BGer 1B_429/2016
 
BGer 1B_429/2016 vom 17.11.2016
{T 0/2}
1B_429/2016
 
Urteil vom 17. November 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; Vereinigung von Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 11. Oktober 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Staatsanwaltschaft March sprach A.________ mit Strafbefehl vom 23. März 2015 der Tierquälerei und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig. Dagegen erhob A.________ am 2. April 2015 Einsprache.
Mit Strafbefehl vom 14. September 2015 sprach die Staatsanwaltschaft March A.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. A.________ erhob dagegen am 27. September 2015 Einsprache.
 
2.
Der leitende Staatsanwalt der March vereinigte mit Verfügung vom 2. Juni 2016 die Verfahren wegen Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass die Verfahrensvereinigung dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 StPO) und damit dem Normalfall entspreche. Zwingende sachliche Gründe (Art. 30 StPO), die für eine Trennung der Verfahren sprächen, bestünden keine. Ausserdem büsse der Angeschuldigte durch die Verfahrensvereinigung keine seiner Verteidigungsmöglichkeiten ein.
 
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 14. November 2016 (Postaufgabe 15. November 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Das Kantonsgericht nannte in seiner Begründung die einschlägigen Bestimmungen für die Vereinigung bzw. Trennung von Verfahren. Mit einlässlicher Begründung legte es dar, dass keine sachlichen Gründe vorliegen würden, welche ausnahmsweise ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigen könnten. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. die von ihm beanstandete Verfahrensvereinigung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli