Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_908/2016
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Urteil vom 29. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die mehrere Beschwerden des Beschwerdeführers gegen u.a. Pfändungsankündigungen und Pfändungen durch das Betreibungsamt U.________ abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde u.a. erwog, zu Recht habe das Betreibungsamt nicht bezahlte Krankenkassenprämien beim Notbedarf unberücksichtigt gelassen, ebenso wenig zu beanstanden sei die Berücksichtigung lediglich der Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, weil der Arbeitsweg des Beschwerdeführers mit diesen Verkehrsmitteln bewältigt werden könne, für strafrechtliche Belange sei die Aufsichtsbehörde ebenso wenig zuständig wie für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 16. November 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 16. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann