BGer 9F_6/2016 |
BGer 9F_6/2016 vom 29.11.2016 |
{T 0/2}
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9F_6/2016
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Urteil vom 29. November 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen,
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Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_700/2015 vom 18. Juli 2016.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil vom 18. Juli 2016 (9C_700/2015) hat das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle Schaffhausen gutgeheissen, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015 aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2013 bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1).
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B. A.________ reicht ein Gesuch ein mit dem Rechtsbegehren, das Urteil 9C_700/2015 sei in Revision zu ziehen und neu zu überprüfen; eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Es ist aufzuzeigen, weshalb dieser gegeben und inwiefern das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (Urteil 8F_10/2012 vom 28. August 2012 E. 1 mit Hinweis).
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2.
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2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsbegehren im Revisionsverfahren auf Art. 121 lit. c BGG, wonac h die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Im Auge hat sie dabei ihre (Eventual-) Anträge, die sie in der Begründung ihrer Vernehmlassung im Verfahren 9C_700/2015 vorgebracht hat: Beurteilung der Frage nach einer 100%igen Erwerbstätigkeit oder entsprechende Rückweisung an das kantonale Gericht.
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2.2. Ob und inwieweit es sich dabei um Anträge oder "blosse" Rügen handelt, kann offenbleiben. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung resp. Klärung war nämlich obsolet geworden, weil der Statusfrage angesichts des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltes und der auf BGE 142 V 290 (= Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016) gründenden präzisierten Rechtsprechung keine Rolle mehr zukam. Die Revision dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler (insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) zu korrigieren oder in der urspünglichen Rechtsschrift Verpasstes (wie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz) nachzuholen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG liegt demnach nicht vor.
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3. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. November 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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