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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_726/2016
Urteil vom 6. Dezember 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 1. September 2016 (BZ 2016 45).
Sachverhalt:
A.
A.a. In der von B.________ gegen A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 9. Juni 2016 die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 69'877.-- plus Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 68'500.-- seit 26. März 2016. Als Schuldanerkennung wurde der Darlehensvertrag vom 11./17. August 2011 über den Betrag von Fr. 100'000.--, verzinslich zu 4 %, eingereicht.
A.b. Mit Urteil vom 1. September 2016 wies das Obergericht des Kantons Zug die von A.________ gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Oktober 2016 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Gesuch (von B.________ als Beschwerdegegner) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist aus dieser Sicht gegeben.
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).
2.
2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz genügt der vom Gläubiger eingereichte Darlehensvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Auf Bestreitung des Schuldners hin habe der Gläubiger die Auszahlung des Darlehens bewiesen. Einreden im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG habe der Schuldner keine vorgebracht. Damit entspreche der Rechtsöffnungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen und sei in Nachachtung der massgeblichen verfahrensrechtlichen Grundsätze ergangen.
2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Rechtsöffnungsentscheid in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und insbesondere der Behauptungs- und Beweisführungslast gefällt worden sei. Dass das Darlehen tatsächlich ausbezahlt worden war, ist hingegen nicht mehr bestritten.
3.
Anlass zum vorliegenden Verfahren bilden die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.
3.1. Verfügt der Gläubiger über eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde festgehaltene Schuldanerkennung, so kann er vom Richter die vorläufige Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Dazu muss er lediglich die Schuldanerkennung einreichen, woraus hervorgeht, dass sich der Schuldner zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Summe verpflichtet (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 82). Hingegen muss er keine weiteren rechtserzeugenden Sachverhalte beweisen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 83 zu Art. 82). Der Richter hat nämlich einzig die Schuldanerkennung als wirksamer Vollstreckungstitel, nicht aber den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu überprüfen (BGE 112 III 88 E. 2b; Urteil 5A_467/2015 vom 25. August 2016 E. 3.3; Urteil 5A_402/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 2.4, Pra 2014 Nr. 114 S. 913; SCHMIDT, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 1 zu Art. 82).
Macht der Schuldner keine Einwendungen glaubhaft, welche die Schuldanerkennung sofort entkräften, erteilt der Richter die Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anwendbar ist das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Rechtsöffnung wird allerdings nur provisorisch erteilt. Es obliegt alsdann dem Schuldner, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage einzureichen, um den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung vom Richter überprüfen zu lassen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Ebenso hat er vorzugehen, wenn er seine Einwendungen gegen die vorgelegte Schuldanerkennung nicht sofort hat glaubhaft machen können (JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1911, N. 11 zu Art. 82). Je nach Streitwert wird über die Aberkennungsklage die in einem ordentlichen oder in einem vereinfachten Verfahren entschieden (Art. 219 ff. ZPO, Art. 243 ff. ZPO). Die Beweislast richtet sich trotz vertauschter Parteirollen nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (BGE 130 III 285 E. 5.3.1 S. 292).
3.2. Im vorliegenden Fall gelangte der Gläubiger (Beschwerdegegner) mit einer als "Klage auf Rechtsöffnung gegen A.________" bezeichneten Eingabe vom 2. März 2016 an das Kantonsgericht und stellte den Antrag, "es sei [...] der am 09. Dezember 2015 erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und mir die Rechtsöffnung zu bewilligen". Der Beschwerdegegner legte den mit dem Schuldner (Beschwerdeführer) am 11./17. August 2011 abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie das Kündigungsschreiben vom 11. August 2011 bei. Am 25. März 2016 reichte der Beschwerdegegner ein verbessertes "Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung" ein, in welchem er "eine genaue Auflistung der Restschuld" vornahm und diese im einzelnen bezifferte. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das Rechtsöffnungsbegehren, indem er die prozessualen Anforderungen an das Gesuch als nicht erfüllt kritisiert und zudem die Auszahlung des Darlehens bestritt. Das Kantonsgericht erachtete die Auszahlung aufgrund des vom Beschwerdegegner vorgelegten E-Mail-Verkehrs als erstellt und erteilte dem Beschwerdegegner gestützt auf den Darlehensvertrag die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt.
3.3. Aus den beiden Eingaben an das Kantonsgericht ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdegegner die Aufhebung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen bestimmten und bezifferten Betrag zuzüglich Zinsen verlangte. Seinem Gesuch lag unter anderem der Darlehensvertrag der Parteien als Rechtsöffnungstitel und das Kündigungsschreiben als Beweis für die Fälligkeit der betriebenen Forderung bei. Damit hat der Beschwerdegegner die Anforderungen an ein Rechtsöffnungsgesuch erfüllt. Der Richter konnte gestützt darauf über das Begehren entscheiden, nämlich das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels - und nicht etwa den Bestand einer Forderung - feststellen (E. 3.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erwies sich das Rechtsöffnungsbegehren als hinreichend begründet. Sein Standpunkt, dass jede rechtserhebliche Tatsache behauptet werden müsse, trifft gewiss für einen Forderungsprozess zu, sofern die Parteien für den Sachverhalt verantwortlich sind (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Da es im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht um den Bestand einer Forderung, sondern um das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels geht, genügen seitens des Gesuchstellers alle Angaben, welche zu dessen Prüfung notwendig sind (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84). Alsdann obliegt es dem Gesuchsgegner, seine Einwendungen gegen die Schuldanerkennung sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Inwiefern die Vorinstanz gegen die Regeln zur Erteilung der Rechtsöffnung für den vorgelegten Darlehensvertrag verstossen habe (vgl. BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 15 zu Art. 82, mit Hinw.), ist nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten erweist sich das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.
4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante