Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_300/2016
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Urteil vom 7. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Kaspar Hemmeler und Pia Gössi, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________ Holding AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung (ungerechtfertigte Bereicherung); Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. X.________ war Partner einer im Bereich Strategie und Organisation von Unternehmen tätigen Beratungsfirma und dort seit 2004 auf eigene Rechnung für den Bereich "Mergers and Acquisitions" (M&A) mit den Kernkompetenzen "Strategie, Finanzierungen sowie Fusionen und Übernahmen" zuständig. Im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit lernte er im Jahre 2005/2006 B.________ kennen. Dieser war Inhaber des D.________ AG. Zudem stand er als Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat hinter der Holdinggesellschaft E.________ AG.
Im Jahre 2008 plante B.________ den Erwerb des F.________ AG. Da er im Rahmen dieser Übernahme gegen aussen nicht in Erscheinung treten wollte, beauftragte er X.________ mit der Gründung der A.________ AG (später umfirmiert in "A.________ Holding AG") welche als Käuferin der F.________ AG auftreten sollte. Noch am Gründungstag (30. September 2008) übertrug X.________ sämtliche Aktien der A.________ AG auf B.________ bzw. seine Holding E.________ AG, blieb aber deren alleiniger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Ende September 2008 erwarb die A.________ AG die Aktien der F.________ AG. In der Folge brachte B.________ die Aktien der A.________ AG in die E.________ AG ein. Im Jahre 2010 beabsichtigte B.________ die Übernahme der G.________ AG, wobei der Erwerb über die neu zu gründende Gesellschaft H.________ AG abgewickelt werden sollte. Da er auch bei dieser Akquisition im Hintergrund bleiben wollte, zog er wiederum X.________, der weiterhin einziger Verwaltungsrat der A.________ AG war, bei. Der Kaufpreis wurde auf CHF 7 Mio. festgelegt, wovon CHF 6 Mio. durch die Bank I.________ finanziert und CHF 1 Mio. als Eigenmittel eingebracht werden sollten. B.________ liess in der Zeitspanne vom 7. bis 28. Juli 2010, in der Meinung, dass die Bereitstellung von CHF 450'000.-- als Eigenmittelbasis für die Finanzierungszusage der Bank I.________ zur Bezahlung des Übernahmepreises ausreichen würde, den Betrag durch seine beiden Unternehmen D.________ AG und F.________ AG in 9 Tranchen an die A.________ AG überweisen. X.________ hatte die für die Übernahme der G.________ AG vorgesehene H.________ AG indes bereits am 30. Juni 2010 mit eigenen Mitteln von CHF 550'000.-- gegründet, so dass er Alleinaktionär der Gesellschaft war. Er verwendete den der A.________ AG überwiesenen Betrag von CHF 450'000.-- somit nicht als Kapitaleinlage für die zu gründende H.________ AG. Er beauftragte am 21. Juli 2015 die kontoführende Bank vielmehr, diesen Betrag vom Konto der A.________ AG zunächst auf sein eigenes Privatkonto bei der Bank J.________ zu überweisen (Valuta: 28. Juli 2010) und den Betrag valutagleich auf das Kapitaleinzahlungskonto der H.________ AG bei der Bank I.________ zu transferieren. Am Folgetag änderte X.________ telefonisch die Instruktionen ab und liess, da das Kapitaleinzahlungskonto bereits am 20. Juli 2010 geschlossen worden war, den Betrag auf das Kontokorrentkonto der H.________ AG überweisen. Geschäftsintern verbuchte er die Verschiebung des Geldes vom Konto der A.________ AG auf sein eigenes Konto als Darlehen an sich selbst. Hernach brachte er den Betrag am 28. Juli 2010 als von ihm gewährtes Darlehen in die bereits am 30. Juni 2010 mit eigenen Mitteln gegründete H.________ AG ein. Am 16. August 2010 überwies X.________ einen weiteren, aufgrund der angefallenen Bankspesen notwendig gewordenen Betrag von CHF 5'000.-- vom Konto der A.________ AG direkt auf das Kontokorrentkonto der H.________ AG.
B.________ wurde entgegen der ursprünglichen Absicht nie Eigentümer der H.________ AG bzw. der G.________ AG. Die Firmen wurden schliesslich von X.________ an seinen Geschäftspartner C.________ weiterverkauft.
A.b. X.________ wird im Zusammenhang mit den Transaktionen vom 21. Juli und 16. August 2010 ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.________ AG vorgeworfen. Er habe seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt, das Vermögen der A.________ AG bestmöglich zu wahren, indem er dieser ohne rechtsgültigen Vertrag CHF 450'000.-- abgerungen und diesen Betrag ohne Leistung einer Sicherheit bei der A.________ AG als Darlehen an sich selbst verbuchen liess. Damit habe die A.________ AG anstelle einer Beteiligung mit entsprechendem Potential für das Unternehmen bei gleichem Kapitaleinsatz lediglich eine Forderung gegenüber dem eigenen Verwaltungsrat erworben, dessen persönliche Bonität und Kreditwürdigkeit aufgrund der bereits erfolgten maximalen Belehnung seines Privatvermögens ausserordentlich eingeschränkt gewesen sei.
B.
Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 23. Januar 2014 von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB kostenlos und unter Zusprechung einer Parteientschädigung frei.
Auf Berufung der A.________ Holding AG hin erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ am 11. Dezember 2015 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 270.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2010 vorgenommene Abdisposition des Betrages von CHF 450'000.-- vom Konto der A.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin) auf sein eigenes Konto, die anschliessende Verschiebung des Geldes auf das Konto der H.________ AG und die geschäftsinterne Verbuchung des Vorgangs als Darlehen an sich selbst seien unbestritten. Dasselbe gelte für die Überweisung des Betrages von CHF 5'000.-- vom Konto der Privatklägerin direkt auf das Konto der H.________ AG vom 16. August 2010. In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Darlehensgewährung des Beschwerdeführers als einzigem Verwaltungsrat der Privatklägerin an sich selbst stelle eine Pflichtverletzung dar. Diese liege im Wesentlichen darin, dass er die Darlehensgewährung ohne Vereinbarung einer Zinszahlungspflicht (fehlende Marktüblichkeit des Darlehens) und ohne Verabredung einer Sicherheit oder von Zins- und Rückzahlungsmodalitäten sowie eines Verrechnungsausschlusses ausgestaltet habe. Die Vorinstanz nimmt ferner an, die Vorgehensweise des Beschwerdeführers sei vom Alleinaktionär der Privatklägerin, B.________, nicht genehmigt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer jenem nach der Transaktion zur Kenntnis gebracht, dass die CHF 450'000.-- der Privatklägerin den "Umweg" über sein Konto genommen hätten. Er habe ihn aber nicht darüber informiert, dass er diesen "Umweg" buchmässig als marktunübliches Darlehen ohne schriftlichen Vertrag mit der Privatklägerin, deren einziger Verwaltungsrat er war, ausgestaltet habe. Damit habe er B.________ zumindest in dieser Hinsicht unrichtig informiert. Bei dieser Sachlage sei die Darlehensforderung der Privatklägerin gegenüber dem Beschwerdeführer in ihrem Wert erheblich vermindert gewesen. Damit sei mit Bezug auf die CHF 450'000.-- der Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt. Nicht nachgewiesen sei für den angeklagten Tatzeitpunkt indes die Bereicherungsabsicht, so dass der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ausscheide. In Bezug auf die angeklagte Zahlung von CHF 5'000.-- erachtet die Vorinstanz den Tatbestand nicht als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
1.2. Die erste Instanz ist demgegenüber zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe B.________, der beim Erwerb der G.________ AG gegen aussen nicht habe in Erscheinung treten wollen, stets zeitnah über sein Vorgehen auf dem Laufenden gehalten. Aus dessen Reaktion auf die Orientierungsmails vom 21. Juli 2010 ergebe sich, dass er die Vorgehensweise des Beschwerdeführers jedenfalls im Nachhinein genehmigt habe. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versucht habe, B.________ zu betrügen und sich auf diese Weise die G.________ AG anzueignen. Ein deliktischer Vorsatz sei nicht erkennbar (angefochtenes Urteil S. 4 f.; erstinstanzliches Urteil S. 13 f., 22 ff.). In rechtlicher Hinsicht hat die erste Instanz angenommen, der Beschwerdeführer habe die von der Privatklägerin bereitgestellten Gelder tatsächlich zum Kauf der G.________ AG verwendet. Sein Vorgehen sei damit korrekt gewesen, da ihm B.________ als Alleinaktionär in permanenter Universalversammlung laut Gesetz einen solchen Auftrag jederzeit und verbindlich habe erteilen können. Der Beschwerdeführer habe daher als einziger Verwaltungsrat der Privatklägerin nicht pflichtwidrig, sondern gemäss den Weisungen von B.________ gehandelt. Im Übrigen fehle es auch an einem Vermögensschaden. Zwar sei bei der Privatklägerin tatsächlich eine Wertberichtigung der Darlehensforderung des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Es sei aber fraglich, ob diese genügend begründet gewesen sei, zumal die Bonität des Beschwerdeführers nie abgeklärt worden sei (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 31 f.).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz mache eine Pflichtverletzung zur Grundlage ihres Urteils, welche in dieser Form nicht angeklagt sei. In der Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, er habe am 21. Juli 2010 in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat mit dem von der Privatklägerin zur Verfügung gestellten Betrag von CHF 450'000.-- nicht eine Beteiligung an der H.________ AG erworben, sondern sich selbst ein Darlehen gewährt. Dabei sei nur das Verhalten im Rahmen des Zahlungsauftrages vom 21. Juli 2010 zu beurteilen, nicht eine allfällig pflichtwidrige Handlung ausserhalb des Deliktszeitraums. Die Vorinstanz hätte mithin prüfen müssen, ob die Darlehensgewährung anstelle des Beteiligungserwerbs eine Pflichtverletzung nach Art. 158 StGB dargestellt und ob diese Pflichtverletzung gegebenenfalls adäquat kausal zum behaupteten Schaden geführt habe. Die Vorinstanz setze sich indes lediglich mit den Modalitäten der Darlehensgewährung auseinander. Zu dem in der Anklage erhobenen Vorwurf des Nichterwerbs von Aktienkapital äussere sie sich nicht. Soweit die Vorinstanz die Frage der Pflichtverletzung auf die Modalitäten der Darlehensgewährung beschränke und diesen Vorgang isoliert betrachte, würdige sie einen Sachverhalt, der in dieser Form nicht angeklagt sei. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die angeklagte Pflichtverletzung adäquat kausal zum angeblichen Schaden geführt habe. Dafür hätte sie den Stand des Vermögens der Privatklägerin unter Berücksichtigung des strittigen Darlehens mit dem Stand des Vermögens unter Berücksichtigung der Beteiligung an der H.________ AG vergleichen müssen. Dies habe sie indes nicht getan. Zur Kausalität fehlten im angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen. Damit verletze sie den Anklagegrundsatz und ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 6 ff.).
2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3).
2.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe als allein verantwortliches Organ der Privatklägerin der Gesellschaft am 28. Juli 2010 CHF 450'000.-- entzogen. Statt mit dem abgezogenen Kapital eine Beteiligung an der H.________ AG zu erwerben, habe er jener ohne rechtsgültigen Vertrag CHF 450'000.-- abgerungen, die er unter Umgehung der Formvorschriften bei der Selbstkontrahierung ohne Leistung einer Sicherheit bei der Privatklägerin als Darlehen an sich selbst habe verbuchen lassen und als Darlehen in die von ihm gegründete H.________ AG eingebracht habe. In buchhalterischer Hinsicht habe die Vorgehensweise bei der Privatklägerin zwar zu einem Aktiventausch geführt, anstelle einer Beteiligung mit entsprechendem Potential für das Unternehmen habe sie indes bei gleichem Kapitaleinsatz lediglich eine Forderung gegenüber dem eigenen Verwaltungsrat erhalten, dessen persönliche Bonität und Kreditwürdigkeit durch die bereits erfolgte maximale Belehnung seines Privatvermögens wegen der Kapitalausstattung der H.________ AG mit CHF 550'000.-- ausserordentlich eingeschränkt gewesen sei. Der Umstand, dass der Betrag von CHF 450'000.-- vom Beschwerdeführer als Darlehen ohne Vertrag, ohne Zinsabsprache, ohne Sicherheit und ohne fixierten Zeitpunkt und Gewähr der Rückzahlung bezogen worden sei, offenbare den bei der Privatklägerin eingetretenen Vermögensschaden (Anklageschrift S. 4, 7 f.).
2.4. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt ist in der Anklageschrift konkret umschrieben. Der Beschwerdeführer konnte in klarer Weise erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sein sollte, der von dem in der Anklageschrift umschriebenen abweicht. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe anstatt mit dem Kapital von CHF 450'000.-- eine Beteiligung an der H.________ AG zu erwerben, den Betrag als Darlehen an sich selbst verbuchen lassen und das Geld zu marktunüblichen Bedingungen und ohne schriftlichen Vertrag bezogen. Die Vorinstanz legt dem Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung genau diese Darlehensgewährung ohne Leistung einer Sicherheit und ohne Vereinbarung einer Zinszahlungspflicht etc. zugrunde. Davon implizit umfasst ist auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer das Geld nicht für den Erwerb einer Beteiligung verwendet hat. Inwiefern die Vorinstanz letzteren Vorwurf "unerwähnt unter den Tisch fallen" gelassen haben soll (Beschwerde S. 8), ist unerfindlich. Die Frage, ob die Darlehensgewährung anstelle des Beteiligungserwerbs eine Pflichtverletzung nach Art. 158 StGB darstellt und diese gegebenenfalls einen adäquat-kausalen Vermögensschaden bewirkt (Beschwerde S. 7/8), betrifft nicht die Frage, ob der Anklagegrundsatz verletzt ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden. Dass er für die Privatklägerin keine Beteiligung an der H.________ AG erworben habe, habe sich nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt. Selbst wenn über die H.________ AG nicht der Konkurs eröffnet worden wäre, stehe nicht fest, dass die Gewährung eines Darlehens anstelle des Erwerbs einer Beteiligung einen adäquat kausalen Vermögensschaden verursacht hätte. Denn wenn zutreffe, dass das an die H.________ AG gewährte Darlehen einem erhöhten Kreditausfallrisiko ausgesetzt gewesen sei, gälte dies auch für eine Beteiligung an dieser Gesellschaft, zumal beim Aktienkapital im Gegensatz zum Darlehen keine Rückzahlungspflicht bestehe. Mit der Frage, wie eine Beteiligung an der H.________ AG bei umsichtiger Buchführung hätte bewertet werden müssen, setzten sich weder die Vorinstanz noch die Anklageschrift auseinander. Es könne daher nicht überprüft werden, ob das Darlehen hätte tiefer bewertet werden müssen als die Beteiligung. Damit sei der Nachweis eines adäquat kausalen Schadens nicht erbracht (Beschwerde S. 9 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach die weitere von der Staatsanwaltschaft postulierte Bereicherung, welche sie in der Nichtbeteiligung der Privatklägerin am Gewinn der H.________ AG und am damals guten Geschäftsgang der G.________ AG erblickte, insofern zu relativieren sei, als die G.________ AG schliesslich in einen der grössten xxx________skandale aller Zeiten verwickelt gewesen und in Konkurs gegangen sei; die Nichtbeteiligung der Privatklägerin an der Akquisition habe sich unter diesem Aspekt nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt (angefochtenes Urteil S. 17). Diese Erwägung der Vorinstanz bezieht sich allein auf das Handeln in Bereicherungsabsicht, welches die Vorinstanz für den angeklagten Tatzeitpunkt verneint. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz ausdrücklich zum Schluss gekommen ist, die Privatklägerin sei wegen der Nichtbeteiligung an der zum Tatzeitpunkt offenbar prosperierenden G.________ AG nicht zu Schaden gekommen (Beschwerde S. 9). Ob der spätere Konkurs der G.________ AG im Rahmen der Bereicherungsabsicht von Bedeutung ist, muss hier nicht geprüft werden. Irrelevant ist er jedenfalls für die Bestimmung des Vermögensschadens, zumal ein daraus resultierender Schaden nicht eine unmittelbare Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers gewesen wäre. Der Vermögensschaden ergibt sich vorliegend ohne Weiteres daraus, dass die Darlehensforderung der Privatklägerin gegenüber dem Beschwerdeführer infolge ihrer mangelnden Marktüblichkeit und dessen zweifelhaften Bonität in ihrem Wert erheblich vermindert war (vgl. unten E. 7). Damit liegt der Vermögensschaden ausschliesslich in der schadensgleichen Vermögensgefährdung infolge der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen marktunüblichen Ausrichtung des Darlehens an sich selbst. Insofern ist ein Wertvergleich der Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer mit einer Beteiligung der Privatklägerin an der H.________ AG, auch unter Ausklammerung der späteren Verwicklung in den xxx________skandal und des nachfolgenden Konkurses der Gesellschaft, entbehrlich. Im Übrigen wäre der Schluss, dass zwischen der Gewährung eines ungesicherten Darlehens und einer Beteiligung an einem aus damaliger Sicht prosperierenden Unternehmen hinsichtlich der Risiken ein Ungleichgewicht besteht, nicht zu beanstanden. Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, wie die Beteiligung an der H.________ AG zu verbuchen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Sicherheit für das Darlehen und damit des Forderungswertes auch zu berücksichtigen sei, dass das Darlehen, welches der Beschwerdeführer mit dem Geld der Privatklägerin seinerseits der H.________ AG gewährt habe, bis zur Rückzahlung der letzten Finanzierungstranche des Kredits der Bank I.________ (für den Kauf der G.________ AG) im Jahre 2014 unkündbar und damit auf Jahre hinaus gebunden gewesen sei; das Geld der Privatklägerin sei damit während Jahren einem erhöhten Kreditausfallrisiko ausgesetzt gewesen (angefochtenes Urteil S. 11). Diese Erwägung der Vorinstanz bezieht sich allein auf die fehlende Marktüblichkeit der Darlehensforderung der Privatklägerin und den dadurch bedingten Minderwert. Der Hinweis auf das erhöhte Kreditausfallrisiko des Darlehens, welches der Beschwerdeführer seinerseits der H.________ AG gewährt hat, stellt danach nur einen zusätzlichen Aspekt des von der Privatklägerin erlittenen Gefährdungsschadens dar, dem keine eigenständige Bedeutung zukommt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das angefochtene Urteil verletze auch Bundesrecht, wenn die Modalitäten der Darlehensgewährung als eigenständig angeklagte Pflichtverletzung verstanden würden. Denn die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, der Alleinaktionär der Privatklägerin, B.________, habe die Darlehensgewährung nicht genehmigt. Nach der Rechtsprechung sei das Vermögen einer Einmann-Aktiengesellschaft für den Alleinaktionär nur fremd, soweit er in das Aktienkapital und/oder in die gesetzlichen Reserven eingreife. Soweit dies nicht der Fall sei, könne der Alleinaktionär als Verwaltungsrat der Gesellschaft straffrei Dispositionen zum Nachteil der Gesellschaft vornehmen. Dies gelte auch für den im Auftrag des Alleinaktionärs handelnden treuhänderisch eingesetzten Verwaltungsrat. Zudem könne ein Vertragsschluss zwischen der Gesellschaft und dem treuhänderisch eingesetzten Verwaltungsrat durchaus vom Alleinaktionär genehmigt werden. Wenn ein Alleinaktionär einen Verwaltungsrat treuhänderisch einsetze, bilde der Alleinaktionär einerseits permanent eine Universalversammlung, andererseits sei er faktischer Verwaltungsrat. In dieser Funktion als faktisches Organ könne er eine Ausführungshandlung des treuhänderisch eingesetzten Verwaltungsrats sowohl in Auftrag geben als auch - und zwar auch nachträglich - genehmigen. Ausführungshandlungen könnten in einer solchen Situation auch von der Generalversammlung genehmigt werden, zumal der Katalog von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 OR nicht abschliessend sei. Dies gelte namentlich für den Beteiligungserwerb bzw. das Eingehen eines nachrangigen Darlehens. Im zu beurteilenden Fall liege zudem insofern eine Sondersituation vor, als der Alleinaktionär das Geschäft, indem er der Privatklägerin das Geld zur Verfügung gestellt habe, überhaupt erst ermöglicht habe. Daraus könne ohne Weiteres auch eine Handlungsvollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages gesehen werden. Zudem liege bei wirtschaftlich-faktischer Betrachtungsweise, wenn der treuhänderisch eingesetzte Verwaltungsrat im Auftrag des Alleinaktionärs handle, ein Darlehensvertrag mit einem Dritten und nicht mit einem Vertreter der Gesellschaft vor, so dass kein Insichgeschäft gegeben sei. Bei dieser Sichtweise schliesse auf Seiten der Gesellschaft der faktische Verwaltungsrat den Vertrag ab, auf der anderen Seite der treuhänderische Verwaltungsrat. Ein Darlehensvertrag mit einem Dritten erfordere keine Schriftform. Die nachträgliche Genehmigung eines solchen Vertrages durch den Alleinaktionär bedürfe daher ebenfalls keines schriftlichen Beschlusses. Die Vorinstanz gehe mithin zu Unrecht davon aus, dass der Alleinaktionär der Privatklägerin, B.________, den Darlehensvertrag nicht habe genehmigen können (Beschwerde S. 10 ff.).
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt einziger Verwaltungsrat der Privatklägerin gewesen. Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft komme als deren gesetzliches Organ regelmässig Geschäftsführerstellung zu. Der Beschwerdeführer sei daher Geschäftsführer gewesen. Dass er allenfalls lediglich treuhänderisch als Verwaltungsrat eingesetzt gewesen sei und als solcher den Weisungen des Alleinaktionärs unterstanden habe, ändere an seiner Geschäftsführereigenschaft nichts. Dieser Umstand könne allenfalls dazu führen, dass der Geschäftsführer, der die Weisungen des Alleinaktionärs befolge, keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft begehe (angefochtenes Urteil S. 9). Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Darlehensvergabe sei nachträglich durch die Privatklägerin bzw. B.________ genehmigt worden, sei festzuhalten, dass eine allfällige Genehmigung das in Art. 718b OR statuierte Schriftlichkeitserfordernis nicht zu ersetzen vermöchte (angefochtenes Urteil S. 10). Dabei liess die Vorinstanz offen, ob eine Genehmigung durch den Alleinaktionär überhaupt möglich sei bzw. ob dieser eine permanente Generalversammlung gebildet habe (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
4.3.
4.3.1. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Dies trifft etwa zu für selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.: MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 13 f., 23 f. zu Art. 158).
4.3.2. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, ist pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, soweit in das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird und die Einpersonen-AG am Vermögen geschädigt wird. (BGE 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 3.2).
4.4.
4.4.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat der Privatklägerin. Das Mandat hatte er im Auftrag des Alleinaktionärs der Gesellschaft, B.________, übernommen, der bei der Übernahme der G.________ AG nach aussen nicht in Erscheinung treten wollte. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer als (fiduziarischer) Verwaltungsrat der Privatklägerin Eigenschaft als Geschäftsführer zukam (zur Rechtsfigur des fiduziarischen Verwaltungsrats vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 716a; WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N 26 zu Art. 707). Der fiduziarische Verwaltungsrat übt sein Mandat aus eigenem Recht aus, das sich unmittelbar aus der Wahl durch die Generalversammlung ableitet. Das Weisungsrecht des Fiduzianten tritt im Verhältnis zur Gesellschaft hinter die allgemeine Treuepflicht des Verwaltungsratsmitglieds gegenüber der Gesellschaft zurück (WERNLI/RIZZI, a.a.O., N 26 zu Art. 707). Der Beschwerdeführer hatte mithin in eigener Entscheidbefugnis die sich stellenden Pflichten zu erfüllen und hat selbstständig und eigenverantwortlich gehandelt. Dass er sich vollumfänglich den konkreten Weisungen von B.________ und somit unmittelbar einem fremden Willen unterworfen hätte, so dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Die Stellung des Beschwerdeführers lässt sich mithin nicht auf diejenige eines bloss vorgeschobenen Strohmanns ohne eigene Handlungskompetenz reduzieren. Auch der Beschwerdeführer geht im Übrigen davon aus, dass sein Vorgehen von B.________ genehmigt werden musste, was eine gewisse Selbstständigkeit des Handelns bzw. einen gewissen Ermessensspielraum voraussetzt. Damit lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13) sein Vorgehen nicht als Handeln des Alleinaktionärs selbst begreifen, so dass sich die Frage, ob durch die Vermögensdispositionen in das Aktienkapital oder die gesetzlichen Reserven eingegriffen wurde (Beschwerde S. 11), nicht stellt. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der Privatklägerin gewesen (angefochtenes Urteil S. 9).
Ob der Alleinaktionär B.________ seinerseits als (faktischer) Verwaltungsrat der Privatklägerin anzusehen war, scheint zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass dieser über eine längere Zeit organtypische Kompetenzen ausgeübt hätte oder aus einer organtypischen Stellung heraus aktiv Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft genommen hätte (BGE 128 III 29 E. 3a und c, mit Hinweisen; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009 [Aktienrecht], § 18 N 109 f., vgl. auch § 13 N 92 f. und 625 ff.; WERNLI/RIZZI, a.a.O., N 26b und 29a zu Art. 707). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, zumal nicht eine allfällige Verantwortlichkeit von B.________ zur Beurteilung steht (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N 3a zu Art. 716a). Die Anerkennung von B.________ als faktisches Organ hätte jedenfalls keinen Einfluss auf die Würdigung der Stellung des Beschwerdeführers. Dieser war auch als treuhänderischer Verwaltungsrat zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe mit der Darlehensgewährung an sich selbst einen Vertrag mit sich selbst geschlossen und sich insofern in einem Interessenkonflikt befunden (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach bei wirtschaftlich-faktischer Betrachtungsweise gar kein Insichgeschäft vorliege, sondern ein Darlehensvertrag zwischen B.________ als faktischem Verwaltungsrat und ihm selbst als einem Dritten (Beschwerde S. 13), erweist sich, wie ausgeführt, als verfehlt.
4.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Voranstellen eigener Interessen ausgeschlossen werden kann, weil objektive Kriterien - etwa Markt- oder Börsenpreise - bestehen. Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung des Vertretenen bzw. durch ein neben- oder übergeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 140 III 602]; BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a, mit Hinweisen; BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 602; ders., Insichgeschäfte und Interessenkonflikte im Verwaltungsrat [Insichgeschäfte], GesKR 2012, S. 355 f.).
Im zu beurteilenden Fall nimmt die Vorinstanz zu Recht an, ein Darlehen über CHF 450'000.-- an den eigenen Verwaltungsrat unter Verzicht auf eine Zinsabrede und auf Besicherung könne nicht als marktkonform bezeichnet werden (angefochtenes Urteil S. 10 f.; vgl. zur Gewährung von Darlehen zu nicht marktüblichen Bedingungen im Konzern BGE 140 III 533 E. 4.2). Es stellt sich daher allein die Frage, ob die Gewährung des Darlehens an den Beschwerdeführer von B.________ (nachträglich) genehmigt worden ist. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz zunächst zutreffend darauf hin (angefochtenes Urteil S. 10), dass der Darlehensvertrag entgegen den durch das Gesetz festgeschriebenen Anforderungen nicht schriftlich abgefasst worden ist. Die Bestimmung von Art. 718b OR schreibt, wenn die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten wird, mit der sie den Vertrag abschliesst, die Schriftform vor, es sei denn Gegenstand des Vertrages bildeten laufende Geschäfte, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von CHF 1000.-- nicht übersteigt. Dabei wird das Schriftlichkeitserfordernis, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt (angefochtenes Urteil S. 10), als kumulative Anforderung zu den weiteren Voraussetzungen verstanden. Insofern erscheint die Schriftform als Gültigkeitserfordernis (WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N 9 zu Art. 718b; vgl. auch BÖCKLI, Insichgeschäfte, S. 357; STRAESSLE/VON DER CRONE, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013, S. 340). Zudem liegt kein Protokoll über den Entschluss des Beschwerdeführers als einzigem Verwaltungsrat vor. Die Protokollierungspflicht gilt indes auch für den Einpersonen-Verwaltungsrat (BGE 133 III 77 E. 5). Der allein amtierende Verwaltungsrat, der die wesentlichen für die juristische Person gefassten Entschlüsse nicht im Protokoll festhält, begeht eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung (BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 152). Die Unterlassung der schriftlichen Fixierung des Darlehensvertrags und der Protokollierung des Entschlusses erscheinen daher schon für sich allein als Pflichtverletzung.
Ob der Vorgang vom Alleinaktionär B.________ überhaupt genehmigt werden
konnte, hat die Vorinstanz offengelassen (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Dies setzte voraus, dass B.________ als faktisches Organ anerkannt wird (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., N 11 zu Art. 718b OR; vgl. auch BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 605c), oder dass er permanent eine Universalversammlung gebildet hat (Beschwerde S. 12 f.; krit. zu dieser Vorstellung BÖCKLI, Aktienrecht, § 12 N 58). Da die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei zum Schluss gelangt ist, B.________ habe das Vorgehen des Beschwerdeführers nicht genehmigt (vgl. unten E. 5), muss die Frage auch im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. In Bezug auf den Standpunkt, B.________ habe permanent eine Universalversammlung gebildet, ist lediglich nachzutragen, dass ein Protokoll über einen Genehmigungsbeschluss hier nicht vorliegt (angefochtenes Urteil S. 10, 15). Die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung, namentlich die Protokollierungspflicht (Art. 702 OR), gelten indes auch für die Universalversammlung (DUBS/TRUFFER, a.a.O., N 2 zu Art. 701; BÖCKLI, Aktienrecht, § 1 N 57). Selbst wenn mithin bei einer Einpersonen-AG die Generalversammlung wegen der Möglichkeit der Universalversammlung (Art. 701 OR) weitgehend formlos möglich ist, muss doch ein Protokoll über die Beschlusspunkte geführt werden (MICHEL RIEDO, Ausgewählte strafrechtliche Aspekte bei einer Einpersonen-AG, Diss. Freiburg, 2011, S. 14 f.).
Schliesslich mag im vorliegenden Fall zutreffen, dass der Alleinaktionär B.________ das Geschäft überhaupt erst ermöglicht hat, indem er der Privatklägerin über verschiedene Transaktionen innerhalb seiner Gesellschaften das Geld für die Übernahme der G.________ AG zur Verfügung gestellt hat. Dies lässt sich zweifellos als Ermächtigung des Beschwerdeführers verstehen, mit den entsprechenden finanziellen Mitteln die Beteiligung der G.________ AG zu erwerben. Daraus zusätzlich eine Handlungsvollmacht für den Beschwerdeführer zur Gewährung eines ungesicherten Darlehens an sich selbst ableiten zu wollen (Beschwerde S. 12), erscheint indes als abwegig.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Aus seinem E-Mail vom 21. Juli 2010 an den Alleinaktionär der Privatklägerin, B.________, ergebe sich, dass er B.________ vollständig und wahrheitsgetreu über sein Vorgehen im Zusammenhang mit der Verwendung der bei der Privatklägerin bereitgestellten CHF 450'000.-- informiert habe und dass er im Zeitpunkt des Zahlungsauftrages am 21. Juli 2010 beabsichtigt habe, den Darlehensvertrag mit der H.________ AG - sobald die ersten Wochen verstrichen waren - auf die Privatklägerin zu übertragen. Da B.________ nichts dagegen vorgebracht und sich das Vorgehen im Rahmen der Vollmacht bewegt habe, habe er im Auftrag des Alleinaktionärs B.________ gehandelt. Dieser habe sein Vorgehen zudem nachträglich stillschweigend genehmigt. Damit falle eine Pflichtverletzung ausser Betracht. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sein Vorgehen vorgängig mit B.________ abgesprochen gewesen sei und er mithin mit dessen vorgängiger Vollmacht und Zustimmung gehandelt habe (Beschwerde S. 13 ff.).
5.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abwicklung der Akquisition der G.________ AG resp. der Gründung der H.________ AG gewählte Vorgehen mit Darlehensgewährung an sich selbst sei nicht im Interesse der Privatklägerin erfolgt und auch nicht vom Alleinaktionär genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar B.________ nach der Transaktion darüber informiert, dass die CHF 450'000.-- der Privatklägerin den "Umweg" über sein Konto genommen hätten. Er habe ihn aber nicht darüber orientiert, dass er den Darlehensvertrag mit der Privatklägerin, deren einziger Verwaltungsrat er war, nicht schriftlich fixiert habe und das Darlehen nicht gesichert und kein Zins verabredet gewesen sei. B.________ sei daher zumindest insoweit unrichtig informiert worden. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen hätte zudem den sofortigen Einbezug der Privatklägerin in den Darlehensvertrag mit der H.________ AG bedingt, um dieser einen Rechtstitel in die Hand zu geben. Dies sei indes nicht vorgesehen gewesen, weil gegenüber der finanzierenden Bank nur der Beschwerdeführer habe auftreten sollen. Auf dem Darlehensvertrag des Beschwerdeführers mit der H.________ AG vom 28. August 2010 sei zwar vermerkt gewesen, dass dieser auf die Privatklägerin übertragen bzw. diese sich kapitalmässig allenfalls beteiligen werde. Es habe aber auch in jenem Zeitpunkt offensichtlich noch keinen Gegenvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin gegeben. Das E-Mail an B.________ vom 21. Juli 2010, 15:18 Uhr, besage mithin nichts über die Modalitäten des "Umweges" über das eigene Konto des Beschwerdeführers und könne daher nicht Gegenstand einer irgendwie gearteten Genehmigung des Alleinaktionärs gewesen sein. Aus den Aussagen des zuständigen Kundenbetreuers und des Anlageberaters der Bank J.________ sei zudem abzuleiten, dass B.________ mit dem fraglichen E-Mail habe beruhigt werden sollen, falls er von der Bank, die ob der Transaktion offenbar überrascht gewesen war, kontaktiert worden wäre, was tatsächlich der Fall gewesen sei. Das Wort "Umweg" deute jedenfalls auf eine zeitnahe Glattstellung hin und nicht auf eine Darlehensgewährung an sich selbst (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).
5.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht gezogen werden könnte, genügt nach konstanter Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).
5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Alleinaktionär der Privatklägerin B.________ mit E-Mail vom 21. Juli 2010 darüber ins Bild gesetzt hat, dass er die Zahlung von CHF 450'000.-- von der Privatklägerin an ihn selbst und von ihm an die H.________ AG veranlasst habe. Gegenüber der Bank I.________ gelte er offiziell als Investor und Gründer der H.________ AG, also auch als Darleiher. Sobald die Gründung und die ersten Wochen vorbei seien, könne dieser Vertrag an die Privatklägerin abgetreten werden (SB Anzeigenbeilage 31). Doch nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Beschwerdeführer habe B.________ nicht darüber informiert, dass er den von ihm gewählten "Umweg" ohne schriftlichen Vertrag mit der Privatklägerin, deren einziger Verwaltungsrat er war, ohne Besicherung und ohne Verabredung von Zins- und Rückzahlungsmodalitäten sowie eines Verrechnungsausschlusses ausgestaltet habe. Er habe den "Umweg" über sein eigenes Konto gegenüber B.________ vielmehr als blosse Durchlaufstation und Notwendigkeit zur Vermeidung von Fragen der beteiligten Banken dargestellt (angefochtenes Urteil S. 13). Damit ist der Schluss der Vorinstanz, das E-Mail vom 21. Juli 2010 könne nicht Grundlage einer Genehmigung des Alleinaktionärs B.________ gewesen sein, so dass aus dessen Stillschweigen auch nicht auf eine solche geschlossen werden könne, nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Im Übrigen ist an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 10) darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Genehmigung das in Art. 718b OR festgeschriebene Schriftlichkeitserfordernis nicht zu ersetzen vermöchte und dass ein protokollierter Beschluss der Generalversammlung nicht vorliegt (vgl. oben E. 4.4.2).
Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz annimmt, das Wort "Umweg" deute auf eine zeitnahe Glattstellung hin und nicht auf eine Darlehensgewährung an sich selbst. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt (Beschwerde S. 15, vgl. auch S. 18), erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Inwiefern die Vorinstanz dabei ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, wenn sie den "sofortigen Einbezug der Privatklägerin in den Darlehensvertrag" bzw. die "zeitnahe Glattstellung" in zeitlicher Hinsicht nicht näher umreisst, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz "für die Richtigkeit der Information den sofortigen Einbezug der Privatklägerin in den Darlehensvertrag mit der H.________ AG verlangt" (Beschwerde S. 15 ff.). Wie ausgeführt, liegt die Unvollständigkeit der Information nach Auffassung der Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer B.________ nicht über die Modalitäten der Darlehensgewährung an sich selbst orientiert hat. Ebenfalls rein appellatorisch ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterstelle ihm, er sei es gewesen, der nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin gegenüber der Bank auftrete (Beschwerde S. 17). Die Vorinstanz führt lediglich aus, es habe nur der Beschwerdeführer gegenüber der finanzierenden Bank "auftreten sollen bzw. wollen" (angefochtenes Urteil S. 14). Was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, geht an der Sache vorbei.
Schliesslich ist der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden, soweit darin geltend gemacht wird, die Privatklägerin sei selber davon ausgegangen, B.________ habe sein Vorgehen genehmigt (Beschwerde S. 21 f.). Wohl trifft zu, dass die Privatklägerin in der Berufungsbegründung erklärte, die Gewährung eines Darlehens an die H.________ AG im Namen des Beschwerdeführers sei mit B.________ nicht abgesprochen worden, doch habe dieser ihn gewähren lassen, da er davon ausgegangen sei, das nachrangige Darlehen werde zusammen mit den Aktien der H.________ AG auf die Privatklägerin übertragen (Strafakten Schlussfaszikel act. 604 Rz. 6 [Berufungsbegründung]). Doch lässt sich daraus, wovon im Übrigen auch die Privatklägerin ausgeht (Strafakten Schlussfaszikel act. 606 f. Rz. 10, act. 613 ff. [Berufungsbegründung]; act. 725 ff. Rz. 119 ff. [Replik]), nicht ableiten, B.________ sei auch mit der Ausgestaltung der vorgängigen Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer ohne schriftlichen Vertrag und ohne Vereinbarung von Sicherheiten, Zins- und Rückzahlungsmodalitäten einverstanden gewesen. Jedenfalls ist auch dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen des Zeugen C.________ (Strafakten act. 361 f.; Schlussfaszikel act. 466 ff.). Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann in rechtlicher Hinsicht, das Fehlen eines schriftlichen Vertrages stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Pflichtverletzung dar. Soweit die Vorinstanz eine Pflichtverletzung in den nicht ausdrücklich verabredeten Modalitäten betreffend Zins, Verrechnung, Rückzahlung und Sicherheiten erblicke, argumentiere sie widersprüchlich, wenn sie ihm unterstelle, er habe bei der Transaktion eigene Interessen verfolgt. Denn an anderer Stelle halte sie ihm zu Gute, dass er noch Ende August den Darlehensvertrag an die Privatklägerin habe abtreten wollen. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass im Falle fehlender ausdrücklicher vertraglicher Abreden die gesetzlichen Bestimmungen über die Zinsvorschriften beim Darlehen ( Art. 313 und 314 OR ) und die Zeit der Rückzahlung (Art. 318 OR) sowie die allgemeine Bestimmungen über die Verrechnung (Art. 120 ff. OR) anwendbar seien. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch Bundesrecht, soweit sie als Grund für die Pflichtverletzung auf seine angeblich fehlende Bonität verweise. Sie habe namentlich nicht beachtet, dass er in U.________ eine Liegenschaft an guter Lage besitze und dass daher seine Bonität nicht eingeschränkt gewesen sei (Beschwerde S. 24 ff.).
6.2. Die Vorinstanz erblickt die Pflichtverletzung, wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. oben E. 1.1, 4.4.2 und 5.4), einerseits darin, dass der Beschwerdeführer keinen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt hat, und andererseits darin, dass die Darlehensgewährung an ihn selbst nicht marktkonform ausgestaltet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
6.3. Die in Art. 158 StGB nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).
6.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst verletzt die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ihre Begründungspflicht nicht, wenn sie ausführt, dieser habe weder im Zeitpunkt der Buchung noch später einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt (Beschwerde S. 24; angefochtenes Urteil S. 9). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich in klarer Weise, dass die Vorinstanz den wesentlichen Tatzeitpunkt auf den 21. Juli 2010, und nicht auf einen späteren Zeitpunkt festsetzt (angefochtenes Urteil S. 9, 12).
Nicht zu beanstanden ist sodann die Annahme einer Pflichtverletzung. Diese ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Abwicklung des Geschäfts eigene Interessen verfolgte und die Darlehensgewährung an sich selbst nicht marktkonform ausgestaltete. Es kann hiefür auf die obstehenden Erwägungen und das angefochtene Urteil verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So trifft nicht zu, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Handeln im eigenen Interesse widersprüchlich argumentiert. Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit der angeklagten Zahlung für Spesen von CHF 5'000.-- - für welche kein Schuldspruch erfolgte (angefochtenes Urteil S. 16 f.), lediglich aus, es möge zutreffen, dass die Absicht auf Rückführung des Darlehens an die Privatklägerin im August 2010 noch bestanden habe. Diese Erwägung bezieht sich indes allein auf die Bereicherungsabsicht in Bezug auf die Spesenzahlung (angefochtenes Urteil S. 16). Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seine Vermögenssituation unvollständig berücksichtigt. Es kann hiefür auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werde (unten E. 7.4).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Merkmal des Vermögensschadens bejaht. Sie äussere sich nicht dazu, in welchem Ausmass die Darlehensforderung vermindert gewesen sei. Sie mache mithin keine Ausführungen zum Deliktsbetrag, womit ihre Begründung das rechtliche Gehör verletze. Zudem verfalle sie in Willkür, soweit sie von seiner mangelnden Bonität ausgehe und die von der Revisionsstelle der Privatklägerin vorgenommene Wertberichtigung als begründet erachte. Die Vorinstanz stelle in diesem Zusammenhang unbesehen auf das Schreiben der Revisionsstelle an die Privatklägerin ab und setze sich nicht mit dem von ihm eingereichten Gutachten auseinander, nach welchem die Wertberichtigung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz hätte daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zum Schluss gelangen müssen, dass das Darlehen zu Unrecht wertberichtigt worden sei. Ohne Bonitätsprüfung stehe nicht fest, dass die Forderung gefährdet gewesen sei. Gestützt auf eine willkürfreie Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz den Schaden nicht bejahen dürfen (Beschwerde S. 26 ff.).
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Darlehensforderung der Privatklägerin gegenüber dem Beschwerdeführer sei aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit sowie der Unverzinslichkeit in ihrem Wert erheblich vermindert gewesen. Überdies sei ein wirtschaftlicher Minderwert im Verzicht auf die Vereinbarung von Rückzahlungsmodalitäten und eines Verrechnungsverbots sowie in der Nichtbestellung von Sicherheiten bei der im Tatzeitpunkt mangelnden Bonität des Schuldners anzunehmen. Die Forderung sei daher schadensgleich gefährdet und damit in ihrem Wert erheblich vermindert gewesen. Die Revisionsstelle der Privatklägerin habe unter den gegebenen Umständen per Ende 2010 zu Recht eine Wertberichtigung der nach wie vor nicht schriftlich fixierten Forderung vorgenommen (angefochtenes Urteil S. 16).
7.3. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c, mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
7.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ergibt sich eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens bereits aus der Nichtbestellung von Sicherheiten bei der im Zeitpunkt der Darlehensgewährung mangelnden Bonität des Beschwerdeführers und dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Verrechnungsverbots. Ob darüber hinaus bereits in der fehlenden Schriftlichkeit der Darlehensgewährung eine Beeinträchtigung der Vermögensinteressen liegt (angefochtenes Urteil S. 9), kann offenbleiben. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sein gesamtes Wertschriftenvermögen bei der Bank J.________ verpfändet und war eine über den Betrag von CHF 550'000.- hinausgehende Belehnung von der Bank abgelehnt worden (angefochtenes Urteil S. 10). Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt ausgeschöpft und Einbringlichkeit der Darlehensforderung der Privatklägerin fraglich gewesen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht willkürlich. Die Revisionsstelle der Privatklägerin hat denn auch per Ende 2010 eine Wertberichtigung der nicht schriftlich fixierten Forderung vorgenommen (SB Anzeigenbeilage 98, 132). Der Verzicht auf eine Bonitätsprüfung ist daher nicht zu beanstanden. Dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten der K.________ AG kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2, mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Höhe des Vermögensschaden nicht genau beziffert. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Bejahung des Gefährdungsschadens, wenn das Ausfallrisiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen etc. gemacht werden müssen (BGE 122 IV 279 E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ob das Darlehen der Privatklägerin an den Beschwerdeführer im Gegensatz zu demjenigen, welches der Beschwerdeführer der H.________ AG gewährt hat, nicht nachrangig war und ob daher die Privatklägerin bei einer Zession des Darlehensvertrages der H.________ AG noch schlechter gestellt gewesen wäre (Beschwerde S. 16, 19 und 24), ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung, da die Nichtübertragung des Darlehens nicht Gegenstand der Anklage bildet. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Darlehensvertrag und die Verrechnungsbestimmungen unbehelflich. Das Gesetz sieht beim Darlehen eine Zinszahlungspflicht bei mangelnder Abrede nur im kaufmännischen Verkehr vor (Art. 313 Abs. 2 OR). Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Denn ein Vermögensschaden ergibt sich hier in jedem Fall schon aus der fehlenden Vereinbarung von Sicherheiten.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht ferner unter einem weiteren Gesichtspunkt geltend, es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden (vgl. auch oben E. 3). Denn wenn seine Bonität tatsächlich mangelhaft gewesen wäre, wäre die Darlehensforderung auch bei Vorliegen eines schriftlichen Vertrages mit den marktüblichen Abreden in gleichem Masse gefährdet gewesen und hätte bei umsichtiger Buchführung gleich verbucht werden müssen. Ein Kausalzusammenhang lasse sich auch nicht mit dem Schreiben der Revisionsstelle der Privatklägerin vom 12. Mai 2011 begründen. Die von der Revisionsstelle angeführte Weigerung beziehe sich nicht auf den angeklagten Zeitpunkt, sondern im Ergebnis auf die schliesslich nicht erfolgte Übertragung des Darlehensvertrages. Adäquat kausal für die Abschreibung wäre demzufolge nicht eine Pflichtverletzung im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 1. Juli 2010 gewesen, sondern eine solche zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls nach Ende August 2010, die jedoch nicht angeklagt sei (Beschwerde S. 28).
8.2. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil 6B_1203/2015 vom 21. September 2016 E. 3.2, zur Publikation bestimmt; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 158 N 13; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010, § 19 N 15). Es mag zutreffen, dass die schriftliche Fixierung des Vertrages an der mangelhaften Bonität des Beschwerdeführers nichts geändert bzw. die Gefährdung der Forderung nicht beseitigt hätte (vgl. Beschwerde S. 29). Doch ergeben sich hier die Pflichtverletzung und der Gefährdungsschaden offensichtlich daraus, dass der Beschwerdeführer bei mangelnder Bonität ein Darlehen an sich selbst gewährt hat, ohne ausreichende Sicherheiten zu stellen. Bei dieser Sachlage ist der Kausalzusammenhang evident. Es kann auf die obstehenden Erwägungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Dies gilt namentlich, soweit er geltend macht, er habe noch Ende August 2010 die Absicht gehabt, den Darlehensvertrag mit der H.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Bejahung des subjektiven Tatbestandes. Die Vorinstanz schliesse, ohne sich näher mit den einzelnen Tatbestandselementen auseinanderzusetzen, vom Umstand, dass er ein M&A Experte sei, auf Eventualvorsatz. Er habe im Zeitpunkt der Erteilung des Zahlungsauftrages sehr wohl die Absicht gehabt, den Darlehensvertrag zwischen ihm und der H.________ AG auf die Privatklägerin zu übertragen. Es fehle somit am Vorsatz bezüglich einer Pflichtverletzung und mithin auch hinsichtlich von Schaden und Kausalität. Abgesehen davon hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob er aufgrund der sofortigen Information über das gewählte Vorgehen und der fehlenden Reaktion von B.________ nicht habe davon ausgehen dürfen, dass er im Auftrag des faktischen Verwaltungsrats handle und damit einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit erlegen sei (Beschwerde S. 31 ff.).
9.2. Die Vorinstanz nimmt an, es könne nach dem Gesagten jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer als M&A Experte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, d.h. eine Schädigung der Privatklägerin in seinem eigenen Interesse und damit in Verletzung der Pflichten gegenüber der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 16).
9.3. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_1203/2015 vom 21. September 2016 E. 3.2, zur Publikation bestimmt).
9.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres annehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Hintergrundes klar war, dass er mit seiner Vorgehensweise seine Pflichten verletzte und einen Vermögensschaden der Privatklägerin bewirkte. Jedenfalls besteht kein Zweifel, dass er dies zumindest in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3).
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer sich auf einen Rechtsirrtum beruft. Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, wenn er mithin meint, kein Unrecht zu tun. Ein Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.1). Die vorliegende Konstellation fällt offensichtlich nicht unter den Rechtsirrtum, sondern wäre gegebenenfalls, da der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten von einer falschen Vorstellung über das Einverständnis von B.________ mit seinem Vorgehen ausging, als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Indes liegt auch kein Sachverhaltsirrtum vor. Das ergibt sich, wie bereits ausgeführt, schon daraus, dass der Beschwerdeführer nicht von einem vorgängigen Einverständnis von B.________ ausgehen konnte und für einen Irrtum über das Einverständnis von B.________ keinerlei hinreichende Hinweise bestehen.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Der Deliktsbetrag sei, wenn ihm überhaupt ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, lediglich unbedeutend, zumal er das Darlehen bis auf rund CHF 100'000.-- zurückbezahlt habe. Der Restbetrag sei aufgrund der Verrechnung ausstehend geblieben. Da die Verrechnungsforderung in den letzten vier Jahren nicht eingeklagt worden sei, hätte die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon ausgehen müssen, dass die Verrechnung rechtens sei, womit als Deliktsbetrag allein noch die fehlende Verzinsung in Frage komme. Die Vorinstanz werte sodann zu Unrecht das Nachtatverhalten zu seinen Ungunsten. Dass die Akquisition der G.________ AG für ihn einträglich gewesen sei, treffe nicht zu. Die G.________ AG sei, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, in einen der grössten xxx________skandale verwickelt gewesen. Es sei somit schlicht falsch, dass er von der Akquisition profitiert habe. Vielmehr habe auch er Geld verloren. Darüber hinaus berücksichtige die Vorinstanz in diesem Kontext eine Bereicherungsabsicht, welche sie andernorts zu Recht verneint habe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in der berechtigten Annahme gehandelt habe, B.________ sei mit seinem Vorgehen einverstanden (Beschwerde S. 33 ff.).
10.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht. Er werde insbesondere durch den Umstand belastet, dass er eigens für dieses Mandat ausgesucht worden sei und eine ausgesprochene Vertrauensstellung inne gehabt habe. Er habe auch gewusst, dass B.________ ihm bei seiner Tätigkeit weitgehend freie Hand lassen und nur wenig Kontrolle ausüben werde. In dieser Vertrauensposition habe der Beschwerdeführer eigene Interessen entwickelt und diese denjenigen als Verwaltungsrat der Privatklägerin vorangestellt. Bei dieser Konstellation erscheine die Abdisposition von CHF 450'000.- und die Schädigung der Privatklägerin als vollkommen unprofessionell. Ausserdem sei der Deliktsbetrag nicht unbedeutend. Schliesslich werfe auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers ein schlechtes Licht auf ihn. Er habe sich zu seinem Vorgehen berechtigt gefühlt und sich letztlich mit fadenscheiniger Begründung geweigert, der Privatklägerin einen Rückzahlungstitel gegen sich persönlich zu verschaffen. Er habe die H.________ AG resp. die G.________ AG schliesslich tatsächlich in seinen Einflussbereich gebracht und davon profitiert, wenngleich nicht nachweisbar sei, dass er dies von Anfang an so geplant habe. Zudem habe er bis zuletzt keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
10.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
10.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst ohne Weiteres, soweit die Vorinstanz den Deliktsbetrag als nicht unbedeutend wertet. Das ist schon angesichts des in Frage stehenden Betrages von CHF 450'000.-- nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer das Darlehen im Juli 2011 überwiegend zurückbezahlt hat, ist ohne Bedeutung, da es auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirkten Schaden ankommt. Eine spätere Rückzahlung ist als blosse Schadenswiedergutmachung nicht zu berücksichtigen. Von daher kann offen bleiben, ob die im Umfang von CHF 100'000.-- verrechneten Forderungen berechtigt waren oder nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt auch zu Recht, dass der Beschwerdeführer die G.________ AG in seinen Einflussbereich gebracht und davon zunächst profitiert hat. Dass die Firma später wegen ihrer Verwicklung in einen xxx________skandal in die Schlagzeilen geriet und der Beschwerdeführer letztlich Geld verlor, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Schliesslich ist die Vorinstanz auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht nicht davon ausgegangen, dieser habe in der berechtigten Annahme gehandelt, B.________ sei mit seinem Vorgehen einverstanden.
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
11.
Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet, soweit ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog