BGer 8C_599/2016 |
BGer 8C_599/2016 vom 15.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_599/2016
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Urteil vom 15. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Revision; Invalidenrente; Valideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Schaffhausen vom 26. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. Die 1960 geborene A.________, gelernte Chemielaborantin, bezieht seit 1. Dezember 1994 wegen den gesundheitlichen Folgen eines Bandscheibenvorfalls eine Rente der Invalidenversicherung. Von August 2002 bis August 2003 gewährte die IV-Stelle Schaffhausen der Versicherten eine Umschulung zur Büroangestellten mit Handelsdiplom VSH. Mit Verfügung vom 29. August 2003 sprach ihr die Verwaltung ab 1. August 2003 erneut eine halbe Invalidenrente zu, welchen Anspruch sie mit Mitteilung vom 14. November 2008 bestätigte. Im Rahmen eines weiteren im Februar 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Verwaltung fest, dass B.________, bei der die Versicherte seit November 2006 als Mitarbeiterin Produktionsadministration beschäftigt ist, den Lohn seit der letzten Revision im Jahre 2008 erhöht hatte, was zur Aufhebung der Invalidenrente führte (Vorbescheid vom 6. Januar 2014). Auf die Einwände der Versicherten hin erliess die IV-Stelle am 31. März 2014 einen neuen Vorbescheid und stellte in Aussicht, sie werde künftig statt der halben nur noch eine Viertelsrente ausrichten. Daran hielt sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 fest.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 26. Juli 2016).
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die erwerblichen Verhältnisse bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Oktober 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatten (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Daher hatten die Verwaltung und auf Beschwerde hin das kantonale Gericht den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), ohne Bindung an frühere Beurteilungen, zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).
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3. |
3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG).
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3.2. Die Vorinstanz hat in Bestätigung der Verfügung vom 2. Oktober 2014 erwogen, gestützt auf die standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1, Rz. 21 (Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Frauen, ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 89'939.-. Entgegen der Auffassung der Versicherten gelange nach der Rechtsprechung bei einer abgeschlossenen Berufslehre das Anforderungsniveau 3 zur Anwendung. Auf ein höheres Anforderungsniveau sei nur abzustellen, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, die versicherte Person hätte im Gesundheitsfall Weiterbildungen absolviert. Die Versicherte mache nicht geltend, sie habe sich als Chemielaborantin weiter gebildet, und es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie dies beabsichtigt habe. Vielmehr sei sie sechs Jahre lang wegen der Geburt der Kinder nicht berufstätig gewesen und danach habe sie während weiterer sechs Jahren unqualifizierte Heimarbeit geleistet, weshalb insoweit die geltend gemachte Berufserfahrung zu relativieren sei. Schliesslich könne entgegen den Vorbringen der Versicherten nicht mit dem Durchschnitt von verschiedenen, tabellarisch ausgewiesenen Zentralwerten der LSE gerechnet werden, weil einem solchen Durchschnittswert statistisch keine zuverlässige Aussagekraft zukomme (vgl. SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111, 8C_192/2013 E. 7.2).
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3.3. Was die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in Wiederholung der vorinstanzlichen Beschwerde vorbringt, dringt nicht durch. Es mag zutreffen, dass sie als Chemielaborantin überdurchschnittlich anspruchsvolle Arbeiten verrichtet hatte. Indessen übersieht sie zunächst, dass nach der Rechtsprechung Berufserfahrung allein in der heutigen Arbeitswelt, wo praktisch in allen Bereichen ein Diplom oder Aus- und Weiterbildungen verlangt werden, die fehlende anerkannte Berufsausbildung nicht aufwiegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die über eine erfolgreich abgeschlossene Berufslehre verfügende versicherte Person geltend macht, das Valideneinkommen sei gestützt auf das Anforderungsniveau 2 der LSE (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) statt des Niveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zu bestimmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/ Genf, 3. Aufl. 2014, Rz. 58 zu Art. 28a mit Hinweisen). Zum anderen ist die geltend gemachte besondere Berufserfahrung, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, auch deshalb zu relativieren, weil die Beschwerdeführerin nach dem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben während sechs Jahren unqualifizierte, in keinem Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Chemielaborantin stehende Heimarbeit leistete, obwohl ihr unbestritten in diesem Zeitraum möglich gewesen wäre, den erlernten Beruf auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auf das von MEYER/REICHMUTH, a.a.O., zitierte Urteil 8C_281/2011 vom 29. Juni 2011 E. 3.4.2 zu verweisen, wonach das Valideneinkommen eines im Heimatland ausgebildeten Zahntechnikers, der zwischen Einreise in die Schweiz und dem Leistungsgesuch sechs Jahre als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen war, aufgrund der standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 4 statt 3 zu bestimmen war. Am vorinstanzlichen Ergebnis ändert auch das im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals eingereichte, angeblich der Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) der SUVA entnommene Aktenstück, wonach eine Laborantin einen Lohn zwischen Fr. 100'500.- und 114'000.- zu erzielen vermöchte, nichts. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass dieses Salär ausweislich des genannten Dokumentes nur erzielt werden könnte, wenn die angestellte Person als Leiterin in der Produktion tätig sein könnte, welche Funktion im vorliegenden Fall nie zur Diskussion stand. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe jemals eine Kaderstellung eingenommen oder gar angestrebt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das angeblich aus der DAP der SUVA stammende Aktenstück ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG darstellte und ob ihm überhaupt Beweiswert zuerkannt werden könnte.
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3.4. Wird das Valideneinkommen (Fr. 89'939.-) dem unbestrittenen Invalideinkommen von Fr. 48'595.- gegenüber gestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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