Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
5A_824/2016
|
|
|
Urteil vom 4. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) ein (dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 121'636.-- nebst Zins und Kosten erteilendes) Urteil des Bezirksgerichts Horgen aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der sich im weiteren Verfahren durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, fehlt, weil die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte,
dass somit auf die - mangels Vorliegens bzw. Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann