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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_660/2016
Urteil vom 1. Dezember 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsetzung eines Sonderprüfers,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 11. Oktober 2016.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 das Gesuch von A.________ (Beschwerdeführer) gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) um Einsetzung eines Sonderprüfers abwies;
dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 17. November 2016 erklärte, diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei die beschwerdeführende Partei nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen soll, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass das Gesagte auch im Rahmen von Beschwerden gegen Urteile einziger kantonaler Instanzen gilt, da das Bundesgericht auch in diesen Fällen keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt umfassend überprüft;
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid nach eingehender Prüfung und mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelangte, die formellen und materiellen Voraussetzungen für die gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art. 697a ff. OR seien offensichtlich nicht erfüllt (unzureichende Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts, kein genügend bestimmtes Rechtsbegehren, keine Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf diese (nachvollziehbare) Würdigung eingeht, sondern bloss pauschal eine "Verletzung seines Informations- und Kontrollrechts als Aktionär nach Art. 697 OR" beanstandet, sein Begehren um Einsetzung eines Sonderprüfers wiederholt und dieses so begründet, als ob das Bundesgericht es in erster Instanz zu beurteilen hätte;
dass er dabei im Übrigen von einer eigenen Darstellung des Sachverhalts ausgeht, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese und nicht die für das Bundesgerichts gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz massgeblich sein sollen;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz