Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_806/2016
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Urteil vom 6. Dezember 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SYNA Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, 4601 Olten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 34 Tagen bestätigte,
dass sie dabei in Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel insbesondere näher darlegte, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen auszugehen sei,
dass nämlich nähere Abklärungen bei der damaligen Arbeitgeberin eine wiederholte, schliesslich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Missachtung von Arbeitgebervorgaben durch die Beschwerdeführerin zu Tage gebracht hätten,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig geltend macht, den von ihr der Arbeitslosenkasse eingereichten Unterlagen hätte sich solches (noch) nicht entnehmen lassen,
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerdebegründung vorliegt und die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel