BGer 5A_759/2016 |
BGer 5A_759/2016 vom 12.12.2016 |
{T 0/2}
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5A_759/2016
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Urteil vom 12. Dezember 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dr. med. B.________,
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG vom 9. Dezember 2016 gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum U.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmedauer am 4. Dezember 2016 ablaufe,
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in Erwägung, |
dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass es vorliegend an diesen Voraussetzungen offensichtlich fehlt, nachdem die fürsorgerische Unterbringung auf Grund des Entscheids des Obergerichts im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG bereits beendet war und der Beschwerdeführer daher kein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr hat (BGE 109 II 350),
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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