BGer 8C_724/2016
 
BGer 8C_724/2016 vom 09.11.2016
{T 0/2}
8C_724/2016
 
Urteil vom 9. November 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 30. September 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2016,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des Dr. med. B.________ über die neurologischen Untersuchungen vom 24. September 2014 und des Dr. med. C.________ über die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Juli 2015 die für den Versicherten unfallbedingt zumutbaren Tätigkeiten näher umschrieb,
dass es in einem nächsten Schritt den daraus ableitbaren Invaliditätsgrad festlegte, was bei einem Invaliditätsgrad von 2 % zur Ablehnung des Rentenanspruchs führte,
dass es darüber hinaus die von der Verwaltung festgelegte Integritätsentschädigung wegen fehlender Berücksichtigung der Gleichgewichtsstörungen aufhob und die Sache zur Neufestlegung an die SUVA zurückwies,
dass es insbesondere bezogen auf die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich bemängelten Abklärungen des unfallbedingten Gesundheitszustandes und der daraus ableitbaren Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit näher dargelegt hat, weshalb die im Recht gelegenen Arztberichte einen Entscheid darüber zuliessen,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er die Abklärungen lediglich pauschal für unvollständig erklärt,
dass daran auch der Hinweis auf die gesundheitsbedingten Einschränkungen im privaten Leben nichts ändert, zumal diese bei der Invaliditätsbemessung (= hypothetische Erwerbseinbusse) ohnehin unbeachtlich sind,
dass die Beschwerdeschrift insgesamt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel