BGer 8C_573/2016 |
BGer 8C_573/2016 vom 05.12.2016 |
{T 0/2}
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8C_573/2016
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Urteil vom 5. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, geboren 1975, hatte sich am 27. September 2011 unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2014 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_32/2015 vom 23. Februar 2015 ab.
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A.b. Am 11. Mai 2015 meldet sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein (Verfügung vom 7. März 2016).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Bei ihrer Neuanmeldung vom 8. Mai 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf das damals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Arztzeugnis des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Dezember 2014, welches als echtes Novum unbeachtlich geblieben war. Des Weiteren machte sie geltend, dass sie nun auch an der linken Hand unter Beschwerden leide. In der Folge reichte sie Berichte zur Operation der linken Hand sowie eine Bestätigung der Frau med. prakt. C.________, vom 8. September 2015, wonach sie an einer Laktose-Intoleranz sowie einer Glutenunverträglichkeit leide, nach. Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________, vom 13. Oktober 2015 ein. Am 15. Oktober 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht sei, und forderte sie auf, weitere Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Innerhalb der gewährten Frist liess ihr die Beschwerdeführerin zwei Aufgebote für eine Untersuchung in der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Spitals E.________ am 7. Dezember 2015 sowie für eine neuropsychologische Abklärung an dessen neurologischer Klinik am 19. Februar 2016 zukommen. Nach Ablauf der angesetzten Frist reichte sie ein Aufgebot zu bildgebenden Untersuchungen am 5. Januar 2016 im Institut für Radiologie nach. Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Die Beschwerdeführerin legte eine Mitteilung des Spitals E.________, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, vom 6. Januar 2016 ins Recht, welche einen Arztbericht nach weiteren Abklärungen in Aussicht stellte. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2016 reichte sie zudem das ärztliche Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 19. Dezember 2014 ein. Nach dem Verfügungserlass gingen bei der IV-Stelle die Berichte über die handchirurgische und die neuropsychologische Untersuchung am Spitals E.________ vom 15. Januar 2016 beziehungsweise vom 19. Februar 2016 sowie der Ergotherapeutin vom 22. Februar 2016 ein.
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4. Für die Vorinstanz stand gestützt auf den Bericht des RAD fest, dass die linke Hand erfolgreich operiert worden sei und das für die rechte Hand umschriebene Anforderungsprofil (volle Arbeitsfähigkeit in einer den Handgelenksbeschwerden angepassten Tätigkeit, siehe Urteil 8C_32/2015 vom 23. Februar 2015 E. 3) auch für die linke Hand gelte. Mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen sei eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Auch die auf Aufforderung der IV-Stelle hin nachgereichten Aufgebote zu weiteren Untersuchen belegten keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Schliesslich enthalte das Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 19. Dezember 2014 keine Diagnose. Er bestätige eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, ohne diese jedoch näher zu umschreiben. Die Vorinstanz verwies auf ihre ausführlichen Erwägungen zum damaligen psychischen Gesundheitszustand in ihrem Entscheid vom 26. November 2014. Zwar sei zwischenzeitlich eine pharmakologische Behandlung aufgenommen worden. Für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. Auch bleibe angesichts des bei der Einreichung bereits über ein Jahr alten Zeugnisses ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin sich überhaupt noch in psychiatrischer Behandlung befinde. Die nach dem Verfügungserlass eingereichten Berichte blieben unberücksichtigt.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die IV-Stelle den RAD lediglich zu den somatischen Beschwerden habe Stellung nehmen lassen. Insbesondere mit dem Bericht des Spitals E.________ über die neuropsychologische Untersuchung vom 19. Februar 2016 seien auch weitere Beschwerden und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Diesen Bericht hat das kantonale Gericht jedoch mit zutreffender Begründung unberücksichtigt gelassen. Nach der Rechtsprechung muss die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Mit den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach mit den innert Frist eingereichten Berichten eine erhebliche Veränderung nicht glaubhaft gemacht und der Bericht vom 19. Februar 2016 verspätet eingereicht worden sei, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Gleiches gilt hinsichtlich der Berufung auf das Zeugnis des Dr. med. B.________, zu dem sich die Vorinstanz eingehend geäussert hat. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die vorinstanzlichen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes anhand der Berichte, die von der IV-Stelle und vom kantonalen Gericht rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen waren, offensichtlich unrichtig wären.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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