BGer 2C_693/2016 |
BGer 2C_693/2016 vom 08.12.2016 |
{T 0/2}
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2C_693/2016
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Verfügung vom 8. Dezember 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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vom 8. Juli 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. August 2016, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2016 richtet, mit welchem kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einem niederlassungsberechtigten Ausländer verweigert worden ist,
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in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 16. November 2016, wonach A.________ aufgrund am 13. September 2016 erfolgter Heirat mit einem schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,
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in Erwägung, |
dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann,
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dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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