Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_541/2016
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Urteil vom 9. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jg. 1968) bezog seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche im Jahr 2015 rückwirkend auf den 1. Juni 2007 hin revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Bis dahin (in den letzten fünf Jahren) zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse wurden in Höhe von Fr. 28'122.- zufolge Meldepflichtverletzung seitens der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. März 2015 zurückgefordert. Am 14. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau eine Verrechnung von monatlich Fr. 500.- dieser Forderung mit der laufenden Invalidenrente.
B.
Die gegen die Verrechnungsverfügung vom 14. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 22. Juni 2016 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen mit dem Begehren um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 22. Juni 2016 und damit der dort bestätigten Verrechnungsverfügung vom 14. Oktober 2015.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle enthalten sich einer materiellen Stellungnahme zur Sache. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der streitigen Verrechnungsweise massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des für sie geltenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums streitig, welches für die Höhe der zulässigen monatlichen Verrechnung massgebend ist (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG).
3.1. In wortgetreuer Anwendung der von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252; BlSchK 65/2001 S. 14 ff.) hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass der monatliche Einnahmenüberschuss der Beschwerdeführerin nicht - wie von der IV-Stelle noch angenommen Fr. 625.- - sondern lediglich Fr. 592.- ausmacht. Einer monatlichen Verrechnung mit jeweils Fr. 500.- der zurückgeforderten Rentenbetreffnisse steht ihrer Ansicht nach aber auch bei diesem leicht geringfügigeren Betrag nichts entgegen.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin ist zunächst nicht damit einverstanden, dass im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf der Auslagenseite von den Krankenkassenkosten nur die Grundversicherungsprämien, nicht aber auch die Prämien für die Zusatzversicherung berücksichtigt werden. Dazu macht sie geltend, dass sie zum Erhalt ihrer Restarbeitsfähigkeit auf ärztliche Leistungen angewiesen ist, welche sie nur über ihre Zusatzversicherung vergütet erhält.
3.2.2. Schon in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Replik vom 22. Dezember 2015 anerkannte die Beschwerdeführerin indessen selbst, dass bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich lediglich Krankenkassenprämien für die (obligatorische) Grundversicherung Berücksichtigung finden. Dies entspricht dem klaren Wortlaut der in E. 3.1 hievor erwähnten Richtlinien für die Notbedarfsberechnung und es besteht auch aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin kein Anlass, in ihrem Fall davon abzuweichen (vgl. auch BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f. mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass regelmässig ärztliche Betreuung in Anspruch genommen werden muss, deren Kosten nur über eine Zusatzversicherung gedeckt werden. Eine diesbezügliche Bestätigung der behandelnden Ärztin wäre ohne Belang, weshalb die Vorinstanz mit Recht von einer entsprechenden Zeugenbefragung abgesehen hat, obschon eine solche ausdrücklich beantragt worden ist. Dass wegen fehlender Zusatzversicherung höhere wiederkehrende Gesundheitskosten entstehen könnten oder - bei einem Verzicht auf einen überobligatorischen Versicherungsschutz - wegen sinkenden Leistungsvermögens letztlich sogar eine Erwerbseinbusse in Kauf genommen werden müsste, könnte zwar allenfalls bei der Bestimmung des Existenzminimums Berücksichtigung finden, wäre dann aber - zu gegebener Zeit - spezifiziert geltend zu machen, wozu die blosse Einreichung bisheriger Leistungsabrechnungen der Krankenkasse nicht genügt. Eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG kann der Vorinstanz - solange solche Entwicklungen nicht als tatsächlich eingetreten behauptet werden - in diesem Zusammenhang ebenso wenig vorgeworfen werden wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.
3.3. Als willkürlich und damit gegen Art. 9 BV verstossend bezeichnet die Beschwerdeführerin des Weiteren, dass das kantonale Gericht bei der Existenzminimumberechnung Kosten für Kleider, die sie bei ihrem Arbeitgeber kaufen und während der Arbeit tragen muss, mit der Begründung, diese könnten auch in der Freizeit benutzt werden, nicht als zum Grundbedarf zu zählende Auslagen gewertet hat. Gemäss den anwendbaren Richtlinien für die Notbedarfsberechnung (E. 3.1 hievor) ist indessen der Kleiderbedarf bei der Arbeit nur als Grundbedarf anzurechnen, wenn der Kleider- und Wäscheverbrauch überdurchschnittlich ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, weshalb es sich nicht als willkürlich beanstanden lässt, dass im angefochtenen Entscheid unter diesem Titel keine Auslagen berücksichtigt wurden.
3.4. Ebenso sind gemäss den erwähnten Richtlinien (E. 3.1 hievor) Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Dies ist in konstanter Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4 S. 340 f. mit zahlreichen Hinweisen), woran auch unter dem von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips festzuhalten ist.
3.5.
3.5.1. Schliesslich wird in der Bescherdeschrift bemängelt, dass das kantonale Gericht beim Grundbedarf keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt hat. Auch hier hält sie der Vorinstanz vor, den Untersuchungsgrundsatz missachtet zu haben, indem auf eine vor Jahren abgegebene Arbeitgeberauskunft abgestellt wurde, ohne die aktuellen Verhältnisse am Arbeitsplatz, namentlich die dortigen Arbeitszeiten, näher abgeklärt zu haben.
3.5.2. Das kantonale Gericht ist von den Arbeitszeitangaben gemäss Auskünften der Arbeitgeberin vom 10. Juli und 4. November 2014 ausgegangen. Am 4. November 2014 hat diese auf Rückfrage hin ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "jeweils ca. 4 bis 5 Stunden nur nachmittags" arbeite. Nachdem die zur Diskussion stehende Verrechnung indessen erst ab September 2015 erfolgt ist und bereits in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin während drei Tagen (pro Woche) über Mittag im Betrieb sei und auswärts essen müsse, welche Behauptung in der Replik ihre Wiederholung fand, erscheint die bezüglich Notwendigkeit auswärtiger Verpflegung erhobene Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in der Tat als berechtigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Berechnung des ab September 2015 massgebenden Existenzminimums trotz gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin unbesehen auf Arbeitgeberangaben vom 10. Juli und 4. November 2014 sollte abgestellt werden können. Da nicht auszuschliessen ist, dass sich ihre Arbeitszeiten seither verändert haben, ist die Sache in diesem Punkt an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese insoweit die noch erforderlichen genaueren Abklärungen trifft und anschliessend über das massgebende Existenzminimum und damit die Zulässigkeit der angefochtenen Verrechnung neu befindet. Könnte der für auswärtige Verpflegung geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 130.- Berücksichtigung finden, würde sich das der Beschwerdeführerin zu belassende Existenzminimum so weit reduzieren, dass die streitige Verrechnung der Invalidenrente mit einer Schuld von Fr. 500.- monatlich nicht mehr vollumfänglich anginge.
4.
Die Parteien haben die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit den von ihr vertretenen Standpunkten nur teilweise. Es rechtfertigt sich daher, ihr drei Viertel und der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Gerichtskosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund des teilweisen Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juni 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 14. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl