BGer 9C_642/2016 |
BGer 9C_642/2016 vom 15.11.2016 |
{T 0/2}
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9C_642/2016
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Urteil vom 15. November 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 20. September 2016 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2016, mit welcher dieses die Eingabe des A.________ vom 4. Juli 2016 infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben hat,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
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dass die IV-Stelle das mit "Beschwerde - Rüge - Rückweisung - Strafverfahren - (persönliche) Betreibungen" betitelte Schreiben vom 4. Juli 2016 an das kantonale Gericht überwies und dieses aufgrund der ergänzenden vorinstanzlichen Eingabe des A.________ vom 19. Juli 2016 auf das Fehlen eines Beschwerdewillens geschlossen hat,
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dass in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt wird, das kantonale Gericht hätte die Angelegenheit an die Hand nehmen sollen, sondern der Versicherte - erneut - explizit erklärt, das Schreiben vom 4. Juli 2016 stelle keine "offizielle Beschwerde" dar,
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dass sich der Versicherte im Übrigen ausschliesslich materiell mit der Sache befasst, obschon alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 31. August 2016 ist,
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dass somit die Eingabe vom 20. September 2016, soweit überhaupt auf das Prozessthema bezogen, den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, mithin auch keine Beschwer ersichtlich ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), zumal die Vorinstanz den Willen des Versicherten, kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, ausdrücklich respektiert hat,
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dass die weiteren prozessfremden Anträge offensichtlich unzulässig sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für einmal noch verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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