BGer 9C_720/2016
 
BGer 9C_720/2016 vom 31.10.2016
{T 0/2}
9C_720/2016
 
Urteil vom 31. Oktober 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. September 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. September 2016 (betreffend Prämien, Kostenbeteiligungen sowie Mahnspesen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung),
 
in Erwägung,
dass - wie dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren 9C_242/2016 (Urteil vom 3. Mai 2016) erläutert worden ist - ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass sich seine Vorbringen vielmehr in der erneuten, durch keine Beweismittel belegten Behauptung erschöpfen, die fraglichen Prämienausstände und Kostenbeteiligungen vollständig beglichen zu haben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl