Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_763/2016
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Urteil vom 4. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Regionales Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Regionale Betreibungsamt U.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) sei am 30. Mai 2016 abgelaufen, weshalb die erst am 2. Juni 2016 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei, im Übrigen erweise sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet, weil der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt worden sei, Bestand und Höhe der Forderung nicht überprüft werden könne, kein krasser Verfahrensfehler und damit kein Nichtigkeitsgrund vorliege und die unentgeltliche Rechtspflege (zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers) zufolge Kostenlosigkeit der kantonalen Verfahren ausser Betracht falle,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sodann die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe auf eine beigelegte CD verweist, androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, nachdem der Beschwerdeführer erfolglos mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als am 24. Oktober 2016 zugestellt geltender: Art. 44 Abs. 2 BGG) Verfügung vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG zur Mängelbehebung (Nachreichung einer schriftlichen Eingabe anstelle der als Beschwerdeschrift ungültigen CD) aufgefordert worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt U.________ sowie dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann