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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2F_25/2016
Urteil vom 17. November 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement.
Gegenstand
Schadenersatzbegehren; Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 2F_19/2016 vom 29. September 2016 sowie 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016.
Erwägungen:
Mit Urteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 wies das Bundesgericht eine Klage von A.________ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schadenersatzbegehren aus Staatshaftung) ab. Auf das dagegen erhobene Revisionsgesuch trat es mit Urteil 2F_19/2016 vom 29. September 2016 nicht ein, weil das Urteil vom 23. Juni 2016 auf einer rechtlichen Würdigung beruhte (Feststellung, dass das Haftungsbegehren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes [VG; SR 170.32] und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] zu beurteilen sei, was Verjährung der Forderung zur Folge hatte), die nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs gerügt werden könne; im Revisionsgesuch werde denn auch kein Revisionsgrund genannt.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 gelangt A.________ erneut mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er beantragt eine neue Beurteilung der Entscheide vom 23. Juni und 29. September 2016; die Gerichtsgebühren von total Fr. 2'000.-- der vorausgehenden Verfahren seien ihm zu erlassen, weil sie im Vergleich zu anderen Verfahren zu hoch und weil "Beschwerde" und Revisionsgesuch berechtigt gewesen seien. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, um dann erneut zu rügen, richtigerweise hätte die StPO und nicht das Verantwortlichkeitsgesetz zur Anwendung kommen sollen. Dass eine entsprechende Rüge im Revisionsverfahren nicht zulässig ist, wurde ihm bereits beschieden. Inwiefern der einzige angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte, d.h. welche erheblichen Tatsachen nachträglich erfahren bzw. welche entscheidenden Beweismittel nachträglich aufgefunden worden sein sollen, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, bleibt unerfindlich. Unter diesen Revisionsgrund fiele insbesondere nicht das nachträgliche Suchen und Auffinden von Judikatur.
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG); insbesondere kann mangels Revisionsgrundes auf die Kostenregelungen in den Verfahren 2E_2/2016 und 2F_19/2016 nicht zurückgekommen werden.
Dem unterliegenden Gesuchsteller sind auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist nebst Umfang und Schwierigkeit der Sache dem Streitwert (rund eine Million Franken) und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller