BGer 4A_133/2016 |
BGer 4A_133/2016 vom 18.11.2016 |
{T 0/2}
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4A_133/2016
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Verfügung vom 18. November 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ AG,
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2. B.________ SA,
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3. C.________ AG,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Max Uhlmann,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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D.________ SA in Liquidation,
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vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vertriebsverträge,
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Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts
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des Kantons Bern vom 18. Juni 2013 und vom
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22. Dezember 2015.
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerinnen den Zwischenentscheid vom 18. Juni 2013 des Handelsgerichts des Kantons Bern sowie dessen Endentscheid vom 22. Dezember 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. März 2016 angefochten haben;
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dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 14. März 2016 eingeladen wurden, allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde bis zum 19. April 2016 einzureichen;
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dass das Handelsgericht mit Eingabe vom 18. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23. April 2016 mitteilten und mit einem Handelsregisterauszug belegten, dass das Regionalgericht Oberland am 13. April 2016 über die Beschwerdegegnerin den Konkurs eröffnet habe;
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dass das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Verfügung vom 28. April 2016 gestützt auf Art. 207 SchKG sistiert wurde;
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dass das Konkursamt Oberland, Interlaken, dem Bundesgericht mit Schreiben vom 29. Juli 2016 mitteilte, dass das Konkursverfahren mit Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 1. Juli 2016 mangels Aktiven eingestellt worden sei und das Verfahren per 25. Juli 2016 als geschlossen gelte, nachdem innert Frist niemand den Vorschuss für die Durchführung des Konkursverfahrens geleistet habe;
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dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht am 15. November 2016 mitteilten und mit einem Handelsregisterauszug belegten, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister gelöscht wurde;
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dass sie gleichzeitig den Antrag stellen, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben;
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dass die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung des Konkurses über sie und mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat, die Ansprüche und Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin demzufolge keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden können und kein Rechtsschutzinteresse mehr an deren Beurteilung besteht;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren damit zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
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dass im vorliegenden Fall kein Interesse an der Zusprechung einer Parteientschädigung ersichtlich ist, zumal der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 15. November 2016 keine Parteientschädigung beantragt haben;
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dass deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Bern und dem Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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