Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_683/2016
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Urteil vom 2. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 2016.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 1. April 2016, mit welcher festgestellt wurde, dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens notwendig sei,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. September 2016, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Begutachtung zu verzichten,
in das gleichenorts gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG richtet, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
dass im vorliegenden Fall keine formellen Ablehnungsgründe im Raum stehen,
dass materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können (statt vieler: Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2),
dass, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anreise zur Begutachtung und die Teilnahme an den gutachtlichen Abklärungen seien ihr wegen ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht möglich, auf die Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der angefochtene Entscheid über die Anordnung einer Begutachtung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; erwähntes Urteil 9C_474/2014 E. 2.2),
dass letztlich die ärztlichen Sachverständigen die medizinische Frage beantworten müssen, ob - und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen - eine Begutachtung verantwortbar ist (Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2; 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen),
dass die Gutheissung der Beschwerde schliesslich auch keinen Endentscheid in der Sache nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeizuführen vermöchte, da diese nicht zur Erhöhung der bisher ausgerichteten Invalidenrente führen würde,
dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass demgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz