BGer 1C_432/2016
 
BGer 1C_432/2016 vom 09.12.2016
{T 0/2}
1C_432/2016
 
Urteil vom 9. Dezember 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.D.________ und D. D.________,
4. E.F.________ und F. F.________,
5. G.H.________ und H. H.________,
6. I.________,
7. J.________,
8. K.________,
9. L.M.________ und M. M.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi,
gegen
Salt Mobile SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Baubehörde Zollikon, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon.
Gegenstand
Baubewilligung (Mobilfunkantennenanlage),
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Juli 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
 
Sachverhalt:
A. Die Baubehörde Zollikon erteilte der Salt Mobile SA (vormals: Orange Communications AG) am 19. Januar 2015 die Baubewilligung zur Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude an der N.________-strasse Nr. xxx in Zollikon. Die Anlage besteht zur Hauptsache aus einem 4.9 m hohen Mast, an den drei 2-Dual-Band-Antennenmodule sowie zwei Richtstrahl-Rundantennen angebracht werden sollen. Die technische Ausrüstung ist innerhalb des Standortgebäudes vorgesehen.
B. Den dagegen von A.________ und den weiteren im Rubrum genannten Mitbeteiligten erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht am 1. Dezember 2015 ab. Diesen Entscheid fochten sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2016 abwies.
C. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 14. September 2016 gelangen A.________ und die weiteren Mitbeteiligten an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage. Eventuell sei die Sache zur weiteren Behandlung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und die Salt Mobile SA (Beschwerdegegnerin) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde Zollikon hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführer haben keine Replik eingereicht.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
1. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene formelle Einwände:
2.1. Zunächst machen sie geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den daraus fliessenden Beweisführungsanspruch verletzt, indem sie auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe. Dieser sei sowohl für die Beurteilung der Fernwirkung der Mobilfunkanlage als auch für die Festlegung des hypothetischen Dachprofils unerlässlich.
2.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen).
2.1.2. Vorliegend hat das Baurekursgericht bereits einen Augenschein durchgeführt und die Sachlage ist in den Akten ausführlich dokumentiert. Das Augenscheinsprotokoll, die Fotodokumentation und weitere aktenkundige Umgebungsübersichten ermöglichten der Vorinstanz eine verlässliche Beurteilung der Fernwirkung der Mobilfunkanlage. Zudem geben die Baupläne hinreichenden Aufschluss über das hypothetische Dachprofil. Die Vorinstanz konnte daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Vornahme eines Augenscheins verzichten, ohne dabei gegen Verfassungsrecht zu verstossen.
2.2. Die Beschwerdeführer erheben sodann verschiedene Sachverhaltsrügen.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von der beschwerdeführenden Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2.2. Ob die hypothetischen Traufseiten auf der Nord- und Südseite des Gebäudes liegen, stellt keine Tat-, sondern eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Sachverhaltsrüge erheben, ist diese unerheblich.
2.2.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie ausser Acht gelassen habe, dass sich die Liegenschaften in der Umgebung durch eine "ungewöhnlich beruhigte Dachlandschaft" ohne auffällige Dachaufbauten auszeichneten. Dabei verkennen sie aber, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführte, die beurteilungsrelevante Umgebung weise bezüglich der Baukörper und insbesondere der Dachformen eine heterogene Überbauungsstruktur auf. Dies ergibt sich denn auch aus den in den Akten liegenden Fotografien und Umgebungsübersichten, wobei vereinzelte Gebäude durchaus auch markante Dachaufbauten oder -geschosse aufweisen (so z.B. das Attikageschoss der Liegenschaft an der N.________-strasse Nr. yyy mit seinem leicht gewölbten Tonnendach). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung an einem qualifizierten Mangel leiden sollte.
2.2.4. Die Vorinstanz ging von einer Höhe der geplanten Antennenanlage von 4.9 m aus. Soweit die Beschwerdeführer dagegen einwenden, diese sei mit Blitzfang 6 m hoch, was Auswirkungen auf die Gestaltungsfrage habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der sehr dünne Blitzfang tritt mit Blick auf die Beurteilung der Einordnung kaum in Erscheinung, weshalb eine entsprechende Berichtigung der Antennenhöhe keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben kann.
3. In materieller Hinsicht erblicken die Beschwerdeführer in der Folgerung der Vorinstanz, die geplante Mobilfunkanlage lasse sich befriedigend in die Umgebung einordnen, eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 des Kantons Zürich (PBG/ZH; LS 700.1). Nach dieser Bestimmung sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168).
3.2. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Einordnung im Wesentlichen, die Umgebung sei zwar schön durchgrünt, die Überbauungsstruktur sei aber ortsbaulich wenig einheitlich. Die geplante Antennenanlage wirke im Vergleich zum Standortgebäude weder überdimensioniert noch zerstöre sie dieses in gestalterischer Hinsicht. Mobilfunkanlagen seien funktionsbedingt regelmässig relativ exponiert situiert; hier halte sich die Fernwirkung aber im Rahmen des für solche Installationen Üblichen. Zudem müsse der Antennenmast mit einer der Umgebung angepassten Farbe versehen und in der Mitte des Daches positioniert werden, wodurch er weniger gut sichtbar sei.
3.3. Was die Beschwerdeführer dagegen in ihrer Rechtsschrift vorbringen, lässt diese Erwägungen nicht als willkürlich erscheinen. Nach den Bauplänen und der Fotodokumentation macht die Antenne im Verhältnis zum Standortgebäude auch von Westen oder Osten her betrachtet keinen überdimensionierten oder wuchtigen Eindruck. Ebenso wenig vereitelt sie die Gestaltung des Mehrfamilienhauses, das ohnehin eine ausgeprägte Staffelung und eine komplexe Struktur aufweist. Die ebenfalls den Akten beiliegende Umgebungsübersicht lässt überdies den Schluss zu, dass nicht von speziellen Verhältnissen gesprochen werden kann, die erhöhte Anforderungen an die Einordnung rechtfertigen würden. Vielmehr bestätigen die Fotos die Beschreibung der Vorinstanz, wonach die Umgebung von einer hinsichtlich der Baukörper und der Dachformen heterogenen Überbauungsstruktur geprägt ist. Wenn das Verwaltungsgericht sodann erwog, die Fernwirkung der Mobilfunkanlage sei nicht aussergewöhnlich, so ist diese Würdigung, wie sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen ergibt, nachvollziehbar. Dass die Antenne von höher gelegenen Gebietsteilen bzw. für Verkehrsteilnehmer mangels einer optischen Abschirmung sichtbar ist, ändert daran nichts. Die Möglichkeit der Einsehbarkeit stellt für sich noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG/ZH dar. Schliesslich kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, der Augenschein habe gezeigt, dass die Antennenanlage aufgrund ihrer Grösse und Exponiertheit eine störende Fernwirkung aufweise. Dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2015 lässt sich vielmehr entnehmen, die kritisierte Fernwirkung sei keineswegs so dramatisch, wie sie von den Beschwerdeführern dargestellt werde. Sie gehe nicht über das hinaus, was heute für solche technische Installationen üblich sei (vgl. E. 10.4). Eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG/ZH durch die Vorinstanzen ist somit zu verneinen.
4. Die Beschwerdeführer sind im Weiteren der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe § 292 PBG/ZH willkürlich angewendet. Diese Vorschrift sieht unter dem Vorbehalt einer anderen Regelung namentlich vor, dass Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein dürfen, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (lit. b). Von Bedeutung ist dabei § 281 Abs. 1 PBG/ZH, wonach der First eines Schrägdachs innerhalb von Ebenen liegen muss, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden (lit. a), höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung in 7 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft (lit. b).
4.1. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die hypothetische Traufseite liege auf der Ost- bzw. Westseite des Gebäudes. Aus den Plänen sei ersichtlich, dass die Antenne - oder zumindest ein Grossteil davon - unter die hypothetische Dachschräge zu liegen komme. Einzig der darüber hinausragende Teil wäre gegebenenfalls als Dachaufbaute zu betrachten. Da dieser aber bloss geringfügig sei, könnte er unter die Ausnahmebestimmung für kleinere technisch bedingte Aufbauten subsumiert werden und wäre den in § 292 PBG/ZH genannten Einschränkungen nicht unterworfen.
4.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen zu Recht ein, dass sich die massgebenden hypothetischen Traufseiten auf der Nord- und Südseite des Gebäudes befinden. Wie sich aus dem Vermerk der Vorinstanz auf dem Plan "Ost- (recte: West-) Fassade 1:100" ergibt, ging sie ebenfalls davon aus, dass die Giebelseiten des hypothetischen Dachprofils auf der West- und Ostseite liegen. Sie bezeichnete diese Fassaden im Urteil aber fälschlicherweise als massgebliche Traufseiten.
Die Mobilfunkantenne darf folglich - vorbehältlich der Qualifizierung als kleinere technisch bedingte Aufbaute bzw. der Einhaltung des zulässigen Drittels der Fassadenlänge - grundsätzlich die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen auf der Nord- und Südseite nicht durchstossen, d.h. jene Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der tatsächlichen Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 292 PBG/ZH). Nicht nachvollziehbar ist dabei, weshalb die Beschwerdeführer in der von ihnen beigebrachten Skizze für den Ansatzpunkt der Profillinie auf der Westseite die Schnittstelle zwischen der Dachfläche und der bereits bestehenden Dachaufbaute wählen. Für die Profillinie auf der Westseite ist vielmehr bei der Schnittlinie zwischen der tatsächlichen Dachfläche und der West-Fassade anzusetzen. Bei einem Winkel von 45° ergibt dies, dass nur ein kleiner Teil der projektierten Mobilfunkantenne das hypothetische Dachprofil durchstösst. Hinsichtlich seines Ausmasses ist dieser kurze Teil nicht mit dem 7.55 m hohen Antennenmast vergleichbar, der dem Urteil 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 zugrunde lag und vom Verwaltungsgericht nicht mehr als kleinere, technisch bedingte Aufbaute eingestuft worden war (vgl. E. 3.4). Es erscheint daher vertretbar, den obersten Teil der hier zu beurteilenden Antenne als kleinere technisch bedingte Dachaufbaute zu betrachten, die von § 292 PBG/ZH privilegiert wird. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Dachaufbauten auf der Nordseite, nach den bei den Akten liegenden Plänen, selbst bei einem Einbezug der Antenne insgesamt nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge wären. Hieraus folgt, dass der angefochtene Entscheid auch dann nicht als willkürlich bezeichnet werden könnte, wenn das Verwaltungsgericht die Antenne als "übrige Aufbaute" im Sinne von § 292 PBG/ZH qualifiziert hätte.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und sie haben der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baubehörde Zollikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti