BGer 9C_738/2016 |
BGer 9C_738/2016 vom 23.11.2016 |
{T 0/2}
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9C_738/2016
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Urteil vom 23. November 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 (Poststempel) gegen den gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2016 am 26. September 2016 (letzter Tag der 7-tägigen Abholfrist) als zugestellt geltenden Gerichtsentscheid vom 16. September 2016, mit welchem das kantonale Gericht insbesondere beschloss, das Verfahren betreffend AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende wegen Hinweisen auf fehlende Handlungs- und Prozessfähigkeit von A.________ bis zur rechtskräftigen Ernennung eines (Rechts-) Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu sistieren, sowie in das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde ausserhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden ist, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt,
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dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersucht, er indes die behauptete Unfähigkeit, innert Rechtsmittelfrist zu handeln, nicht näher belegt,
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dass die Eingabe den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift auch bei Rechtzeitigkeit ohnehin und offensichtlich nicht zu genügen vermöchte, da der Beschwerdeführer zwar - wie im Verfahren 9C_736/2016 - zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet, die allerdings weitestgehend keinen hinreichenden Bezug zum angefochtenen Sistierungsentscheid aufweisen (BGE 134 IV 43 E. 2, Urteile 8C_581/2014 vom 15. März 2015 E. 5.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 5 S. 25, und H 146/98 vom 6. Juli 1998 E. 2c) und ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht ersichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 in fine BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten, gegenstandslos wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. November 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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