BGer 2C_1017/2016
 
BGer 2C_1017/2016 vom 11.11.2016
{T 0/2}
2C_1017/2016
 
Urteil vom 11. November 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung
der Familiengemeinschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
gerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
vom 13. September 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Der 1981 geborene A.________ verfügt über die türkische und die serbische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 21. August 2014 im Alter von knapp 33 Jahren in die Schweiz ein, wo er am 27. August 2014 eine aus Bosnien und Herzegowina stammende und in der Schweiz eingebürgerte Frau heiratete. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach ehelichen Streitigkeiten, die zweimal zu polizeilichen Interventionen führten, wurde die Wohngemeinschaft am 22. Mai 2015 nach neun Monaten aufgegeben. Am 17. Februar 2016 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 13. September 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. November 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, eventuell in dessen Aufhebung die Sache zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.
Streitig ist allein, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) wegen erlittener ehelicher Gewalt zu verlängern sei. Eine (starke) Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland wird nicht geltend gemacht.
Das Kantonsgericht gibt die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur ehelichen Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zutreffend wieder. Es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Sinn und Zweck der gesetzlichen Härtefallregelung ist, wie im angefochtenen Urteil festgehalten, dass ein ausländischer Ehegatte sich nicht gezwungen sehen soll, das Zusammenleben allein zwecks Ermöglichung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz aufrecht zu erhalten, obwohl dies angesichts erlittener ehelicher Gewalt nicht zumutbar ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 ff.). Die Vorinstanz befasst sich mit den Vorfällen, die Anlass zu Strafverfahren wegen ehelicher Gewalt gaben; festzuhalten ist in diesem Zusammenhang eine Verurteilung des Beschwerdeführers selber wegen Beschimpfung. Wie es sich mit der Intensität (bzw. Einseitigkeit) der Gewaltanwendung und dabei namentlich mit der noch nicht rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens gegen die Ehefrau verhält (diesbezüglich vor Bundesgericht hängiges Verfahren 6B_698/2016), kann offen bleiben: Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher und vom Beschwerdeführer nicht bestrittener oder auch nur kommentierter Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) hat er nach Aufgabe der Wohngemeinschaft und trotz Strafanzeige mehrmals (zweimal im Juni und schliesslich im Oktober 2015) erklärt, seine Frau noch zu lieben und die Ehe nicht aufgeben zu wollen; nur die Ehefrau wolle scheiden. Damit aber fehlte es, wie die Vorinstanz richtig erkennt, bis weit über den Zeitpunkt der Trennung hinaus, offensichtlich an der erforderlichen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens. Dass der Beschwerdeführer nun heute erklärt, die Scheidung zu wollen und bisher nur durch die gesetzliche Wartefrist davon abgehalten worden zu sein, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dasselbe gilt für sein ohnehin unzulässiges neues Vorbringen (Art. 99 BGG), dass er nun mit einer anderen Partnerin zusammen wohne, die von ihm ein Kind erwarte (achte Schwangerschaftswoche anfangs September 2016). Das angefochtene Urteil verletzt schweizerisches Recht nicht.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.
 
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Gesuch ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten ihm als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller