BGer 8C_536/2016 |
BGer 8C_536/2016 vom 07.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_536/2016
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Urteil vom 7. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 22. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2016,
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in die Verfügung vom 12. September 2016, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, innert 14 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
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in die Verfügung vom 7. Oktober 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Oktober 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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