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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_520/2016
Urteil vom 27. Oktober 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 trat die IV-Stelle des Kantons Freiburg auf die Neuanmeldung der A.________ nicht ein, weil diese keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht habe.
B.
Am 2. Juni 2016 (Poststempel) reichte A.________ dagegen eine am 27. Mai 2016 datierte Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, ein. Der Beschwerde lagen ein leerer, geöffneter Briefumschlag mit Poststempel vom 27. Mai 2016 sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. Juni 2016 bei. Darin führte er aus, er habe die Beschwerdeschrift bereits am 27. Mai 2016 zu Handen des Kantonsgerichts eingereicht, diese indessen wegen falscher Adressierung von der Post zurück erhalten (mit dem Verweis: Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen). Er bat um Kenntnisnahme und Annahme der Beschwerde als frist- und formgerecht.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
C.
A.________ führt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung und Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).
2.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Vorfragen" darum ersucht, "gegebenenfalls eine öffentliche Beratung anzusetzen und die Parteien darüber zu informieren", ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich berät (Art. 58 f. BGG; Urteil 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Eine öffentliche Beratung ist im vorliegenden Fall nicht durchzuführen.
3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den mit der Zustellung ausgelösten Lauf der Rechtsmittelfrist und deren Berechnung (Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 und 39 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ebenso wird auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, wonach die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren am 30. Mai 2016 abgelaufen ist.
4.
4.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, mit dem falsch adressierten Schreiben vom 27. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin keine gültige Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2016 eingereicht. Infolge Ablaufs der zwölfmonatigen Nachsendefrist bei Adressenwechsel könne der Post auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sendung nicht an die korrekte Adresse weitergeleitet habe. Zudem lasse der nunmehr eingereichte leere Briefumschlag mit Poststempel vom 27. Mai 2016 keine Überprüfung zu, ob die zu spät an richtiger Stelle eingereichte Beschwerdeschrift inhaltlich derjenigen entspreche, welche am 27. Mai 2016 fristgerecht, aber falsch adressiert versendet worden sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 39 ATSG. Die Vorinstanz sei zudem überspitzt formalistisch vorgegangen und in Willkür verfallen.
5.
5.1. Das Bundesgericht hatte mit Urteil 9C_912/2015 vom 5. Juli 2016 einen ebenfalls das Kantonsgericht Freiburg (das im September 2013 die Adresse wechselte) betreffenden und im Übrigen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Es erwog, der Versicherte habe den Inhalt der falsch adressierten, von der Post retournierten und von ihm geöffneten ersten Eingabe zu beweisen (E. 3.1 des erwähnten Urteils). Der Versicherte vermochte damals darzulegen, dass die elektronische Version seiner Beschwerdeschrift letztmals vor dem Zeitpunkt des ersten Versendens geändert worden war, was dem Bundesgericht als Beweis für die inhaltliche Identität der beiden Eingaben genügte. Weiter hielt dieses fest, die erstmalige Eingabe der Beschwerde an die alte Gerichtsadresse schade der Rechtzeitigkeit nicht, da die zweite (identische) Eingabe als Teil eines aufgrund besonderer Umstände verlängerten Zustellprozesses zu betrachten sei (E. 3.2 des erwähnten Urteils mit Hinweisen).
5.2. Anders als im Sachverhalt, der dem Urteil 9C_912/2015 zugrunde lag, vermag die Beschwerdeführerin hier die inhaltliche Identität ihrer beiden Eingaben nicht zu beweisen. Darauf, dass die Vorweisung eines zwar eingeschriebenen und frankierten, aber leeren Briefumschlags nicht ermöglicht zu überprüfen, ob dessen ehemaliger Inhalt der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten zweiten Eingabe entspricht, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dass dieser Schluss willkürlich ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Entgegen ihren Einwänden lässt sich der Inhalt der Sendung vom 27. Mai 2016 insbesondere weder mit den Ergebnissen der Sendungsverfolgung (track and trace) noch mit dem Hinweis auf das bei beiden Eingaben verwendete gleiche Format des Briefumschlags beweisen. Während ersteres einzig die - ohnehin nicht bestrittene - Rechtzeitigkeit der ersten Sendung nachzuweisen vermag, kann aus dem Format des Briefumschlags selbstredend nicht auf dessen Inhalt geschlossen werden. Weil dasselbe in Bezug auf den der Beschwerdeschrift nicht beigelegten (vgl. dazu Art. 42 Abs. 3 BGG) postalischen Beleg der gescannten Sendung zu gelten hätte, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen. Andere Beweismittel zum Inhalt der ersten Sendung vom 27. Mai 2016 offeriert die Beschwerdeführerin nicht.
5.3. Im Umstand, dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 5.1 hievor), liegt auch kein überspitzter Formalismus. Von einem solchen wäre auszugehen, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt wäre, zum blossen Selbstzweck würde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert würde (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). So verhält es sich hier nicht. Wie das Bundesgericht bereits in Erwägung 3.1 des Urteils 9C_912/2015 ausgeführt hat, wird der Versicherte für den Inhalt seiner falsch adressierten, von der Post retournierten und von ihm geöffneten Sendung beweispflichtig, weil die gegenteilige Lösung dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor öffnen würde.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner