Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_313/2016
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Urteil vom 5. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bombach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
Die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt belegte X.________ mit Übertretungsanzeige vom 24. Juli 2014 wegen Nichtanbringens der Parkscheibe hinter der Frontscheibe mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.--. Da die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Diese erklärte X.________ mit Strafbefehl vom 30. Januar 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 40.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 208.60. Dagegen erhob X.________ am 10. Februar 2015 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt überwies. Dieses sprach X.________ am 11. August 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 40.--, die Verfahrenskosten von Fr. 208.60 und eine Urteilsgebühr von Fr. 100.--. Die dagegen gerichtete Berufung von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 24. Februar 2016 unter Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- ab.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an dieses oder an das Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Nichtanbringens der Parkscheibe hinter der Frontscheibe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 15. März 2016 eine Beschwerde und am 4. April 2016 eine Ergänzung dazu ein. Beide Eingaben erfolgten während der Beschwerdefrist, womit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, und rügt eine Verletzung der Art. 406 Abs. 1 und 390 Abs. 5 StPO.
2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren lassen mit der Begründung, er könne an der Verhandlung nichts Anderes zum Tatgeschehen vortragen als in den schriftlichen Eingaben. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb er ein mündliches Berufungsverfahren wünsche. Er bringe nichts vor, was seine Anwesenheit als notwendig erscheinen lasse.
2.2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Intention des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f.). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies war vorliegend der Fall. Die Vorinstanz durfte die Berufung des Beschwerdeführers grundsätzlich im schriftlichen Verfahren erledigen. Daran ändert Art. 390 Abs. 5 StPO nichts, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann (vgl. dazu Urteil 6B_1072/2015 vom 14. Januar 2016 E. 2).
Art. 406 StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f. mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb das Ermessen der Vorinstanz "vorliegend jedoch so reduziert" gewesen sein soll, dass sie zwingend eine mündliche Verhandlung hätte anordnen müssen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland ist, folgt jedenfalls nicht zwingend, dass ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen wäre. Lässt sich die beschuldigte Person von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren, berechtigt sie dies nicht, anschliessend ohne Darlegung stichhaltiger Gründe auf einer mündlichen Berufungsverhandlung zu bestehen, sofern eine solche gesetzlich nicht zwingend vorgesehen ist.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Nichtanbringens der Parkscheibe hinter der Frontscheibe.
3.1. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG).
Gemäss Art. 48 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) kennzeichnet das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe verwenden müssen. Wer einen Motorwagen auf einer nach Art. 48 Abs. 2 SSV signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen (Art. 48 Abs. 4 Satz 1 SSV).
3.2. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz fest, der Beschwerdeführer habe seinen Personenwagen ohne Parkscheibe auf einer Verkehrsfläche parkiert, die mit einem Signal "Parkieren mit Parkscheibe" gekennzeichnet gewesen sei.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, an der fraglichen Stelle sei das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" nicht sichtbar, wenn man wie er aus der Flughafenstrasse nach rechts in die Lachenstrasse einbiege und dabei nach links zur Mündung der Largitzenstrasse blicke. Zum Beweis habe er vor beiden kantonalen Instanzen vergeblich ein Sachverständigengutachten beantragt. Er habe geltend gemacht, das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" sei so aufgestellt, dass es nicht sichtbar sei, wenn man so einfahre wie er eingefahren sei.
3.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO).
3.3.3. Die Vorinstanz durfte den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Wie sie zutreffend erwägt, ist es unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO, ob ein Fahrzeugführer das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" sieht, wenn er wie der Beschwerdeführer von der Flughafenstrasse nach rechts in die Lachenstrasse einbiegt und dabei nach links Richtung Largitzenstrasse blickt. Denn gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar geworden, dass eine Parkscheibe anzubringen ist, wenn er zur anderen Strassenseite geblickt hätte.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Weil er die Signalisation nicht gesehen habe und als Ortsunkundiger auch nicht habe sehen können, habe er weder vorsätzlich gehandelt noch könne ihm ein Vorwurf wegen einer fahrlässigen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten gemacht werden.
3.4.2. Die Vorinstanz stellt fest, es sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass eine blaue Zone markiert gewesen sei. Sie erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer nur schon deswegen Anlass hatte, um sich zu blicken, um sich über die Bedeutung der blauen Parkfelder zu vergewissern. Gerade weil der Beschwerdeführer ortsunkundig war, hätte er sich mit einem Blick nach allen Seiten über die massgebenden Parkierungsvorschriften unterrichten müssen. Von einer fehlerhaften Signalisation kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten des Strafbefehls von EUR 200.-- [recte: Fr. 200.--] seien ihm zu erlassen. Er sei vor Erhalt des Strafbefehls nicht ordnungsgemäss belehrt worden, dass er die Möglichkeit habe, die Busse ohne weitere Kosten zu bezahlen.
4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit Zahlungserinnerung vom 18. September 2014 darauf hingewiesen worden, dass mit der Bezahlung der Busse das Ordnungsbussenverfahren ohne Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen werde und bei nicht fristgemässer Bezahlung oder Bestreitung des Sachverhalts das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte somit eine Belehrung über die Verfahrenskosten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer