BGer 8C_603/2016 |
BGer 8C_603/2016 vom 30.11.2016 |
{T 0/2}
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8C_603/2016
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Urteil vom 30. November 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Juni 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1956, erlitt am 15. Dezember 2004 und 7. März 2013 je einen Unfall, für deren Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Für die dauerhaft verbleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit richtet sie ihm eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 35 % seit 1. April 2008 bzw. von 37 % seit 1. Dezember 2013 aus.
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Am 2. Februar 2006 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf rechtsseitige, seit 15. Dezember 2004 anhaltende Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 65 % basierend auf einem Invalideneinkommen von Fr. 26'024.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 4. Dezember 2007). Von Amtes wegen ermittelte die IV-Stelle 2010 revisionsweise neu einen Invaliditätsgrad von 42 %. Dabei berücksichtigte sie eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine effektive Arbeitsleistung als Schaler von 65 %. Laut Angaben der angestammten Arbeitgeberfirma B.________ AG habe er 2009 ein deutlich höheres Invalideneinkommen von Fr. 46'623.- erzielt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens im November 2010 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Januar 2011 ab 1. März 2011 auf eine Viertelsrente herab.
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Nach dem zweiten Unfall vom 7. März 2013 ersuchte der Versicherte infolge der seither anhaltenden Arbeitsunfähigkeit am 6. November 2013 um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Die IV-Stelle zog insbesondere einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 14. November 2013 bei. Gestützt darauf stellte sie in Bezug auf ein ab 2010 erheblich höheres Invalideneinkommen von Fr. 54'194.- (und mehr in den Folgejahren) eine Meldepflichtverletzung fest. Sie ermittelte folglich rückwirkend ab 2010 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Februar 2015 auf (Verfügung vom 9. Januar 2015). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag forderte sie die aufgrund einer Meldepflichtverletzung von Januar 2010 bis 6. November 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück.
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B. Die gegen beide Verfügungen je separat erhobenen Beschwerden des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. Juni 2016).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sinngemäss beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Januar 2015 seien insoweit abzuändern, als er bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ab Februar 2011 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Entsprechend sei auch die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu korrigieren.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_652/2013 vom 25. März 2014 E. 3.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweis), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).
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2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Invalidität (Art. 7 f. ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die gesetzlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384, 318 E. 5.2 in fine S. 319, 129 V 110 E. 1.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung auch im Bereich der IV eines entsprechenden Titels bedarf. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend erfolgt (Urteil 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 2 mit Hinweis; zum Ganzen vgl. ferner MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 151 zu Art. 30-31 IVG).
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3.
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3.1. Gegenstand der beiden Verfügungen vom 9. Januar 2015, welche diesem Verfahren zu Grund liegen, bilden die Aufhebung der Viertelsrente pro futuro ab Ende Februar 2015 sowie die Rückforderung der angeblich infolge einer Meldepflichtverletzung vom 1. Januar 2010 bis 6. November 2013 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen.
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3.2. Mit Blick auf den insoweit unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Entscheid steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht verletzte. Aufgrund des rückwirkend revisionsweise ermittelten Invaliditätsgrades von 33 % hat er zumindest vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 zu Unrecht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen. Er ist demzufolge hiefür rückerstattungspflichtig (BGE 119 V 431 E. 4.a i.f. S. 435; Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), zumal die entsprechende Rückforderung nicht verwirkt ist.
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3.3. Demgegenüber beschränken sich die vor Bundesgericht gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Vorbringen des Versicherten darauf, die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2011 zu bestreiten und eine entsprechende Reduktion der Rückforderung geltend zu machen. Dies geschieht mit der Begründung, seit dem Stellenantritt als Schaler-Vorarbeiter mit 50 %-Pensum im Betrieb seines Sohnes (Firma C.________ GmbH) im Februar 2011 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.- auszugehen. Als Invalider habe er in diesem Betrieb seither durch Verwertung eines 50 %-Pensums tatsächlich einen Leistungslohn von Fr. 60'000.- verdient. Indem das kantonale Gericht dieses Einkommen stattdessen als Soziallohn qualifizierte, habe es die gegenteiligen Beweise in willkürlicher Würdigung nicht berücksichtigt. Vergleiche man das Valideneinkommen von Fr. 120'000.-, welches er unter Berücksichtigung seiner Invalidenkarriere ab Februar 2011 ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielt hätte, mit dem vorinstanzlich angerechneten Invalideneinkommen, so resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. Demnach habe er ab diesem Zeitpunkt wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente. Die für die Dauer vom 1. Februar 2011 bis 6. November 2013 verfügte Rückforderung sei demzufolge mit Blick auf den wieder entstandenen Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2011 zu korrigieren.
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4.
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4.1. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht das für den Einkommensvergleich zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebende Valideneinkommen unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat.
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4.1.1. Inwiefern das kantonalen Gericht mit Blick auf dessen ausführliche und umfassende Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung des Valideneinkommens den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich (vgl. E. 1.3 hievor) ermittelt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist nicht ersichtlich. Zwar weist er zutreffend auf einzelne aktenkundige Anhaltspunkte hin, welche zumindest die tatsächliche Auszahlung des von ihm ab Februar 2011 geltend gemachten Lohnes von monatlich brutto Fr. 5'000.- vor dem zweiten Unfall vom 7. März 2013 zu belegen scheinen. So hat er gemäss Lohnabrechnungen der C.________ GmbH in den Monaten Mai 2012 bis Februar 2013 jeweils einen Monatsbruttolohn von Fr. 5'000.- verdient. Dies angeblich bei einem Pensum von 50 %. Auch der inklusive aller Abzüge und Zulagen ausbezahlte Monatsnettolohn lag in diesem Zeitraum immer bei exakt Fr. 4'844.90. Auf Grund der mit Ausnahme der Kalendermonatsbezeichnungen von Mai 2012 bis Februar 2013 vollständig identischen Lohnabrechnungen fällt auf, dass der Feriensaldo des Versicherten angeblich in diesem Zeitraum stets unverändert 25 Tage betrug, dass der Stundenrapport von Soll- und Ist-Stunden stets identisch bei 176 lag und die Mittagszulagen stets unverändert 22-mal pro Monat ausbezahlt wurden. Mit der Vorinstanz bestehen erhebliche Zweifel, dass der effektiv ausbezahlte Lohn den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers entsprechen. Angesichts der notorischen Tatsache, dass auch im Baugewerbe während der Feiertage im Dezember nicht in unvermindertem Ausmass durchgearbeitet wird und geringfügige Unterschiede in den einzelnen Monatslohnabrechnungen zum Beispiel infolge von wetterbedingt unterschiedlich vielen geleisteten Arbeitsstunden üblich sind, ist unwahrscheinlich, dass die durchwegs identischen Lohnbescheinigungen den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen entsprechen. Auch die widersprüchlichen Angaben der C.________ GmbH vom 9. Januar 2014 zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von Februar 2011 bis zum zweiten Unfall vom 7. März 2013 sprechen gegen die Annahme eines Leistungslohnes von Fr. 60'000.- für ein 50 %-Pensum. Die vom Versicherten seit Stellenantritt im Betrieb seines Sohnes geltend gemachte Invalidenkarriere ist mit dem kantonalen Gericht weder ausgewiesen noch überwiegend wahrscheinlich.
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4.1.2. Die verschiedenen Sachverhaltsvarianten, welche der Beschwerdeführer zur Geltendmachung eines im Vergleich zu Verwaltung und Vorinstanz um 40 - 50 % höheren Validenlohnes präsentierte, steigern die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Argumentation nicht. So behauptete er noch im kantonalen Verfahren, als "hochqualifizierter Betonschaler" der C.________ GmbH von Februar 2011 bis zum zweiten Unfall vom 7. März 2013 - trotz seiner 35%-igen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit und trotz des Bezuges einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung - durch Verwertung eines 50 %-Pensums einen Leistungslohn von Fr. 65'000.- (zuzüglich Zulagen) verdient zu haben. Deshalb sei das Valideneinkommen auf Fr. 130'000.- (zuzüglich Zulagen) festzusetzen. Demgegenüber macht er vor Bundesgericht nur noch ein Valideneinkommen von Fr. 120'000.- geltend, ohne zu begründen, weshalb nun diese Variante überzeugender wäre. Der Versicherte vermag mit Blick auf die schlüssigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht die widersprüchliche Beweislage hinsichtlich des im Betrieb seines Sohnes effektiv durch Arbeitsleistung verdienten Lohnes bundesrechtswidrig gewürdigt habe. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 120'000.- oder gar Fr. 130'000.- schloss, welches der Versicherte angeblich ab Februar 2011 als ungelernter Bauarbeiter in der Funktion eines Schaler-Vorarbeiters in der C.________ GmbH tatsächlich ohne Gesundheitsschäden verdient hätte. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es das Valideneinkommen nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen) auf der Grundlage der Lohnverhältnisse beim letzten Arbeitgeber vor Eintritt des Gesundheitsschadens - angepasst um die seither eingetretene Nominallohnentwicklung - festgestellt hat.
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4.1.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens, wie es die Beschwerdegegnerin ihren beiden Verfügungen vom 9. Januar 2015 zu Grunde legte, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig ist.
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4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Verwaltung und Vorinstanz gingen von den unbestritten beweiskräftigen medizinischen Unterlagen aus. Sie gelangten nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung der widersprüchlichen Angaben des Versicherten und der C.________ GmbH betreffend Anforderungsprofil der Tätigkeit als Schaler-Vorarbeiter zur Auffassung, dem Versicherten sei diese leidensangepasste Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch nach dem zweiten Unfall vom 7. März 2013 weiterhin zumutbar. Eine solche Tätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines eingeschränkten Belastungsprofiles grundsätzlich bei voller Leistungsfähigkeit ganztags ausüben. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletze oder die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen offensichtlich unrichtig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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4.3. Im Übrigen erhebt der Versicherte zu Recht keine weiteren Einwände gegen den angefochtenen Entscheid. Sind die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen betreffend Valideneinkommen (E. 4.1) sowie Restarbeitsfähigkeit in angepasster Verweisungstätigkeit und Anforderungsprofil der angestammten, bis zum zweiten Unfall vom 7. März 2013 ausgeübten Tätigkeit (E. 4.2) nicht zu beanstanden, bleibt es bei der vorinstanzlichen Bestätigung der beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Januar 2015. Demnach ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der von 2010 bis 6. November 2013 infolge einer Meldepflichtverletzung zu Unrecht bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig; zudem hat er ab März 2015 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. November 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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