BGer 6B_1123/2016
 
BGer 6B_1123/2016 vom 02.11.2016
{T 0/2}
6B_1123/2016
 
Urteil vom 2. November 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. September 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die Vorinstanz trat am 5. September 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 800.-- zu entrichten. Vor Bundesgericht macht er geltend, er sei Rentner und verfüge nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten Sicherheit. Er behauptet indessen selber nicht, dass er bereits bei der Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen hätte. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Die Beschwerde ist insofern nicht tauglich begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, sind seine Ausführungen unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Vorbringen können als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der offenbar angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill