BGer 8C_619/2016 |
BGer 8C_619/2016 vom 17.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_619/2016
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Urteil vom 17. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch
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Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 28. Januar 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene Abklärungen durch und holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB), vom 12. Januar 2015 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. August 2014 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu (Verfügung vom 3. Juni 2015).
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an "die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin" zurückzuweisen, es sei von Amtes wegen eine Begutachtung anzuordnen und gestützt darauf ein Entscheid zu treffen. Der Eingabe liegt ein Bericht des Spitals B.________ vom 1. Juli 2016 bei.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 4).
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Beim Bericht des Spitals B.________ vom 1. Juli 2016 handelt es sich um ein unechtes Novum, welches im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht gelangt gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 12. Januar 2015 zum Schluss, die Alkaptonurie und die depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, schränkten die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Anfang 2014 insgesamt zu 50 % ein. Auf dieser Grundlage nimmt es die Invaliditätsbemessung vor, woraus es selbst unter Berücksichtigung eines als zu hoch erachteten 20%igen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 58 % errechnet. Es bleibe deshalb bei der von der Verwaltung für die Zeit ab August 2014 gewährten halben Rente.
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4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Betrachtungsweise; indessen vermag er nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar, willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 137 III 226 E. 4.2 S. 234), festgestellt haben soll.
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4.2.1. Entgegen seiner Behauptung haben sich die ZMB-Gutachter mit den Auswirkungen der Alkaptonurie differenziert auseinandergesetzt. Soweit der ZMB-Facharzt für Orthopädie im weiteren Verlauf mit zunehmenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates mit Destruktionen der Gelenke rechnet und deshalb die Prognose mit grosser Zurückhaltung stellt, kann der Versicherte daraus nicht ableiten, dass die gutachtliche Einschätzung nicht zuverlässig wäre. Denn damit wird lediglich eine künftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermutet, was aber an der Schlüssigkeit der aktuellen Einschätzung nichts zu ändern vermag.
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4.2.2. Die Kombination verschiedener Funktionsstörungen führt zudem nicht notwendigerweise zu einer Zusammenrechnung der in den verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6). Dass die ZMB-Gutachter die somatisch und psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten von je 50 % als nicht additiv werten, ist nachvollziehbar und lässt die Expertise in keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen.
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4.2.3. Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass ein Administrativgutachten nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden kann, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur, wenn diese objektive Anhaltspunkte vortragen, welche den ZMB-Sachverständigen entgangen sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67). So verhält es sich hier nicht.
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5. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen allesamt keine willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu begründen. Sie sind nicht geeignet, die entscheidwesentlichen Sachverhaltsdarstellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung ermittelte Invaliditätsgrad und die darauf gestützte Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente ab August 2014 sind nicht zu beanstanden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vollständig abgeklärt, weshalb sich zusätzliche Beweismassnahmen erübrigen und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls nicht stattzugeben ist.
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6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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