BGer 1C_515/2016 |
BGer 1C_515/2016 vom 08.11.2016 |
{T 0/2}
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1C_515/2016
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Urteil vom 8. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2016 des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter.
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In Erwägung, |
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. September 2016 auf eine Beschwerde von A.________ wegen angeblichen Rechtsverletzungen durch Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden usw. nicht eingetreten ist;
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dass A.________ gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 (Postaufgabe 2. November 2016) Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer sich mit der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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