BGer 1B_420/2016 |
BGer 1B_420/2016 vom 15.11.2016 |
{T 0/2}
|
1B_420/2016
|
Urteil vom 15. November 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
|
WSA-Abnahme / DNA-Analyse,
|
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
|
In Erwägung, |
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt, in deren Rahmen der Beschuldigten insbesondere Hausfriedensbruch zur Last gelegt wird;
|
dass sie im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 25. April 2016 einen Befehl für eine Erkennungsdienstliche Erfassung (WSA-Abnahme, DNA-Analyse) anordnete;
|
dass die Beschuldigte sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte;
|
dass dessen Einzelgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat;
|
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
|
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts auf appellatorische Weise ganz allgemein beanstandet und verschiedene Rechtsverletzungen behauptet;
|
dass sie sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
|
wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 15. November 2016
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Bopp
|