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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_321/2016
Urteil vom 31. Oktober 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Wille,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2016 des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt seit mehreren Jahren ein Strafverfahren gegen B.________, nachdem dieser am 28. April 2011 eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden eingereicht hatte. B.________ wird insbesondere gewerbsmässiger Betrug, mehrfache schwere Geldwäscherei und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Im Rahmen der Ermittlungen kam es am 5. November 2015 zu einer Hausdurchsuchung an den Wohnorten des Privatklägers A.________ in Zürich und Zumikon. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die Kantonspolizei Zürich diverse Unterlagen, Datenträger und Gegenstände sicher. A.________ verlangte im Beisein seiner Rechtsvertreterin die Siegelung sämtlicher sichergestellten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände. Diese wurden versiegelt und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, überwiesen. Am 13. November 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Das Zwangsmassnahmengericht gewährte B.________ und A.________ das rechtliche Gehör.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich eines Teils der Unterlagen und Datenträger vollumfänglich gut (Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich eines anderen Teils der Unterlagen und Gegenstände hiess es das Entsiegelungsgesuch teilweise gut, d.h. mit Ausnahme der darin enthaltenen Unterlagen und Gegenstände, die eindeutig den Eltern von A.________ zuzuordnen sind, sowie mit Ausnahme der Anwaltskorrespondenz von A.________ (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter verfügte es, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren bezüglich des vorliegenden Entscheids würden A.________ und die Staatsanwaltschaft zu einer Triage-Verhandlung betreffend die Unterlagen und Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorgeladen. Die Unterlagen und Datenträger gemäss Dispositiv-Ziffer 2 würden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren werde dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 5).
B.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2016.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 und Art. 380 StPO).
1.2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der versiegelten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände und hat sich als Privatkläger im Strafverfahren gegen B.________ konstituiert.
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.
1.2.1. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betrifft die Modalitäten der Triage im hängigen Entsiegelungsverfahren. Solche prozessleitenden Zwischenentscheide sind nach ständiger Praxis grundsätzlich erst zusammen mit dem materiellen Entsiegelungsentscheid anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2).
Im zu beurteilenden Fall ist kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne der dargelegten Praxis erkennbar.
1.2.2. Mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird definitiv über die Entsiegelung entschieden (Entsiegelungs-Teilzwischenentscheid).
Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren geschützte Geheimnisinteressen ausreichend substanziiert vorbringt (Urteil 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es würden mit Dispositiv-Ziffer 2 geheimnisgeschützte Unterlagen (Anwaltskorrespondenz) entsiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen.
Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Im Entsiegelungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufene Geheimnisschutzinteressen einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO).
Schriftstücke-, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Beschlagnahmt werden können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem dann, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Verschiedene Unterlagen und Gegenstände dürfen indes von Gesetzes wegen aus Geheimnisschutzgründen nicht beschlagnahmt werden. Darunter fallen insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen als der beschuldigten Person mit ihrem selber nicht beschuldigten Anwalt (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StPO; siehe auch Felix Bommer / Peter Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20a ff. zu Art. 264).
2.1.2. Im Entsiegelungsverfahren ist nicht nur über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimnisse, sondern allgemein über die Gültigkeit der Durchsuchung zu befinden. In einem mehrstufigen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Durchsuchung grundsätzlich zulässig ist, d.h. insbesondere ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob der Inhalt der Unterlagen beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und ob die Verhältnismässigkeit mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Intim- und Privatsphäre gewahrt ist. Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimnisinteresseneiner Entsiegelung entgegenstehen. Schliesslich sind, sofern notwendig, die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern (vgl. Urteil 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 28; siehe auch Olivier Thormann / Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 248).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz hat vorab geprüft, ob ein für die Vornahme von Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen) hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
Sie hat unter Bezugnahme auf den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft festgehalten, dem Beschuldigten B.________ werde zusammengefasst vorgeworfen, zwischen 1996 und 2011 über verschiedene von ihm kontrollierte Unternehmen Gelder in zweistelliger Millionenhöhe mit dem Auftrag entgegengenommen zu haben, diese für seine Kunden sicher anzulegen. Einen Teil der Gelder habe er nicht angelegt, sondern für persönliche Zwecke verwendet. Einen Teil habe er in ein für diesen Zweck gegründetes Messeprojekt in China investiert und einen weiteren kleinen Teil an der Börse angelegt, wobei die Investitionen zu grossen Verlusten geführt hätten. Den Geschädigten habe der Beschuldigte jeweils angegeben, ihre Anlage sei sicher investiert. Die Vorwürfe stützen sich insbesondere auf die Angaben in der Selbstanzeige des Beschuldigten vom 28. April 2011. Es bestünden zusammenfassend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich des Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder der Geldwäscherei schuldig gemacht haben könnte.
2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber dem Beschuldigten nicht substanziiert, sondern macht geltend, dass keine Beweise vorlägen, dass auch er selber sich strafbar gemacht haben könnte. Dies ist indes für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, da kein Tatverdacht gegen den von der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen Betroffenen erforderlich ist.
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz hat weiter abgeklärt, ob die sichergestellten Gegenstände und Unterlagen des Beschwerdeführers einen hinreichenden Deliktskonnex aufweisen.
Sie hat ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob der Beschuldigte die investierten Kundengelder tatsächlich verloren habe oder nicht doch noch über einen wesentlichen Teil der Gelder verfüge. Bei den Ermittlungen habe sich gezeigt, dass vom Beschuldigten im Rahmen seiner Selbstanzeige zahlreiche Bankverbindungen, Unternehmen und Transaktionen verschwiegen worden seien. Auch hätten lediglich geringe Transaktionen nach China eruiert werden können (insgesamt rund Fr. 7,4 Mio.), während von einem gesamten Deliktsbetrag von rund Fr. 40 Mio. auszugehen sei. Es bestehe insbesondere der Verdacht, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten - zumindest indirekt - in den Jahren 2009 bis 2011 Vermögenswerte in beträchtlichem Umfang erhalten habe. Die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Unterlagen beträfen Dokumente und Aufzeichnungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Kontakten mit dem Beschuldigten. Die Beweistauglichkeit der sichergestellten Unterlagen sei daher zu bejahen.
2.3.2. Ein Deliktskonnex ist zu bejahen, wenn die Vermutung besteht, dass die betreffenden Unterlagen und Gegenstände für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind. In diesem Sinne ist ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu durchsuchenden Aufzeichnungen oder Gegenständen erforderlich (vgl. Thormann / Brechbühl, a.a.O., N. 26 zu Art. 248).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht die rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit, dass die versiegelten Unterlagen für das Strafverfahren relevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und bringt nichts vor, was das Vorliegen eines hinreichenden Deliktskonnexes in Frage stellen würde.
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz hat sodann überprüft, ob sich die Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen) als verhältnismässigerweisen.
Sie hat erwogen, mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei zu beachten, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingriffen, besonders zurückhaltend einzusetzen seien (Art. 197 Abs. 2 StPO). Angesichts des in Frage stehenden hohen Deliktsbetrags von rund Fr. 40 Mio. erwiesen sich die Zwangsmassnahmen gegenüber dem nicht beschuldigten Beschwerdeführer als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe anlässlich der Sicherstellungen eine Grobtriage ordnungsgemäss durchgeführt. Mildere Massnahmen, die es der Staatsanwaltschaft ermöglichen würden festzustellen, ob sich in den Unterlagen des Beschwerdeführers Beweismittel zugunsten oder zuungunsten des Beschuldigten befänden, seien nicht ersichtlich.
2.4.2. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit zu Recht bejaht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache, dass in der Zwischenzeit gegen den Beschuldigten Anklage erhoben worden ist - unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher schwerer Geldwäscherei mit einem Deliktsbetrag von Fr. 45 Mio. -, die Entsiegelung als unverhältnismässig erscheinen lassen sollte.
2.5.
2.5.1. Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten schützenswerten Geheimnisinteressen befasst.
Sie hat hervorgehoben, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe vorgebracht, in den sichergestellten Akten, konkret im Effektensack Position 1.1.1, befände sich Anwaltskorrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem damaligen Verteidiger aus dem Jahr 2006. Diese Unterlagen wären tatsächlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt. Der Effektensack Position 1.1.1 werde daher einer Triage zu unterziehen und die Anwaltskorrespondenz auszusondern sein.
2.5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz übersehe, dass er bereits anlässlich der Hausdurchsuchung geltend gemacht habe, dass nicht nur der Effektensack Position 1.1.1, sondern auch der Effektensack Position 1.1.3 Anwaltskorrespondenz enthalte. Diese Position hätte deshalb ebenfalls in die Liste der zu triagierenden Unterlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 aufgenommen werden müssen.
2.5.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Aus dem Beiblatt zum Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 5. November 2015 ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei Position 1.1.3 (Effektensack mit losen Unterlagen und Sichtmäppchen) ausdrücklich anmerken liess, dass sich darin Anwaltskorrespondenz befinde. Die Vorinstanz hätte daher die Position 1.1.3 gleich behandeln müssen wie die Position 1.1.1.
3.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist soweit die Position 1.1.3 betreffend aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 ist entsprechend um die Position 1.1.3 zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die kantonalen Behörden trifft keine Kostenpflicht (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Ausmass seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 23. Juni 2016 wird soweit die Position 1.1.3 betreffend aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 3 wird um die Position 1.1.3 ergänzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Stohner