BGer 8C_807/2016 |
BGer 8C_807/2016 vom 06.12.2016 |
{T 0/2}
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8C_807/2016
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Urteil vom 6. Dezember 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unbekannt (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen Unbekannt.
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Nach Einsicht |
in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Poststempel),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016 an A.________,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 angesetzten, am 23. November 2016 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Dezember 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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