BGer 8C_665/2016 |
BGer 8C_665/2016 vom 24.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_665/2016
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Urteil vom 24. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Betschart.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Schadenservice, Postfach, 8010 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 25. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1953 geborene A.________ arbeitete seit 1. März 1985 als Angestellter bei der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der damaligen Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 14. November 2000 erlitt er einen Unfall, bei dem er unter einem Traktor eingeklemmt wurde. Dabei zog er sich ein Polytrauma zu, unter anderem mit einer Beckenringverletzung Typ B, einer komplexen Verletzung des linken Knies und einer Rotatorenmanschettenruptur rechts. Die Allianz erbrachte in der Folge die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Sodann holte sie verschiedene Arztberichte ein und liess A.________ zur Abklärung des Renten- und Entschädigungsanspruchs insbesondere orthopädisch und psychiatrisch begutachten. Mit Verfügung vom 14. August 2007 sprach die Allianz A.________ gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % eine Rente ab 1. Juli 2007 und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einem Integritätsschaden von 15 %, zu.
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A.b. Im Rahmen einer revisionsweisen Rentenüberprüfung liess die Allianz neue Begutachtungen vornehmen. Weil insbesondere in der interdisziplinären Expertise der C.________ vom 15. Februar 2013 A.________ neu eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde, verfügte die Allianz am 14. Mai 2013 die Leistungseinstellung per 31. Mai 2013. A.________ focht diese Verfügung mit Einsprache an. Nach Einholung eines ergänzenden orthopädischen Verlaufsgutachtens der C.________ vom 19. Januar 2015 wies die Allianz die Einsprache mit Entscheid vom 10. März 2016 bezüglich der Rente ab, sprach A.________ aber eine zusätzliche Integritätsentschädigung, basierend auf einer weiteren Integritätseinbusse von 15 %, zu.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. März 2016 sowie des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. August 2016 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2013 weiterhin die gesetzlichen UVG-Versicherungsleistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente zu bezahlen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Verbeiständung).
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriften-wechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente gegeben sind und die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen daher zu Recht einstellte. Die Integritätsentschädigung war hingegen bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, so dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2016 in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen ist (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350).
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3. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Revision einer Invalidenrente und zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4. |
4.1. Mit Verfügung vom 14. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen, nachdem sowohl Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Gutachten vom 9. Mai 2006 als auch Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 28. April 2005 festgestellt hatten, dass der Versicherte aufgrund eines psychischen Leidens in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage sei, die ihm aufgrund der somatischen Verhältnisse verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten.
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4.2. Das kantonale Gericht bejahte die wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der Zusprechung der Invalidenrente und damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds insbesondere gestützt auf die im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens erstellten interdisziplinären Gutachten der C.________ vom 15. Februar 2013 und 19. Januar 2015.
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4.2.1. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit kamen die Gutachter zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verletzungen die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Angestellter einer Baumschule seit dem Unfall und auch weiterhin nicht mehr zumutbar sei, so dass er in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit ganztägig und ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Als angepasst erachteten die Gutachter aus Sicht des Bewegungsapparats im Wesentlichen eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Beine frei zu positionieren und bei der aufgrund der operierten Schulter keine Arbeiten über Kopfhöhe durchgeführt werden müssten.
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4.2.2. Zum Revisionsgrund führten die Gutachter der C.________ am 15. Februar 2013 aus, dass sich der Gesundheitszustand subjektiv seit 2006 weiter verschlechtert habe. Objektiv sei diese Verschlechterung jedoch nicht belegbar. Vielmehr bestünden viele und erhebliche Zeichen von Selbstlimitierungen, Inkonsistenzen zwischen unauffälligem Spontanverhalten und vorgeführter Einschränkung bei der gezielten Funktionsprüfung, nicht plausible Befunde in den Untersuchungen, nicht authentisch wirkende psychische Beschwerden, gezielte Falschangaben zu den eingenommenen Medikamenten sowie eine in den mehrstündigen im Sitzen durchgeführten Untersuchungen klinisch unauffällige körperliche, psychische und geistige Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Folglich müsse im Vergleich zum 17. Oktober 2006 von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden.
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4.2.3. Im orthopädischen Gutachten vom 19. Januar 2015 hielten die Gutachter der C.________ fest, dass sich an der Situation zwischenzeitlich grundsätzlich nichts geändert habe und weiterhin erhebliche Selbstlimitierungen und Diskrepanzen zwischen Spontanverhalten und den angegebenen Einschränkungen bei den spezifischen Funktionsprüfungen bestünden. Obwohl für das linke Knie neu ein nachgewiesener unfallbedingter gesundheitlicher Schaden vorliege, behalte das im Gutachten vom 15. Februar 2013 erhobene Zumutbarkeitsprofil seine Gültigkeit.
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4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte nebst den Gutachten der C.________ auch weitere ärztliche Berichte. So hatte Dr. med. D.________ im Gutachten vom 9. Mai 2006 festgestellt, der Beschwerdeführer sei dysthym, wirke dysphorisch deutlich gespannt, unsicher und habe Mühe, mit seiner Impulsivität umzugehen. Demgegenüber bewertete Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten der C.________ vom 15. Februar 2013 die Grundstimmung des Beschwerdeführers insgesamt als ausgeglichen und lebenszugewandt. Der Antrieb sei nicht vermindert, doch wirke der Beschwerdeführer leicht adynam. Sodann verwies die Vorinstanz auch auf die hausärztlichen Berichte von Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. Februar 2102 und der Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte FMH für Allgemeinmedizin, vom 7. Mai 2013, welche die psychische Störung zwar nach wie vor bejahten, jedoch von einer gewissen Entspannung bzw. Stabilisierung ausgingen. Insgesamt sei eine depressive Stimmungslage, wie sie bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 14. August 2007 vorgelegen sei, nicht mehr ausgewiesen. Somit liege aufgrund der Akten überwiegend wahrscheinlich ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor.
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4.4. Die Gutachter der C.________ bezweifeln namentlich die Echtheit der vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten psychischen Beschwerden: So habe er auch schlimmste aggressive Phantasien (z.B. Gewaltanwendung gegenüber seiner Frau oder seinen Enkeln) "quasi mit einem Lächeln" geschildert, wobei die Affektivität beim Schildern dieser Beschwerden parathym gewirkt habe und nicht mit dem Inhalt dieser Beschwerden vereinbar gewesen sei. Seine Behauptungen würden zudem durch den Umstand relativiert, dass er Schmerzmittel und Psychopharmaka nachweislich nicht einnehme, obwohl er stets beteuert habe, dass er dringend darauf angewiesen sei.
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4.5. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Gutachten der C.________ die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Beurteilung erfüllen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen zweifeln lässt, so dass auf diese Gutachten abzustellen ist. Aufgrund der ausführlichen und überzeugenden Darstellung der Gutachter ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG gegeben ist.
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5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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5.1. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die im orthopädischen Ergänzungsgutachten der C.________ vom 19. Januar 2015 neu festgestellte, unfallbedingte Gonarthrose im linken Knie nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Allerdings kann ihr deswegen keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Denn einerseits ergeben sich gemäss den Gutachtern der C.________ aus dieser Veränderung des Gesundheitszustands keine Einschränkungen für zumutbare Arbeiten im Sitzen, weshalb am Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens vom 15. Februar 2013 festgehalten werden könne. Andererseits hatte die Beschwerdegegnerin dem neu aufgetretenen Gesundheitsschaden bereits Rechnung getragen, indem sie dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % ausrichtete, und in diesem Punkt hatte der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid nicht angefochten. Mithin bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich dazu zu äussern.
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5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe nicht beachtet, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. Januar 2016 zwar ebenfalls von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ausgehe, jedoch unter Berücksichtigung des Alters, der Anzahl Dienstjahre beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. auf dem ehemaligen Beruf sowie aufgrund der Einschränkungen selbst keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr erkennen könne, weshalb weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente bestehe.
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Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet aber gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden. So sind in der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen zu berücksichtigen, während bei der Invalidenversicherung auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen wie krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen mit einzubeziehen sind (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554; 131 V 362 E. 2.2 S. 366 f.). Folglich kann der Beschwerdeführer daraus, dass ihm die IV-Stelle aus mehrheitlich unfallfremden Umständen weiterhin eine Rente ausrichtet, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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5.3. Des Weiteren ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nicht auf den Einspracheentscheid abzustellen, sondern auf die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Vorliegend erachteten es die Gutachter der C.________ als überwiegend wahrscheinlich, dass die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands spätestens mit Datum ihrer Untersuchungen, d.h. mit der Ausfertigung des Gutachtens per 15. Februar 2013, eingetreten war. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt 59 1/2 Jahre alt war, so dass er bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine Aktivitätsdauer von 5 1/2 Jahren zur Verfügung hatte.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine in der Folge durchgeführte berufliche Integrationsmassnahme ohne Erfolg verlief und gar zu einer Verschlimmerung des Zustands des linken Knies führte. Denn im Rahmen dieser Massnahme musste der Beschwerdeführer auch Arbeiten im Stehen ausführen, obwohl ihm dies nicht mehr zumutbar war. Im orthopädischen Ergänzungsgutachten vom 19. Januar 2015 bezeichneten die Gutachter der C.________ diese Massnahme zu Recht als unverständlich, gleichzeitig wiederholten sie aber, dass ganztägige Arbeiten im Sitzen weiterhin zumutbar seien.
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5.4. Dass sich die Vorinstanz nicht zum Bericht der Hausärzte Dres. med. G.________ und H.________ vom 7. Mai 2013 äusserte, in welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 25 % bis 40 % geschätzt wurde, gereicht ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf. Denn zum einen lag diesen Ärzten das Gutachten der C.________ vom 15. Februar 2013 offensichtlich nicht vor. Zum andern beruht der Bericht weitgehend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, was seinen Beweiswert schmälert (vgl. Urteil 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
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5.5. Die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Betschart
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