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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_786/2016
Urteil vom 28. November 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 6. Juni 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Mai 2016 um Erlass des ihm gestützt auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2015 in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 3'480.-- (Fr. 3'450.-- Gebühr und Fr. 30.-- Busse). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Beschluss vom 6. Juni 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss im Ergebnis selbst rechts- und verfassungswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richtern im Übrigen sinngemäss Parteilichkeit vorwirft, ist gestützt auf sein Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, beweist jedenfalls noch nicht, dass daran mitwirkende Richter voreingenommen waren. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill