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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_537/2016
Urteil vom 1. Dezember 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ arbeitete nach Abschluss seines Studiums an der ETH ab 15. April 2003 zu 50 % als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Doktorand) am Institut B.________. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis 31. Dezember 2003. Damit war er bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) berufsvorsorgeversichert. Von seinem Hausarzt ab 10. Juni 2003 krank geschrieben, begab sich A.________ am 23. Juni 2003 in psychiatrische Behandlung, auf welche ein stationärer Aufenthalt Im Psychiatriezentrum Klinik C.________ vom 8. August bis 13. Oktober 2003 folgte. Hier hielt er sich erneut vom 3. Januar bis 15. März 2005 im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) auf.
Im Februar 2005 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 zu. Es wurden verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, u.a. ab 1. August 2006 eine zweijährige Umschulung zum Gärtner (Garten- und Landschaftsbau), welche Ausbildung wegen eines Knorpeldefekts im Knie links indessen nicht beendet werden konnte. Vom 14. Juni bis 26. Juli und vom 19. August bis 13. September 2010 wurde A.________ erneut im Psychiatriezentrum Klinik C.________ stationär behandelt. Mit Verfügungen vom 3. März 2011 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Januar bis 31. August 2010 eine Viertelsrente und ab 1. September 2010 eine ganze Rente zu. Die Publica verneinte eine Leistungspflicht für die eingetretene Invalidität (Schreiben vom 14. November 2011, 17. Juni und 28. August 2014).
B.
Am 22. Dezember 2014 erhob A.________ Klage, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Juni 2016 teilweise guthiess. Es verpflichtete die Publica, ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 eine Invalidenrente von Fr. 1'068.40 im Monat zuzüglich Verzugszins von 2,5 % ab dem 23. Dezember 2014 zu bezahlen und ihm für diese Zeit die Beitragsbefreiung zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben, und die Publica sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2004 eine unbefristete Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % im Monat zuzüglich 2,5 % Verzugszins auf den verfallenen Leistungen seit 23. Dezember 2014 zu bezahlen und ihm ab Rentenbeginn Beitragsbefreiung zu gewähren.
Die Publica ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ hat Bemerkungen zu den Ausführungen der Publica gemacht (Eingabe vom 18. November 2016).
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts [durch die Vorinstanz] kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes in Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Urteil 9C_814/2014 vom 30. April 2015 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 135 V 23 E. 2 S. 25).
Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Gericht geradezu in die Augen springen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1-2 S. 254 f.). Auf bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2005 hinaus Anspruch auf Invalidenleistungen der Publica (ganze Rente sowie Beitrags- und [Risiko-]Prämienbefreiung) gemäss Art. 40 der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2, in Kraft gestanden bis 30. Juni 2008) hat.
3.
Nach Art. 40 aPKBV 2 hat eine versicherte Person, die im Sinne der IV rentenberechtigt ist, Anspruch auf eine Invalidenrente von Publica, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei Publica versichert war (Abs. 1). Der Entscheid der IV über Beginn der Invalidität und Invaliditätsgrad sind für Publica verbindlich (Abs. 2). Solange und soweit eine Invalidenrente ausbezahlt wird, besteht Beitrags- und Prämienbefreiung in der Höhe der vorzunehmenden Altersgutschriften und der Risikoprämie (Abs. 4). Mangels einer eigenständigen Regelung beurteilt sich die Anpassung oder Aufhebung der Rente sinngemäss nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente von Publica setzt weiter einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der zeitliche Konnex beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).
4.
Unbestritten kommt den Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 und vom 3. März 2011 Bindungswirkung zu mit Bezug auf den Beginn der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) als im Sinne von aArt. 23 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG) massgebender Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, sowie Dauer und Umfang des Anspruchs (Invaliditätsgrad), sofern die betreffenden Festlegungen aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen (Urteil 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.1. In der Begründung der Verfügung vom 29. Juni 2007, mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 zusprach, wurde festgehalten, seit Juni 2003 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten aufgezeigt, dass er seitdem bis im April 2005 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei. Das zumutbare Erwerbseinkommen betrage pro Jahr Fr. 78'000.- ohne Behinderung, Fr. 0.- mit Behinderung, was einen Invaliditätsgrad von 100 % ergebe. Ab 1. Juni 2004 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Diese Rente sei bis am 30. April 2005 befristet.
Der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar bis 31. August 2010 bzw. eine ganze Rente ab 1. September 2010 gemäss Verfügungen vom 3. März 2011 wurde damit begründet, seit 1. Januar 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung der Tätigkeit als Umweltwissenschaftler zu einem Pensum von 60 % zumutbar. Seit dem Eintritt in die psychiatrische Klinik am 14. Juni 2010 bestehe zur Zeit eine 100%-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist bestehe Anspruch auf eine ganze Rente.
4.2.
4.2.1. Gemäss Vorinstanz ist es nicht offensichtlich unhaltbar, dass die IV-Stelle unter den gegebenen Umständen (u.a. Studium an der ETH mit erfolgreichem Abschluss) den Beginn der Wartezeit auf den Zeitpunkt der hausärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juni 2003 gelegt habe. Diese Festlegung sei im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren für die Parteien bindend, und dementsprechend habe die beklagte Vorsorgeeinrichtung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Diese Erwägungen sind unbestritten geblieben.
4.2.2. Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat weiter erwogen, die IV-Stelle habe die Rentenzahlungen bis zum 30. April 2005 befristet, da sie davon ausgegangen sei, der Kläger könne in der Zeit danach wieder ein rentenausschliessendes Einkommen im Bereich... erzielen. Diese Annahme erscheine nicht als unhaltbar, zumal diese Tätigkeit es ihm ermöglicht habe, unter teilweiser Verwertung seiner im Studium erworbenen Kenntnisse vermehrt manuelle Arbeiten auszuüben. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei einem Einkommen (als wissenschaftlicher Assistent) ohne Behinderung von Fr. 78'000.- sich ein rentenausschliessendes Einkommen auf Fr. 47'200.- belaufen habe. Eine Bindungswirkung sei somit auch in diesem Punkt zu bejahen, womit die von der Beklagten geschuldeten Invalidenleistungen bis zum 30. April 2005 zu befristen seien.
Sodann bestünden zwar gewisse Hinweise, dass der Kläger auch in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Er habe aber während längerer Zeit seiner Tätigkeit als... nachgehen können, welche er letztlich nicht primär wegen seiner psychischen Erkrankung, sondern wegen starken Knie- und Rückenbeschwerden habe aufgeben müssen. im Übrigen sei keine echtzeitliche Bescheinigung über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit vorhanden und von der Arbeitslosenversicherung sei mit Verfügung vom 27. November 2008 eine volle Vermittlungsfähigkeit bejaht worden. Unter diesen Umständen erscheine es nicht offensichtlich unhaltbar, dass die IV-Stelle zum 1. Januar 2009 eine neue Wartezeit eröffnet habe. Dieser Festlegung komme somit Bindungswirkung zu, was zur Folge habe, dass die Beklagte für die erneut aufgetretene Invalidität mangels zeitlichen Zusammenhangs zur während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig sei.
4.3. Die - in Bezug auf die Frage, ob eine allfällige Unrichtigkeit offensichtlich ist, frei überprüfbaren (Urteil 9C_491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweisen) - Erwägungen der Vorinstanz verletzen Bundesrecht, soweit es um die Befristung der ganzen Rente (vom 1. Juni 2004) bis 30. April 2005 geht: War der Beschwerdeführer bis im April 2005 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig, wie in der Verfügung vom 29. Juni 2007 festgehalten worden war, dauerte der Rentenanspruch mindestens bis Ende Juli 2005 (Art. 88a Abs. 1 IVV) und nicht lediglich bis Ende April 2005. Weiter muss einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG unterlegt, d.h. eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen von voraussichtlicher Dauer seit Rentenbeginn eingetreten sein, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 125 V 413 E. 2d i.f. S. 418). In der Verfügung vom 29. Juni 2007 wurden weder in diesem Sinne erhebliche Tatsachenänderungen genannt noch wurde, wie in der Beschwerde richtig sinngemäss vorgebracht wird, dargelegt, weshalb ab Mai 2005 der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrug, sodass kein Rentenanspruch (mehr) bestand (aArt. 28 Abs. 1 IVG [seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG]). Es wurde einzig auf die medizinischen Abklärungen hingewiesen, die aufgezeigt hätten, dass der Versicherte seit Juni 2003 bis im April 2005 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei (E. 4.1 hiervor).
Den 2005 erstellten ärztlichen Berichten lässt sich indessen nichts entnehmen, was auf eine voraussichtlich länger anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen liesse, sodass ohne Invaliditätsbemessung spätestens ab 1. August 2005 von einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen war (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b in fine S. 137). Insbesondere äusserte sich der Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 24. November 2005 nicht dahingehend, dem Versicherten wäre die seit Mai 2005 ausgeübte Tätigkeit zu einem höheren als dem geleisteten 60 %-Pensum zumutbar. Im Übrigen hegte er Zweifel, dass intellektuell sehr anforderungsreiche Arbeiten je wieder in Frage kommen könnten. Ebenso wie die IV-Stelle nicht - durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) - den Invaliditätsgrad neu ermittelte, hat die Vorinstanz nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer seit Mai 2005 in der Lage gewesen war bzw. wäre, ohne wesentlichen Unterbruch ein bezogen auf das Einkommen ohne Behinderung von Fr. 78'000.- rentenausschliessendes Einkommen von mindestens Fr. 47'200.- zu erzielen. Die bis zur Verfügung vom 29. Juli 2007 erstellten Arztberichte äusserten sich nicht zu Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit. Mit der seit Mai 2005 ausgeübten Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 60 % mit ganztägiger Beschäftigung verdiente der Beschwerdeführer auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 28'275.-, welcher Betrag dem Einkommen von Fr. 78'000.- gegenübergestellt einen Invaliditätsgrad von 64 % (zum Runden BGE 130 V 121) ergäbe.
Unter diesen Umständen muss die Verfügung vom 29. Juni 2007, womit die IV-Stelle die ganze Rente auf Ende April 2005 befristete, als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, und es kann ihr insoweit keine Verbindlichkeit im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zukommen.
5.
5.1. Der enge sachliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der erst später eingetretenen Invalidität steht ausser Frage. Mit Bezug auf den zeitlichen Konnex ist aufgrund der Akten und nach dem in E. 4 hiervor Gesagten von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab April 2005 auszugehen, indessen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die seit Juni 2005 bis im Mai 2008 ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau aus psychischen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Daraus ist zu folgern, dass wenig knie- und rückenbelastende Tätigkeiten grundsätzlich zu einem Pensum von 100 % in Betracht fielen. Dies gilt jedenfalls für die Zeit der Umschulung zum... vom 1. August 2006 bis zum somatisch bedingten Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Mai 2008, in welcher der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitete; an einem Tag in der Woche besuchte er die Berufsschule.
5.2. Das damit erzielbare Einkommen ist auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 06, S. 25 TA1, Privater Sektor, Total Männer; grundlegend BGE 124 V 321) zu bestimmen. Bei der Wahl des Anforderungsniveaus des Arbeitsplatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erfolgreicher ETH-Absolvent ist. Allerdings wurde er schon kurze Zeit nach dem Erwerb des Diploms gesundheitlich bedingt arbeitsunfähig, und er musste seine Doktoranden-Tätigkeit aufgeben. Er konnte somit keine praktische berufliche Erfahrungen nach dem theoretischen Studium sammeln. Weiter äusserte Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 24. November 2005 Zweifel, dass dem Versicherten intellektuell fordernde Tätigkeiten noch zumutbar waren; er sprach sich für die Umschulung auf eine manuelle Tätigkeit aus. Unter diesen Umständen ist von einem Anforderungsniveaus des Arbeitsplatzes 3 oder 4 auszugehen, wobei das letztere für den Beschwerdeführer günstiger ist.
Gemäss der LSE 06 beträgt der Durchschnittslohn (Zentralwert [Median]) von Männern im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % Fr. 59'197.- (12 x Fr. 4'732.- x [41.7/40]). Bezogen auf das unbestrittene Einkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 78'000.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40 %. Zum selben Ergebnis führte, wenn zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 15 % vorgenommen würde. Der Beschwerdeführer konnte somit während mindestens 21 Monaten (August 2006 bis April 2008) ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, was den zeitlichen Konnex unterbricht.
6.
Nach dem in E. 5 und 6 Gesagten hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge (Invaliditätsgrad: 100 %) und vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 auf einen Zweitel der ganzen Rente (Invaliditätsgrad: 64 %; Art. 41 Abs. 2 lit. a und b aPKBV 2) sowie auf Beitrags- und Prämienbefreiung für diese Zeit (Art. 40 Abs. 4 aPKBV 2). Insoweit ist die Beschwerde begründet. Darüber hinaus besteht wegen Fehlens eines engen zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität keine Leistungspflicht der Publica.
7.
Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Publica hat dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann im Übrigen entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Publica verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2005 eine Invalidenrente von Fr. 1'068.40 im Monat, vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Invalidenrente von Fr. 534.20 im Monat zuzüglich Verzugszins von 2,5 % ab dem 23. Dezember 2014 zu bezahlen und ihm für diese Zeit die Beitragsbefreiung zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 500.- dem Beschwerdeführer und Fr. 300.- der Publica auferlegt; der Anteil des Versicherten wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Publica hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'100.- zu entschädigen.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'700.- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler