Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_701/2016
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Urteil vom 9. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass dabei aufzuzeigen ist, inwiefern ein geltend gemachter Rechtsfehler entscheidwesentlich ist,
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Auffassung gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei aus rein somatischer Sicht eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wogegen fraglich sei, ob die psychischen Probleme - wie von ärztlicher Seite angenommen mit 20%iger Arbeitsunfähigkeit - zusätzlich leistungsmindernd berücksichtigt werden dürften,
dass es weiter erwog, selbst die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens und damit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten (= den körperlichen Beschwerden entsprechenden) Tätigkeit, würde nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er etwa pauschal auf den Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin verweist, ohne auf die dazu ergangene Erwägung der Vorinstanz Bezug zu nehmen, wonach bei diesem Arbeitsversuch die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit erst gar nicht ausgeschöpft worden sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass er sodann zwar insbesondere die fehlende Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beanstandet, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern ein solcher nicht nur hätte zwingend gewährt werden, sondern darüber hinaus auf mindestens 19 % hätte festgelegt werden müssen,
dass nämlich ausgehend von den von der Vorinstanz beigezogenen Ausgangswerten bei der Invaliditätsbemessung der Abzug auf über 18 % festgelegt werden müsste, damit daraus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren könnte,
dass sich damit die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht hinreichend vorgetragen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweisen,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel