BGer 9C_642/2016
 
BGer 9C_642/2016 vom 15.11.2016
{T 0/2}
9C_642/2016
 
Urteil vom 15. November 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. September 2016 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2016, mit welcher dieses die Eingabe des A.________ vom 4. Juli 2016 infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben hat,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
dass die IV-Stelle das mit "Beschwerde - Rüge - Rückweisung - Strafverfahren - (persönliche) Betreibungen" betitelte Schreiben vom 4. Juli 2016 an das kantonale Gericht überwies und dieses aufgrund der ergänzenden vorinstanzlichen Eingabe des A.________ vom 19. Juli 2016 auf das Fehlen eines Beschwerdewillens geschlossen hat,
dass in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt wird, das kantonale Gericht hätte die Angelegenheit an die Hand nehmen sollen, sondern der Versicherte - erneut - explizit erklärt, das Schreiben vom 4. Juli 2016 stelle keine "offizielle Beschwerde" dar,
dass sich der Versicherte im Übrigen ausschliesslich materiell mit der Sache befasst, obschon alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 31. August 2016 ist,
dass somit die Eingabe vom 20. September 2016, soweit überhaupt auf das Prozessthema bezogen, den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, mithin auch keine Beschwer ersichtlich ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), zumal die Vorinstanz den Willen des Versicherten, kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, ausdrücklich respektiert hat,
dass die weiteren prozessfremden Anträge offensichtlich unzulässig sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für einmal noch verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder