BGer 1B_415/2016 |
BGer 1B_415/2016 vom 10.11.2016 |
{T 0/2}
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1B_415/2016
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Urteil vom 10. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Berufungsverhandlung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident.
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Erwägungen: |
1. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2014 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 21. Oktober 2016 folgendes:
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1. Die Eingaben des Berufungsklägers A.________ vom 4. Oktober 2016 (zwei Eingaben), und vom 5. Oktober 2016 gehen zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger B.________ und die drei Verteidiger der Berufungskläger.
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Die Eingaben des Berufungsklägers B.________ vom 4. Oktober 2016 (zwei Eingaben) gehen zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger A.________ sowie die drei Verteidiger.
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Die Eingaben des Berufungsklägers A.________ vom 12. Oktober 2016 sowie vom 17. Oktober 2016 gehen ebenfalls zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger B.________ und die drei Verteidiger der Berufungskläger. Da der Berufungskläger diese explizit als Eingaben ausserhalb des hängigen Berufungsverfahrens bezeichnet hat, werden sie in unter einer separaten Verfahrensnummer behandelt.
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2. Die Parteien werden zur Berufungsverhandlung geladen.
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Für die Verhandlung sowie Urteilsberatung und Urteilseröffnung sind maximal fünf Tage vorgesehen. Aufgrund des Verhandlungsablaufes können sich selbstverständlich Änderungen ergeben.
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Am ersten Tag der Verhandlung sollen verschiedene formelle Fragen geklärt werden. Unter dem Vorbehalt eines anderen Entscheides des Gerichts folgen ab dem zweiten Tag die Zeugenbefragung und Parteibefragung zur Sache etc.
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3. Als Zeuge werden geladen
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-..
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Die übrigen Anträge der Berufungskläger auf Ladung und Anhörung von Zeuginnen und Zeugen werden vorläufig abgewiesen. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Verhandlung.
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4. Die von den Berufungsklägern resp. ihren Verteidigern dem Gericht eingereichten Eingaben und deren Beilagen wurden zu den Akten genommen. Sie sind somit Teil der Verfahrensakten.
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Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, anlässlich der Berufungsverhandlung die sich bei den beschlagnahmten Akten befindlichen Originale der ursprünglich ausgestellten Aktienzertifikate der C.________ AG vorzulegen. Bis dahin bleiben sie bei den beschlagnahmten Akten und den Parteien damit weiterhin zur Einsichtnahme offen.
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Auf den Beizug von weiteren Akten aus dem Bestand der beschlagnahmten Akten, welche bisher nicht zu den Verfahrensakten genommen wurden, wird vorläufig verzichtet. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung.
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5. Der Antrag des Berufungsklägers A.________ auf Ausschluss der Medien resp. der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung wird abgewiesen.
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Die Berufungskläger erhalten die Möglichkeit, aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen) dem Appellationsgericht bis 10 Tage vor dem Verhandlungstermin einzureichen, damit die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Verhandlung abgefragt werden müssen.
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6. Sobald der Termin der Berufungsverhandlung steht, wird die Besetzung des Spruchkörpers vom Gericht festgelegt.
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7. Den Parteien werden zwei CD-ROMs (Verfahrensnummern.....) mit den Vorakten der Staatsanwaltschaft resp. des Strafgerichts bis zum Aktentransfer an das Appellationsgericht und eine CD-ROM mit den Akten des Berufungsverfahrens (gegenwärtiger Stand) zugestellt. Auf den drei CD-ROMs ist jeweils ein Inhaltsverzeichnis enthalten, welches per Link direkt zu den entsprechenden PDF-Dateien führt.
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Zudem erhalten die Berufungskläger B.________ und A.________ sowie ihre Verteidiger eine Kopie der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, Sabrina Schmutz, vom 21. Oktober 2013 (Anlage 1) resp. Karl Aschmann vom 13. Januar 2014 sowie eine Kopie der Separatbeilagen Ordner Nr. 38, AN Society 1-73 (Anlage 2), da diese Akten von der Staatsanwaltschaft resp. dem Strafgericht nicht mehr eingescannt wurden. Weiter wird allen Parteien eine Übersicht über die von den Beschwerdeverfahren initiierten Beschwerdeverfahren sowie Ausstandsverfahren zugestellt. Die entsprechenden Verfahrensunterlagen können beim Appellationsgericht eingesehen werden.
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In seiner Begründung führte das Appellationsgericht u.a. aus, dass bezüglich der obigen Verfügungspunkte jeweils ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalten bleibe.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 7. November 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
3.1. Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig. wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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3.2. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 237 E. 1.1 S. 239; je mit Hinweisen).
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3.3. Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht in seiner angefochtenen Verfügung selbst darauf hingewiesen, dass ein anderslautender Beschluss des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalten bleibt. Da die umstrittenen Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können, ist bereits deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu verneinen. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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