtigt gewesen.
Die Privatkläger habe an der Berufungsverhandlung erklärt, der Ehegatte habe die Polizei anvisiert, weil der Traktor mit dem Druckfass wieder auf der Strasse stand. Deshalb habe der Milchlastwagen schon am Tag vorher nicht durchkommen können. Nachdem die Polizei gekommen war, habe er den Traktor ein wenig weiter nach unten gestellt, sodass der Milchlastwagen am nächsten Tag durchfahren konnte.
Dem Beschwerdeführer sei unter Strafandrohung verboten gewesen, die Durchfahrt zu blockieren oder zu behindern. Er habe gewusst, dass die Durchfahrt nicht nur für einen üblichen Milchkarren oder eine kleinen Personenwagen sondern auch für Lastwagen zu gewähren war. Mit dem Parkieren des Traktors mit Güllenfass habe er zumindest in Kauf genommen, die Zufahrt zu verunmöglichen.
3.2. Wie die Vorinstanz ausführt, konnten die beantragten Beweisabnahmen an diesem Sachverhalt nichts ändern (Urteil S. 10), auch nicht etwa die Einvernahme des Chauffeurs oder die Durchführung eines Augenscheins mit Fahrversuchen (Beschwerde Ziff. 46, 47, 55). Die Abweisung der Beweisbegehren in antizipierter Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, da die von der Polizei vorgefundene Situation massgebend ist. Diese Situation ist rechtsgenüglich erwiesen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Urteile 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.2 und 6B_1067/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.1).
Nicht anders verhält es sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 6 StPO (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 7.1 und 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, mit einer Expertise durch entsprechende Fahrversuche liesse sich ein objektiv unfehlbarer Nachweis erbringen, dass die Zufahrt möglich war und für die vom Transporteur damals eingesetzten Kleinlastwagen auch tatsächlich jederzeit möglich gewesen sei (Beschwerde S. 24, Ziff. 6). Wie die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ausführte, hatte der Beschwerdeführer den Traktor ein wenig weiter nach unten gestellt, nachdem die Polizei gekommen war, sodass der Milchlastwagen am nächsten Tag durchfahren konnte (oben E. 3.1). Es ist klar, dass die Durchfahrt möglich war, wenn die Maschinen entsprechend abgestellt wurden. Dazu bedurfte es keiner Expertise.
3.3. Der Beschwerdeführer erhebt unter dem Titel "Tatsächliches und Rechtsverletzungen" in unstrukturierter Weise zu den geltend gemachten willkürlichen Annahmen des objektiven Tatbestands 66 und des subjektiven Tatbestands 43 Behauptungen unterschiedlichster Art. Diese Beschwerdeführung beachtet die bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2). Die Rügen sind appellatorisch.
Der Beschwerdeführer war sich völlig im Klaren, wie er seine Maschinen abstellen musste, um die Zufahrt frei zu halten. Er war durch das vorsorgliche und das rechtskräftige bezirksgerichtliche Urteil dazu hinreichend in Kenntnis gesetzt. Er hielt sich nicht daran. Eine andere Abstellmöglichkeit war einfach zu bewerkstelligen, beispielsweise indem er "den Traktor ein wenig weiter unten gestellt" hätte (oben E. 3.1), was er nach der Intervention der Polizei tat. Dass der Milchlastwagen am nächsten Morgen durchfahren konnte (Beschwerde S. 20, Ziff. 36), war die Folge der polizeilichen Intervention; Milch- oder andere Transporte hätten in der massgebenden Situation nicht durchgeführt werden können (Beschwerde S. 14, Ziff. 62), in welchem die Zufahrt nach den Feststellungen der Polizei blockiert war. Unbehelflich ist der Einwand, im Polizeirapport sei nicht nachgewiesen, dass er aufgefordert worden wäre, den Anhängerzug wegzustellen (Beschwerde S. 15, Ziff. 4); dazu war er gerichtlich verpflichtet.
Seine Behauptung, er habe weder wissentlich noch willentlich den Anhängerzug hingestellt, um den Milchtransport zu verhindern (Beschwerde S. 15, Ziff. 3), steht im Widerspruch zu seinem Verhalten. Es ging um die Blockierung der Zufahrt überhaupt. Daran ändert nichts, dass die örtlichen Verhältnisse eng sind und der Beschwerdeführer über viele Maschinen verfügt, die er abstellen bzw. bereitstellen müsse (Beschwerde S. 16). Gleich verhält es sich mit dem Einwand, es existiere nirgendwo ein Recht, wonach Personen berechtigt seien, ausserhalb einer befestigten und asphaltierten Strasse zu fahren (Beschwerde S. 9, Ziff. 31, S. 13 f., Ziff. 57-59). Er durfte die Durchfahrt nicht blockieren, auch wenn er "sich auf seinem eigenen Grund und Boden [...] befindet und grundsätzlich von seinen Rechten als Eigentümer über sein Grundstück grundsätzlich verfügen kann" (Beschwerde S. 7, Ziff. 16).
Er hatte das Urteil zu beachten. Unzutreffend ist die Rüge, der Rechtsspruch sei ungenau, unpräzise und habe zu einer für ihn mehrere Jahre dauernden Rechtsunsicherheit geführt (Beschwerde S. 18, Ziff. 21). Er war mit der problematischen Zufahrt und den betrieblichen Notwendigkeiten der Privatklägerin bestens vertraut und hätte sich nach landesüblichen und unter Bauern gängigen Gepflogenheiten mit der Nachbarin absprechen können.
3.4. Die Vorinstanz hält fest, es sei weder zu Gewaltanwendung noch zur Androhung ernstlicher Nachteile gekommen. In Frage stehe die dritte Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Sie stützt sich auf die Rechtsprechung von BGE 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1 sowie die im Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.4 aufgeführten Präjudizien (Urteil S. 8). Sie nimmt eine vollendete Nötigung an und verweist im Übrigen auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 11).
Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander (oben E. 2). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Annahme des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB.
4.1. Er bringt vor, das Gericht habe ihm verboten, die Durchfahrt auf der "Erschliessungsstrasse" in Zukunft zu verhindern oder zu blockieren. Das Verbot beschränke sich begriffstechnisch auf die Durchfahrt auf der Erschliessungsstrasse. Als Strasse gelte nach dem gesunden Menschenverstand, aber auch nach den Definitionen des Strassenverkehrsrechts, die Verkehrsfläche, d.h. der asphaltierte Teil (Beschwerde S. 22, Ziff. 2 und 3).
Strassen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Massgebend ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Hinsichtlich von Privatflächen ist - so vorliegend - massgebend, ob sie von anderen Personen benützt werden dürfen (Urteile 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2 f. und 6B_63072015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2 f.).
4.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Verhinderung oder Blockierung der Durchfahrt verboten. Im Übrigen war die Frage der Durchfahrt zivilrechtlich zu klären. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB soll der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz finden. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Typische Fallgruppen sind das fehlende Interesse (unnütze Rechtsausübung, sog. Schikaneverbot), das krasse Missverhältnis der Interessen, das widersprüchliche Verhalten, die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmängel und die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (Urteil 5A_898/2015 vom 11. Juli 2016 E. 3.4).
Das Verbot erging im Rahmen eines Gerichtsurteils und war hinreichend bestimmt. Es liess sich ohne weiteres korrekt im Sinne des gerichtlichen Gestaltungswillens verstehen und befolgen. Der Sachverhalt legt ein schikanöses Verhalten des Beschwerdeführers nahe. Hinsichtlich der behaupteten prekären örtlichen Verhältnisse kann auf die gemeinsame Unterhaltspflicht verwiesen werden (oben Bst. A).
4.3. Die Frage einer Subsidiarität von Art. 292 StGB stellt sich angesichts unterschiedlicher Rechtsgüter nicht, da der Ungehorsam gegen eine staatliche Autorität und die Nötigung gegen eine Privatperson (Art. 181 StGB) gerichtet war (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, NN. 19 ff. und 276 zu Art. 292 StGB).
 
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche aktenwidrige Beweiswürdigung betreffend Schuldbefund im Zusammenhang mit dem strittigen Fahrwegrecht (Beschwerde S. 27).
Er macht geltend, da es sich um neue Würdigungen von Tatsachen handle, sei ihm das Novenrecht einzuräumen. Erst das vorinstanzliche Urteil habe dazu Anlass gegeben. Er habe im Kanton dargelegt, dass die Privatklägerin über die Jahre hinweg immer wieder Betriebserweiterungen vorgenommen habe, wogegen er immer wieder Einsprache erhoben habe. Dadurch sei das eingeräumte Fahrwegrecht überschritten worden. Das Bezirksgericht Willisau habe im Urteil vom 31. März 2015 E. 5.5 ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, alle Modalitäten des Fahrwegrechts, namentlich die Frage der Identität und Mehrbelastung (Art. 739 ZGB) aufgrund des - sehr eingeschränkten - Prozessthemas abzuklären. Daher sei es willkürlich und aktenwidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Urteil annehme, es bestehe keine unrechtmässige Mehrbeanspruchung. Das Bezirksgericht habe diese Frage nicht entschieden. Die Erwägungen könnten für eine Bestrafung nicht herangezogen werden (Beschwerde S. 29, Ziff. 14).
Das Bezirksgericht führte u.a. aus, immerhin sei darauf hingewiesen, dass sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks oder des Eigentümers mehren könnten; dabei müssten die Entwicklung der Technik oder der gesteigerte Kunden- oder Zubringerverkehr eines Gewerbebetriebes hingenommen werden (BGE 131 III 359); dem dürfe sich der mit der Servitut Beschwerte nicht widersetzen; darin liege keine unerlaubte Mehrbelastung, sondern nur eine intensivere Inanspruchnahme des bestehenden Rechts. Es verweist auf BGE 139 III 404 E. 7.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Bezirksgericht die Frage der Mehrbelastung nicht entschied; es wies jedoch auf die wesentlichen Beurteilungskriterien hin.
Die Vorinstanz geht angesichts der umfassenden Anfechtung vorfrageweise auf das strittige Fahrwegrecht ein, referiert die Erwägungen des rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Urteils und hält fest, sodann habe dieses zutreffend erwogen, dass die heute übliche Bewirtschaftung vom Fahrwegrecht erfasst werde, insbesondere auch solche Lastwagentransporte. Eine derartige Mehrbelastung sei dem Belasteten grundsätzlich zumutbar (Urteil S. 6). Erst bei einer erheblichen Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit läge eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Eine solche Zunahme sei nicht ersichtlich (Urteil S. 7). Damit verneint die Vorinstanz eine unzumutbare Mehrbelastung gestützt auf den vom Bezirksgericht erwähnten BGE 139 III 404 E. 7.4. Die vorinstanzliche Erwägung steht sachlich im Einklang mit dem Urteil des Bezirksgerichts. Dieses hätte bei gegenteiliger Annahme die Unterlassungsklage nicht gutheissen können. Mangels Relevanz kann die vorinstanzliche Überprüfungsbefugnis des rechtskräftigen Zivilurteils offen bleiben; eine Nichtigkeit war jedenfalls nicht zu erkennen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 229 zu Art. 292 StGB).
 
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw