BGer 1C_492/2016
 
BGer 1C_492/2016 vom 04.11.2016
{T 0/2}
1C_492/2016
 
Urteil vom 4. November 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Joe Keel, Sicherheits- und Justizdepartement,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
In Erwägung,
dass A.________ sich seit dem 18. Oktober 2013 rechtskräftig im Verwahrungsvollzug befindet;
dass das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Verwahrung ablehnte und gleichzeitig davon absah, einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zuhanden des Gerichts zu stellen;
dass A.________ sich hiergegen an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wandte, welche seine Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 abwies;
dass er in der Folge weiterhin - wiederholt - erfolglos um Entlassung aus der Verwahrung ersuchte;
dass er gemäss Strafanzeige vom 22. Juli 2016 den Leiter des kantonalen Amts für Justizvollzug wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung belangen will;
dass die Anklagekammer laut Entscheid vom 5. Oktober 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung des verlangten Strafverfahrens gegen den Leiter des Amts für Justizvollzug erteilt hat;
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 16. Oktober (Postaufgabe: 17. Oktober), 25. Oktober (Postaufgabe: 27. Oktober) sowie 27. Oktober (Postaufgabe: 2. November) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass er den Entscheid sowie namentlich die Polizei und die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber mit der ihm zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp