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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_744/2016
Urteil vom 15. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2016.
Nach Einsicht
in die am 9. November 2016 ergänzte Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Rügegründe,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte in einem ersten Schritt dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien und daher eine umfassende Neubeurteilung stattzufinden habe,
dass sie alsdann in weiterer Würdigung der Arztberichte den Grad der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit festgelegte und davon ausgehend auf einen unter dem für einen Rentenanspruch von mindestens 40 % liegenden Invaliditätsgrad schloss,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Ausführungen nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die Tatsachenfeststellungen zur Restarbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung basierend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zustande gekommen sein sollen; lediglich auf die Ergebnisse der Potentialabklärungen bei der Gutachterstelle B.________ zu verweisen, genügt nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich, überdies die zweite Eingabe ohnehin erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 2. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und daher erst gar keine Berücksichtigung finden dürfte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel