Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1068/2016
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Urteil vom 2. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug usw.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. August 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 10. August 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Das Bundesgericht kann sich deshalb nur mit der Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren befassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.
In Bezug auf die Einhaltung der Frist verweist das Obergericht auf Art. 91 Abs. 2 StPO, wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Das Obergericht weist zutreffend darauf hin, dass die Aufgabe an eine ausländische Poststelle keine fristwahrende Wirkung hat. Dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers sei die Verfügung des Bezirksgerichts gemäss Postzustellungsquittung am 6. April 2016 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufes an Samstagen habe die Beschwerdefrist am 18. April 2016 geendet. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Poststelle an seinem Wohnort in Deutschland übergeben. Die Postsendung sei am 21. April 2016 bei der Grenzstelle des Bestimmungslands Schweiz angekommen und am 22. April 2016 an das Obergericht gelangt. Die Beschwerde sei verspätet (Entscheid, S. 3 f.).
Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Erwägungen des Obergerichts unrichtig sein könnten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Frage stehende Beschwerde sei gestützt auf Art. 396 Abs. 2 StPO nicht an eine Frist gebunden. Damit verkennt er, dass es im vorliegenden Fall nicht um Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geht. Folglich kommt auch nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 von Art. 396 StPO zur Anwendung. Soweit er pauschal behauptet, sämtliche Fristen eingehalten zu haben, zeigt er nicht auf, woraus sich dies im Gegensatz zur Darstellung des Obergerichts ergeben könnte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid unterbleibt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht in einer den Anforderungen an Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um amtliche Verteidigung (Beschwerde, S. 3) kann als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Es ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nicht beweist, dass er mittellos ist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht (so schon Urteil 6B_693/2016 vom 27. Juni 2016).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill