BGer 5D_196/2016 |
BGer 5D_196/2016 vom 05.12.2016 |
{T 0/2}
|
5D_196/2016
|
Urteil vom 5. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Staat Zürich und Gemeinde U.________,
|
vertreten durch Gemeindesteueramt U.________,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Nachfristansetzung (Revision, Rechtsöffnung),
|
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
|
Nach Einsicht |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss RT160171-O/U vom 19. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innerhalb einer Nachfrist (in einem Revisionsverfahren betreffend Rechtsöffnung mit Streitwert von Fr. 25'565.--) nicht eingetreten ist, mit der Begründung, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (in einem vorausgegangenen Verfahren) sei nicht Gegenstand des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
|
in Erwägung, |
dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
|
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
|
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Zwischenentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
|
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
|
dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 113 BGG und Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht,
|
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
|
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass in den Fällen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
|
erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 5. Dezember 2016
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Escher
|
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
|