Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_742/2016
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Verfügung vom 4. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (betreffend Konkurseröffnung),
in das nachträgliche Schreiben der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 3. November 2016), womit die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde erklärt, wenn das Bundesgericht am Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren festhalte,
in Erwägung:
dass am Kostenvorschuss festzuhalten ist, zumal der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte,
dass die Beschwerdeführerin für diesen Fall die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mit dem erwähnten Schreiben zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit der vorliegenden Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_742/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Konkursamt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt und dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann