BGer 6B_354/2016
 
BGer 6B_354/2016 vom 06.12.2016
{T 0/2}
6B_354/2016
 
Urteil vom 6. Dezember 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Breunig,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Willkür (versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Das Bezirksgericht Brugg erklärte X.________ am 16. September 2014 der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung und der Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Februar/März 2012) und der Tierquälerei sprach es ihn frei. Den Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung wies das Bezirksgericht ab.
A.b. In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ stellte des Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Februar 2016 das Verfahren betreffend versuchter Sachbeschädigung ein und bestätigte den Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Februar/März 2012) sowie der Tierquälerei. Es verurteilte ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Pornografie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wies das Obergericht ab.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juli 2013 versuchte X.________ seiner damaligen Lebensgefährtin A.________ einen "Schwedenkuss" zu verabreichen. Er drängte sie gewaltsam aus dem gemeinsam bewohnten Haus und bedrohte sie an diesem Tag sowie im Februar/März 2012 mit dem Tod.
 
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend versuchter Sachbeschädigung, der Freisprüche bezüglich Tierquälerei und versuchter einfacher Körperverletzung (Februar/März 2012), dem Schuldspruch wegen Pornografie sowie der Abweisung des Antrags der Privatklägerin auf Genugtuung aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Nötigung freizusprechen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.-- zu verurteilen. Für die rechtswidrig angeordnete Zwangsmassnahme sei ihm ein Schadenersatz von Fr. 58'380.-- und eine Genugtuung von Fr. 33'400.-- auszurichten. Der Antrag der Privatklägerin auf Parteientschädigung sei vollumfänglich abzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Nötigung. Er rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich, komme zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie lasse offensichtliche Indizien in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unberücksichtigt. Trotz der Anhaltspunkte für das krankhafte Lügen der Beschwerdegegnerin und damit einer schwerwiegenden psychischen Störung vertraue die Vorinstanz ohne fachmännische Prüfung auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dadurch verstosse sie gegen Art. 182 StPO (Beschwerde S. 6 ff.).
 
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein chronisches bzw. krankhaftes Lügenverhalten (sog. Pseudologie) und somit eine schwerwiegende psychische Störung der Beschwerdegegnerin erscheine durchaus wahrscheinlich. Er reicht einen Internet-Auszug aus einem Lexikon der Psychologie ein (ausgedruckt am 21. März 2016, act. 2/4).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen).
Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, es sei ein Gutachten über die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin einzuholen. An der Berufungsverhandlung machte er zwar noch nicht geltend, diese leide an einer schwerwiegenden psychischen Störung, sondern führte lediglich aus, sie habe einen starken Hang zum Lügen (vgl. Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 5, kantonale Akten). Damit war der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin aber trotzdem bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und es gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Lexikon-Auszug nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat. Das erstmals vor Bundesgericht ins Recht gelegte Dokument und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich.
 
3.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 I 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3; 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Bei Besonderheiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden soll (BGE 128 I 81 E. 2 S. 84). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 118 Ia 28 E. 1c; Urteile 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3 und 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2 und 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3).
3.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Gemäss Vorinstanz sind diese detailliert, im Kern einheitlich, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. So habe die Beschwerdegegnerin wiederholt ausgesagt, der Beschwerdeführer sei ihr in der Küche sehr nahe gekommen, habe mit dem Kopf ausgeholt und versucht, ihr eine Kopfnuss (gemeint: "Schwedenkuss") zu verpassen. Da sie ihren Kopf weggedreht habe, habe er sie lediglich an der Seite ihres Kopfes getroffen. Im Laufe der Auseinandersetzung habe er damit gedroht, dass er sie umbringe. Schliesslich habe er sie in den Schwitzkasten bzw. Würgegriff genommen und vor die Türe gestellt. Die Vorinstanz hält fest, die Beschreibung des "Schwedenkusses", eines im Rahmen häuslicher Gewalt eher ungewöhnlichen Vorgangs, lasse es als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht einem wirklichen Erlebnis entsprechen könnten. Ein Motiv, weshalb sie den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte, sei nicht erkennbar. Sodann stünden die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Einklang mit dem ärztlichen Befund. Sowohl ihre Verletzungen als auch diejenigen des Beschwerdeführers deckten sich mit ihrer Sachverhaltsversion. Die Aussagen der Nachbarin B.________ stellten die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vorfälle vom 20. Juli 2013 nicht infrage. Auch hinsichtlich der Drohungen vom Februar/März 2012 habe die Beschwerdegegnerin in allen Einvernahmen detaillierte, im Kern einheitliche und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, insgesamt seien ihre Aussagen, was die Vorfälle vom 20. Juli 2013 und die Drohungen vom Februar/März 2012 betreffe, glaubhaft. Die bestreitenden Ausführungen des Beschwerdeführers qualifiziert sie hingegen als Schutzbehauptungen (Urteil S. 10-15 E. 3.3).
Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien verständlich und stimmten mit dem ärztlichen Befund und den Angaben der Zeugin überein. Es seien keine persönlichen Eigenschaften oder Auffälligkeiten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, welche den Rahmen der richterlichen Fachkunde sprengen würden. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers, wonach unter anderem ein Gutachten über die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin, deren Glaubwürdigkeit im Allgemeinen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, einzuholen sei, seien abzuweisen. Weitere Abklärungen könnten am Beweisergebnis nichts Entscheidendes verändern und seien sachlich nicht geboten (Urteil S. 15 f. E. 3.3.5).
3.3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit den Aussagen der Beteiligten und der Zeugin auseinander. Sie legt schlüssig dar, weshalb sie die Angaben der Beschwerdegegnerin, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers, als glaubhaft erachtet.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Zeugin B.________ sprächen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 8 f.).
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Erwägung, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin stimmten mit den Aussagen der Zeugin überein (Urteil S. 16 E. 3.3.5), in dieser Allgemeinheit einen unrichtigen Eindruck erwecken könnte. Denn Letztere erklärte zwar, sie habe am 20. Juli 2013 an beiden Armen der Beschwerdegegnerin blaue Flecken festgestellt. Allerdings gab sie auch an, sie denke, dass sich die Beschwerdegegnerin die blauen Flecken selbst beigebracht habe. Jene habe einen Hang zum Lügen und suche ständig nach Aufmerksamkeit. Damit ist die vorinstanzliche Feststellung dahingehend zu präzisieren, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend ihren Verletzungen vom 20. Juli 2013 mit den Aussagen der Zeugin und dem ärztlichen Befund (vgl. Beschwerde S. 10) übereinstimmen.
Obwohl die Zeugin Zweifel an der Ehrlichkeit der Beschwerdegegnerin und an der Echtheit ihrer Verletzungen äusserte, ist es vertretbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugin würden die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vorfälle vom 20. Juli 2013 nicht infrage stellen. Denn die Vorinstanz stellt fest, die Zeugin habe ihre Zweifel anlässlich der früheren, tatnäheren (und somit aussagekräftigen) polizeilichen Einvernahme nicht auf die Vorfälle vom 20. Juli 2013 bezogen (Urteil S. 12 E. 3.3.1). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) bezieht sich die Angabe der Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich ihrer Vermutung, die Beschwerdegegnerin habe sich die Verletzung selber beigebracht, auch nicht auf die Vorfälle, welche am Morgen vom 20. Juli 2013 statt fanden (erstinstanzliches Urteil S. 24 E. 3.3.4), sondern auf einen davor erfolgten, zweiten Vorfall an einem Abend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).
3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz stelle offensichtlich unrichtig fest, es sei kein Motiv erkennbar, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin hätte fälschlicherweise belasten sollen (Beschwerde S. 10 f.).
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach ihn die Beschwerdegegnerin angezeigt habe, weil sie Angst vor einer Trennung und einem damit verbundenen Streit um das Sorgerecht, die Zuteilung der Hunde und der Liegenschaft gehabt habe. Sie hält fest, die Parteien seien im Tatzeitpunkt nicht getrennt gewesen und zwischen dem Vorwurf der häuslichen Gewalt (gegenüber der Beschwerdegegnerin) und der Zuteilung des Sorgerechts bzw. der Liegenschaft sei kein nachvollziehbarer direkter Zusammenhang ersichtlich. Im Falle einer Falschbeschuldigung wäre es naheliegender gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als schlechten Vater hingestellt hätte. Sie habe aber angegeben, er sei ein guter Vater und die Kinder würden ihn lieben. Die Kinder seien nie der Gewalt ausgesetzt gewesen. Diese Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen nicht nur gegen eine Falschbeschuldigung, sondern auch für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin. Hinzu komme, dass sie sich auch selbst belastet habe (Urteil S. 11 f. E. 3.3.1). Mit diesen Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.
3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz ignoriere sein Vorbringen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin insbesondere in Bezug auf die Drohungen widersprüchlich seien. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle in Willkür (Beschwerde S. 9).
In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2013 gab die Beschwerdegegnerin zwar an, sie habe sich durch die Todesdrohungen nicht in Angst und Schrecken versetzt gefühlt, weil sie nicht der ängstliche Typ Mensch sei und sie das Angstgefühl nach so vielen Vorfällen einfach nicht mehr kenne [...]. Zuvor hatte sie indessen die Frage, ob sie die mehrmaligen Todesdrohungen ernst nehme, bejaht (Protokoll polizeiliche Einvernahme vom 24. Juli 2013 S. 11 Fragen 55 und 56, kantonale Akten act. 39). Auch in den weiteren Einvernahmen sagte die Beschwerdegegnerin aus, die Drohung des Beschwerdeführers sie umzubringen, habe sie in Angst versetzt (Urteil S. 18 E. 3.6.2, Protokoll Konfrontationseinvernahme vom 17. Oktober 2013 S. 6 Frage 15 und S. 16 Frage 44, kantonale Akten act. 105.8 sowie act. 105.18, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erstellt, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mehrmals gedroht, er werde sie umbringen (Urteil S. 13 E. 3.3.2), was sie in Angst versetzt habe (Urteil S. 18 E. 3.6.2).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Auch wenn die Vorinstanz auf den vom Beschwerdeführer angeführten Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin hätte eingehen können, legt sie insgesamt hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte den vorinstanzlichen Entscheid denn auch aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anfechten, wie seine Ausführungen deutlich machen.
3.3.4. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer auf die körperlichen Unterschiede der Parteien und die Ausbildung der Beschwerdegegnerin im Kampfsport aufmerksam macht (Beschwerde S. 9) oder geltend macht, der Hinweis auf seine Augenoperation hätte als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet werden müssen (Beschwerde S. 11 f.). Insgesamt zeigt er nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.
3.4. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung vor. Dabei bezieht sie auch die von der Zeugin mehrfach geäusserten Zweifel hinsichtlich der Ehrlichkeit der Beschwerdegegnerin mit ein (Urteil S. 12). Wenn die Vorinstanz im Lichte der vorliegenden Umstände zum Schluss gelangt, es sei keine Begutachtung der Beschwerdegegnerin notwendig, ist sie weder in Willkür verfallen noch hat sie Bundesrecht verletzt. Sie überschreitet oder missbraucht ihr Ermessen auch nicht, indem sie die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer psychiatrischen Therapie das Lügen als eines ihrer Probleme bezeichnete (Beschwerde S. 7, kantonale Akten act. 444), nicht als besonderen Umstand wertet, der nach der Rechtsprechung den Beizug eines Sachverständigen aufdrängen würde.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini