BGer 5A_942/2016 |
BGer 5A_942/2016 vom 08.12.2016 |
{T 0/2}
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5A_942/2016
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Urteil vom 8. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amtsgerichtsstatthalterin von U.________.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Vaterschaft),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung (wegen Aussichtslosigkeit) der unentgeltlichen Rechtspflege (durch die Amtsgerichtsstatthalterin von U.________) für ein "Wiederaufnahmeverfahren Vaterschaftsklage" abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer gehe nicht auf die vorinstanzlich angenommene Aussichtslosigkeit ein, die Aussichtslosigkeit sei zu Recht bejaht worden, weil einerseits der Beschwerdeführer die Kindsmutter statt das Kind (Art. 260a Abs. 3 ZGB) eingeklagt habe und anderseits die Vaterschaft des Beschwerdeführers durch eine Blutexpertise sowie ein biostatisches Gutachten erwiesen sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 30. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer,der Amtsgerichtsstatthalterin von U.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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