BGer 1C_354/2015 |
BGer 1C_354/2015 vom 03.11.2016 |
{T 1/2}
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1C_354/2015
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Verfügung vom 3. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
Gemeinde Zuoz, 7524 Zuoz,
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Beschwerdeführerin,
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handelnd durch den Gemeinderat Zuoz, 7524 Zuoz,
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und dieser substituiert durch Rechtsanwalt
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Stefan Metzger,
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gegen
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Regierung des Kantons Graubünden,
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Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juni 2015 der Regierung des Kantons Graubünden.
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In Erwägung, |
dass die Gemeinde Zuoz ihre am 30. Juni 2015 gegen den am 2. Juni 2015 betreffend Aufsichtsangelegenheit (Zweitwohnungen) ergangenen Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 zurückgezogen hat;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
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wird verfügt: |
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_354/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Kreis Oberengadin schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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