BGer 8C_737/2016 |
BGer 8C_737/2016 vom 15.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_737/2016
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Urteil vom 15. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichten im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 25. Oktober 2013, aber auch aufgrund neuerer, von einem seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustand berichtenden Stellungnahmen anderer Ärzte die im fraglichen Zeitraum geltende Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestimmte,
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dass es davon ausgehend in einem nächsten Schritt den Invaliditätsgrad auf 20 % festlegte,
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dass es bezogen auf die Rüge der im Verwaltungsverfahren begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf die Rechtsprechung dazu ausführte, soweit eine solche überhaupt vorläge, sie nicht derart schwer wiege, dass sie nicht mehr im kantonalen Gerichtsverfahren hätte geheilt werden können,
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dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht hinreichend eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, lediglich pauschal die fehlende Aktualität des MEDAS-Gutachtens zu rügen, ohne zugleich auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese konkret rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass es ebenso wenig ausreicht zu erklären, sich den kantonalgerichtlichen Ausführungen zu den Heilungsmöglichkeiten einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht anschliessen zu können, ohne zugleich aufzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsurteile auf den vorliegend Fall keine Anwendung finden sollen oder aber als überholt zu betrachten seien,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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